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In einem Briefwechsel mit Karl Jaspers schrieb Hannah Arendt: "Diese
Verbrechen lassen sich, scheint mir, juristisch nicht mehr fassen, und
das macht gerade ihre Ungeheuerlichkeit aus. Für diese Verbrechen gibt
es keine angemessene Strafe mehr; Göring zu hängen, ist zwar notwendig,
aber völlig inadäquat. Das heißt, diese Schuld, im Gegensatz zu aller
kriminellen Schuld, übersteigt und bricht alle Rechtsordnungen."1
Gleichwohl entschieden sich die Alliierten nach der bedingungslosen Kapitulation
des Deutschen Reiches für die Errichtung eines Internationalen Militärtribunals
(IMT), das im September 1946 sein Urteil über die deutschen Hauptkriegsverbrecher
fällte. Der Gedanke, die gefassten deutschen Täter einem wie auch immer
ausgestalteten Gerichtsverfahren zu überantworten, war unter den Alliierten
allerdings nicht selbstverständlich. Vor allem in der Sowjetunion und
in Großbritannien, aber auch in den USA, plädierten gewichtige Stimmen
immer wieder für eine sofortige summarische Exekution der ermittelten
Kriegsverbrecher. Insbesondere die BritInnen äußerten Bedenken, dass ein
Gerichtsprozess von den Deutschen nicht nur in seiner Legalität angezweifelt,
sondern auch instrumentalisiert werden würde. Und in der Tat hätte es
der Gerechtigkeit wie auch dem damaligen Rechtsgefühl genüge getan, wenn
man die Täter umstandslos dem Tode überlassen hätte.
Es waren die us-amerikanischen JuristInnen um den späteren Hauptanklagevertreter
Robert H. Jackson, die sich vehement für ein Gerichtsverfahren gegen die
NS-Täter einsetzten. Sie sahen in einer Aburteilung der Hauptschuldigen
des NS-Regimes die Voraussetzung für die Restauration einer Rechtsordnung
und eines demokratischen Staatswesens in Deutschland. Darüber hinaus erhofften
sie, dass ein derartiges Verfahren Präzedenzwirkung für ein internationales
Strafrecht entfalten würde.2
Deutsches Völkerrecht
Nach anfänglicher Zurückhaltung begann die deutsche Straf- und Völkerrechtslehre
entschiedene Zweifel an der Bestandskraft der Anklagen und der Urteile
anzumelden, die sich unter anderem gegen den Statuts des Gerichts als
ad-hoc-Tribunal, gegen die Besetzung des Gerichts durch alliierte Richter
oder gegen die Tatsache richteten, dass neben der strafrechtlichen Bewertung
der deutschen Kriegs- und Vernichtungspolitik - des "Totalen Krieges"
wohlgemerkt - nicht auch mögliche Verstöße der Alliierten gegen das völkerrechtliche
Kriegsrecht behandelt worden waren (tu quoque). Weiterhin sahen die deutschen
RechtswissenschaftlerInnen den Grundsatz "nullum crimen sine lege" durch
die angeblich rückwirkende Strafbarkeit des Angriffkrieges und der Verbrechen
gegen die Menschheit verletzt, da diese Tatbestände nicht schon früher
durch das Völkerrecht ausdrücklich kodifiziert worden waren.3
Diese in einer formaljuristischen Argumentation gehaltene Abwehr des Nürnberger
Kriegsverbrechertribunals fand die von den BritInnen befürchtete Rezeption
in der deutschen Öffentlichkeit. Die Deutschen wähnten sich als politische
Opfer einer völkerrechtswidrigen Siegerjustiz, und das umstrittene Rückwirkungsverbot
pervertierte im deutschen Sprachgebrauch zu einem trotzigen "Was damals
Recht war, kann heute kein Unrecht sein!". Als die Westalliierten nach
den zwölf Nachfolgeprozessen und etlichen weiteren Verfahren schließlich
der bundesdeutschen Justiz die Gerichtsbarkeit über die NS-Täter überließen,
folgte die entsprechende strafrechtliche Aufarbeitung: über 90 Prozent
der etwa 100.000 bis heute eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden eingestellt
oder endeten ohne Strafurteil.4
Politisches Strafrecht
Den Beteiligten der Alliierten im Nürnberger Kriegsverbrecherprozess
ist kein juristischer Fehler vorzuwerfen. Das Militärtribunal war seiner
eigenen Anforderung, ein "ordentliches" internationales Strafgericht statt
eines "außerordentlichen" Siegertribunals darzustellen, gewappnet. Es
ermöglichte ein Strafverfahren, das unter den damaligen Bedingungen und
unter den Eindrücken, den der deutsche Vernichtungsfeldzug in Europa hinterlassen
hatte, fast übervorsichtige Fairness zeigte. Darüber hinaus ließ es Fakten
in Bezug auf die Verbrechen des nationalsozialistischen Deutschlands in
einem Umfang zusammentragen, der bei nachträglicher Betrachtung dem juristischen
Einwand des tu qouque jegliches Gewicht nahm und für die historische bzw.
