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Antirassismusrichtlinie1
* schützt vor Diskriminierung aufgrund der "Rasse"2 oder ethnischen Herkunft
* gilt sowohl im Bereich von Arbeit - Zugang zu unselbständiger wie selbständiger
Erwerbstätigkeit einschließlich Ausbildung, Berufsberatung, Arbeitsentgelt,
Gewerkschaftsmitgliedschaft - als auch beim Zugang zu und der Versorgung
mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung
stehen, einschließlich des Wohnraums
* schützt daneben den Zugang zum Sozialschutz, einschließlich der sozialen
Sicherheit und der Gesundheitsdienste, zu sozialen Vergünstigungen und
Bildung * Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot bei positiven Maßnahmen
= Maßnahmen, bei denen bestimmte Gruppen eine günstigere Behandlung erfahren
als andere, um Benachteiligungen wegen der genannten Diskriminierungsgründe
zu verhindern oder auszugleichen (Beispiel: Quotenregelungen)
* Erlaubt sind Ungleichbehandlungen, wenn eine bestimmte ethnische Herkunft
oder "Rasse" für die Art einer beruflichen Tätigkeit eine wesentliche
Anforderung darstellt (Beispiel: Filmrollen, Selbsthilfeprojekte).
* Ausgenommen sind Regelungen aus dem Diskriminierungsschutz, welche die
Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder oder
staatenlosen Personen in einen Mitgliedstaat oder ihren Aufenthalt in
einem Mitgliedstaat betreffen, einschließlich der Behandlung, die sich
aus ihrer Rechtsstellung ergibt
* Verlangt wird die Einrichtung einer unabhängigen Stelle.3
* Die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist abgelaufen. Der EuGH hat Deutschland
wegen ihrer Nichtumsetzung verurteilt.4
Rahmenrichtlinie im Bereich der Arbeit5
* schützt vor Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Weltanschauung,
des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder einer Behinderung
* ist auf den Bereich Arbeit beschränkt
* enthält - im Vergleich zur Antirassismusrichtlinie - zusätzliche Ausnahmen
vom Diskriminierungsschutz:
* Notwendige Regelungen für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit,
die Verteidigung der öffentlichen Ordnung und die Verhütung von Straftaten,
zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten sind
ebenso ausgenommen wie Leistungen seitens der staatlichen Systeme oder
der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme
der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.
* Bezüglich der Merkmale Behinderung und Alter gilt dies auch für Regelungen,
welche die Streitkräfte betreffen.
* Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmten Umständen
keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind
sowie ein legitimes Ziel verfolgen, worunter insbesondere rechtmäßige
Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche
Bildung zu verstehen sind (Beispiel: Altersbeschränkung für PilotInnen).
* Die Umsetzungsfrist ist mit Ausnahme des Merkmals Alter abgelaufen.
Güter-Zugangs-Richtlinie Geschlecht6
* schützt vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu
und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit
zur Verfügung stehen.
* erweitert den Schutz der "Gender-Richtlinien" aus den Jahren 19767 bzw.
20028, die sich nur auf den Bereich Arbeitsmarkt beziehen
* macht zusätzlich zu den in der Antirassismusrichtlinie genannten Ausnahmen
im Bereich des Versicherungswesens die Ausnahme, dass unterschiedliche
Versicherungstarife auch künftig erlaubt sind, wenn sie auf relevanten
statistischen Daten beruhen; allerdings dürfen Kosten, die im Zusammenhang
mit Schwangerschaft und Mutterschaft entstehen, nicht berücksichtigt werden.
* verlangt die Einrichtung einer unabhängigen Stelle
Anmerkungen:
1 RL 2000/43/EG, ABl. 2000 Nr. L 180, 22.
2 Vgl. zur Verwendung dieses Begriffs in der Richtlinie Michaelsen, in
diesem Heft, 125 ff.
3 Vgl. Dern, in diesem Heft, 120 ff.
4 EuGH v. 28.04.2005, Rs. C-329/04.
5 RL 2000/78/EG, ABl. 2000 Nr. L 303, 16.
6 RL 2004/113/EG, ABl. 2004 Nr. L 373, 37.
7 RL 76/207/EWG, ABl. 1976 Nr. L 039, 40.
8 RL 2002/73/EG, ABl. 2002 Nr. L 269, 15.
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