wissenschaftliche Aufarbeitung des Nationalsozialismus besonders wertvoll
war.5
Dennoch blieb das Nürnberger Verfahren bis in die heutige Zeit von juristischen
Delegitimationsversuchen und politischer Instrumentalisierung nicht verschont.
Und obwohl die Generalsversammlung der Vereinten Nationen im Dezember
1946 die Regelungen des internationalen Rechts, wie sie in dem Statut
und dem Urteil des Nürnberger Militärgerichtshofes zur Anwendung kamen,
als sogenannte "Nürnberger Prinzipien" bestätigte, verebbten die weiteren
Bemühungen um ein internationales Strafgesetzbuch alsbald in der strategischen
Interessenpolitik des Kalten Krieges.6
Das damalige Völkerrecht schrieb den Alliierten nicht zwingend vor, über
die deutschen Kriegsverbrecher in einem Gerichtsverfahren zu urteilen.
Es war eine ausschließlich politische Entscheidung, den Grundsätzen des
Völkerrechts zu vertrauen und - trotz der in Hannah Arendts Worten beschriebenen
faktischen Unmöglichkeit - über die schwersten und singulär bleibenden
Verbrechen der Menschheit zu richten. Ferner oblag es auch nur ihrer Verantwortung,
den Militärgerichtshof einzurichten und zu führen. Die Alliierten und
nicht die deutsche Bevölkerung hatten das nationalsozialistische Regime
besiegt und beseitigt. Dass diese historische Bedingung genutzt wird,
um die Rechtsprechung des Tribunals als "Siegerjustiz" zu diskreditieren
ist eine Ungeheuerlichkeit, die in deutscher Verantwortung liegt. Gleichwohl
darf es nicht davon ablenken, dass die Ausübung internationalen Strafrechts
von den internationalen Kräfteverhältnissen und den strategischen Zielsetzungen
und Entscheidungen der politischen Führungen der jeweiligen Staatsmächte
abhängig ist. Es ist politisches Strafrecht und eine sich als kritisch
verstehende Rechtswissenschaft hat es als solches auch zu bewerten.7
Das Statut des nun mittlerweile in Kraft getretenen International Criminal
Court (ICC) wie auch die Auseinandersetzung um dasselbe bietet augenscheinliche
Ansätze für eine entsprechende Kritik.
Das Statut des ICC
Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs erklärt denselben in
Artikel 5 zuständig für Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen
die Menschheit und formal auch für das Verbrechen des Angriffskrieges.
Diese Verbrechensarten werden mit detaillierten Beschreibungen einzelner
Tathandlungen definiert.8
Bemerkenswerter Weise verblasst diese Detailfreude in der Frage der Waffenverbote.
Es ist bezeichnend, dass das Statut hier auf die Regelungen der Haager
Landkriegsordnung von 1907 und des Genfer Giftgasprotokolls aus den zwanziger
Jahren zurückgreift und ansonsten allgemein bleibt. Es werden Waffen geahndet,
die unnötige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken. Voraussetzung
ist allerdings, dass sie Gegenstand eines umfassenden Verbots geworden
sind und im Anhang des Statuts eingefügt werden.9
Damit bleibt die insbesondere von den Nicht-Regierungsorganisationen angetriebene
Auseinandersetzung um den Einsatz von hochmodernen Waffengattungen wie
Antipersonenminen, Laserblendwaffen und insbesondere der nuklear angereicherten
Waffen ausgeklammert.
Im Statut wird dem ICC auch die Rechtsprechungskompetenz über das Verbrechen
der Aggression, also des Angriffskrieges, zugewiesen. Obgleich die beteiligten
Staaten in Rom die Jahrzehnte andauernde Debatte um die Definition des
Angriffskrieges nochmals verstärkten, konnte sie aus unterschiedlichen
interessenspolitischen Beweggründen nicht erfolgreich zu Ende geführt
werden. Die Entscheidung über die Aufnahme des Aggressionstatbestandes
in das Statut wurde somit vertagt. Danach ruht diese Gerichtsbarkeit über
die Bestrafung eines Angriffskrieges bis eine entsprechende Definition
gefunden sein wird.10
Der ICC ist nach Artikel 12 seines Statuts zuständig, wenn der Tatortstaat
oder Täterstaat Vertragspartei ist oder die Gerichtsbarkeit des ICC in
einem konkreten Fall akzeptiert oder wenn ein Nicht-Vertragsstaat in einem
ad-hoc-Verfahren die Gerichtsbarkeit des ICC anerkennt. Zudem gilt nach
Artikel 1 und 17 des Statuts der Grundsatz der Komplementariät. Hiernach
kann der Gerichtshof nur tätig werden, wenn die jeweilige nationale Gerichtsbarkeit
nicht willens oder fähig ist, ein in seine Zuständigkeit fallendes Verbrechen
zu verfolgen. Der Internationale Strafgerichtshof muss somit nicht nach
dem Legalitätsgrundsatz handeln, der die Verfolgung von Straftaten ohne
Ansehen von Person des Täters zwingend vorschreiben würde. Vielmehr muss
er mehrere Zulässigkeitsvoraussetzungen beachten.11
Eigenartige Straftatbestände
Die Eigenarten des ICC, also die fehlende Regelung über das Verbot von
bestimmten Waffen und vor allem über das als schwerstes völkerrechtliches
Delikt überhaupt begriffene Verbrechen der Aggression, stimmen skeptisch.
Das macht die Bewertung von militärischen Einsätzen, die im Namen des
Völkerstrafrechts eingeleitet werden, bewusst schwierig.
Das Beispiel des Krieges der NATO-Staaten gegen die BR Jugoslawien hat
gezeigt, dass es in der Staatengemeinschaft unterschiedliche Auffassungen
über das Vorliegen völkerrechtlicher Straftatbestände bzw. über die Notwendigkeit
einer sogenannten "humanitären Intervention" gibt. Hinzu kommt, dass der
Verdacht, die NATO habe mit bestimmten Militäreinsätzen gegen Bestimmungen
der Genfer Konventionen und deren ersten Zusatzprotokolls verstoßen und
sich damit der Kriegsverbrechen strafbar gemacht, nicht zur Einleitung
von Ermittlungen für den zuständigen Internationalen Strafgerichtshof
für Jugoslawien (ICTY) geführt hat.12
Die daraus resultierende Befürchtung, auch vor dem Ständigen Internationalen
Strafgerichtshof käme es zu unterschiedlichen Behandlungen der jeweiligen
Staatsangehörigen, ist somit keinesfalls unbegründet. Denn nach seinem
derzeitigen Statut ist zu vermuten, dass sich der Internationale Strafgerichtshof
mit Taten beschäftigen wird, die sich auf einer Ebene der gewalttätigen
Auseinandersetzung abgespielt haben werden, zu der sich die westlichen
Industriestaaten nur wenig und zumindest nicht systematisch hinreißen
lassen. Sogenannte Makroverbrechen wie Völkermord, Massenvergewaltigungen
oder Gräuel gegen die Zivilbevölkerung sind deutlich, ausreichend und
nicht mehr interpretationsfähig im Statut definiert. Die euphemistisch
als "Kolletaralschäden" bezeichneten Kriegsfolgen, der Einsatz bestimmter
Luft-Boden-Waffen und der Angriff auf ein Land ohne entsprechendes UNO-Mandat,
also die Erkennungsmerkmale der aktuellen Kriegsführung von NATO-Staaten,
sind hingegen Taten, die nach dem Statut des ICC entweder auslegungsfähig
oder nicht einmal kodifiziert sind.
Eigenartiges Strafverfahren
Die Tatsache, dass der Internationale Strafgerichtshof nicht nach dem
Legalitätsgrundsatz handelt, vielmehr mehrere Zulässigkeitsvoraussetzungen
achten muss, und außerdem über keine international tätige Polizei verfügt,
lassen nur den Schluss zu, dass seine Gerichtsbarkeit von Staaten abhängig
sein wird, die in der Lage und willens sind zu intervenieren. Denn nur
sie sind fähig, Beweise zu sichern und Beschuldigte festzunehmen. Diese
Bereitschaft zur Intervention wird - und das ist die Eigenart souveräner
Nationalstaaten - von geostrategischen Überlegungen geprägt sein. Diese
nationalstaatlichen Interessen können ebenso dazu führen, dass der weite
Rahmen der nunmehr kodifizierten Tatbestände für entsprechende Zwecke
instrumentalisiert werden, indem ausgewählte Delikte als Legitimation
für militärische Einsätze missbraucht werden.
Auch ein oberflächiger Blick auf das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs
lässt deutlich werden, dass das internationale Strafrecht nicht nur unter
bestimmten Umständen für politische Zwecke genutzt werden kann, sondern
originär politisches Strafrecht ist. Die politischen Prämissen der Staaten
werden innerhalb der jeweiligen internationalen Machtkonstellationen darüber
entscheiden, gegen wen Ermittlungen wegen Verstöße gegen das ICC-Statut
eingeleitet und verfolgt werden.
Man wird sich deshalb auch nicht weit aus dem Fenster lehnen müssen, um
behaupten zu können, dass sich weder Soldaten aus den USA noch Soldaten
der EU-Staaten in nächster Zeit vor dem Internationalen Strafgerichtshof
verantworten werden müssen. Dabei spielt auch der erwähnte Grundsatz der
Komplementarität eine Rolle. Der ICC ist nur subsidiär zuständig, also
lediglich dann, wenn ein Staat es ablehnt oder nicht in der Lage ist,
einen mutmaßlichen Straftäter wegen dessen Verbrechen zu verfolgen. Auch
diesbezüglich wird man nicht wirklich davon ausgehen können, dass der
ICC jemals obengenannten Staaten die Kompetenz für die Durchführung eines
ordentlichen Gerichtsverfahrens absprechen wird.
Weltumspannende Antwort
Dennoch steuern die USA dem Wirken des Internationalen Strafgerichtshofs
mit aller Entschiedenheit entgegen. Dafür werden zweifellos knallharte
machtpolitische Erwägungen vorliegen, deren Hintergründe bislang nicht
vollständig geklärt sind. Vielleicht hilft hierbei ein Blick auf die Überredungskünste
der deutschen Seite:
Die zitiert in ihren unzähligen Plädoyers zur Durchsetzung der internationalen
Strafgerichtsbarkeit vorzugsweise die ehemaligen Ankläger von Nürnberg
wie Telford Taylor oder Robert Jackson mit ihren Worten zum Völkerstrafrecht:
"Dieses Gesetz wird hier zwar zunächst auf deutsche Angreifer angewandt,
aber es muss, wenn es vom Nutzen sein soll, auch den Angriff jeder anderen
Nation einschließen und verdammen."13
Und exemplarisch versucht Susanne Benöhr in Forum Recht "die unverzügliche
Etablierung eines Weltgerichtshofes" als "weltumspannende Antwort" dadurch
schmackhaft zu machen, dass sie dem ICC - zumindest theoretisch - die
Rechtsprechungskompetenz über die Anschläge vom 11. September 2001 zuspricht
und nicht den USA, wie es der Grundsatz der Komplementarität vorsehen
würde.14
Auch auf internationaler Bühne ist Deutschland die ideell wie finanziell
treibende Kraft hinter dem Internationalen Strafgerichtshof. Nicht ohne
sich davon etwas zu versprechen: in den Vorverhandlungen um die Ausgestaltung
des Internationalen Strafgerichtshofs hat Deutschland deutlich signalisiert,
dass es gerne den Posten des Chefanklägers oder der Chefanklägerin durch
eineN DeutscheN besetzt sähe. DieseR wird nach den Regelungen des Statuts
die Entscheidungsmacht über die Einleitung von Ermittlungsverfahren ausüben
und somit eine äußerst einflussreiche Position innehaben.15
Und das ist - gerade in politischen Verfahren - oft mehr, als ein Urteil
oder ein Freispruch sprechen zu dürfen.
Nürnberger Prinzip
Das Trapsen der Nachtigall ist kaum zu überhören. Deutschland strebt
mittels des internationalen Strafrechts eine Position als weltmachtpolitische
Ordnungsmacht an. Eine für Deutschland spezifische Voraussetzung für dieses
Unternehmens ist, der aufgrund seiner Vergangenheit mehr als geboten erscheinenden
Vorsicht und Vorbehalten der übrigen Staaten zu begegnen. Zu dieser Strategie
gehört eine Vergangenheitsbewältigung, die nicht mehr versucht, die deutschen
Verbrechen vergessen zu machen oder die Resultate, zu denen auch das Nürnberger
Urteil gehört, zu delegitimieren, sondern sie in tatsächliche oder vermeintliche
internationale Makroverbrechen einzureihen und sie dadurch von ihrer Singularität
zu lösen. Dies geschieht auf verschiedenen Ebenen, bei denen die juristische
aber eine entscheidende Rolle spielt, wenn beispielsweise die Flucht und
Ausweisung der Deutschen aus den überfallenen osteuropäischen Staaten
als Menschheitsverbrechen oder die alliierten Bombenangriffe auf deutsche
Städte als Kriegsverbrechen klassifiziert und aufgerechnet werden. Gleiches
wird auch ein internationales Strafrecht unter deutschem Vorsitz bewirken
wollen.
Internationales Strafrecht ist politisches Strafrecht. Das muss, wie
Nürnberg gezeigt hat, nicht per se schlecht sein. Doch genau jenes Vermächtnis
von Nürnberg und die aktuellen politischen Gegebenheiten verbieten einer
kritischen Rechtswissenschaft in Deutschland, für die Etablierung eines
Weltstrafgerichtshofes zu plädieren.
Stephen Rehmke studiert Jura in Hamburg
Anmerkungen
1 Hannah Arendt und Karl Jaspers, Briefwechsel
1926-1969, München-Zürich 1993, S.90, zit. nach Norman Paech, Sinn und
Missbrauch internationaler Strafgerichtsbarkeit, in: Blätter für deutsche
und internationale Politik 4/2002, S.440 (441).
2 Vgl. Susanne Jung, Die Rechtsprobleme
des Nürnberger Prozesses, Tübingen 1992, S.100ff.; M. Cherif Bassiouni,
Das Vermächtnis von Nürnberg: eine historische Bewertung fünfzig Jahre
danach, in: Gerhard Stuby (Hg.), Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen,
Hamburg 1995.
3 Ausführlich: Jung, aaO., S.115ff.;
Heiko Ahlbrecht, Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit
im 20. Jahrhundert, Baden-Baden 1999, S.75ff.; zum Rückwirkungsverbot
s.a.: Clea Laage, Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen
Unrechts nach 1945, in: Kritische Justiz(KJ) 1989; S.409.
4 Vgl. u.a. Heribert Ostendorf, Die
- widersprüchlichen - Auswirkungen der Nürnberger Prozesse auf die westdeutsche
Justiz, in: Stuby (Hg.), Strafgerichte gegen Menschheitsverbrechen.
5 Vgl. Peter Steinbach, Der Nürnberger
Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher, in: Gerd R. Ueberschär (Hg.),
Der Nationalsozialismus vor Gericht, Frankfurt a.M., 1999; Otto Kirchheimer,
Politische Justiz, Hamburg 1993, S. 473ff.; IMT, (Hg.) Der Prozeß gegen
die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof,
42 Bände, Nürnberg 1947-49.
6 Dazu Heribert Ostendorf, Die Bedeutung
der Nürnberger Prozesse für die Strafverfolgung von Kriegsverbrechen durch
die UN, in: Ueberschär (Hg.), Der Nationalsozialismus vor Gericht.; Christian
Tomuschat, Von Nürnberg nach Den Haag, in: Nürnberger Menschenrechtszentrum
(Hg.), Von Nürnberg nach Den Haag, Hamburg 1996.
7 So bereits in der Analyse der ideellen
Hintergründe: Marek Schauer, Dem deutschen Idealismus entkommen!, in:
Forum Recht (FoR) 2002, S.133.
8 Das ICC-Statut ist einzusehen unter:
www.cicc.de/statut.html.
9 Art. 8 Abs. 2 b) xx) ICC-Statut; hierzu:
Gerd Seidel /Carsten Stahn, Das Statut des Weltstrafgerichtshofs, in:
Jura 1999, S. 14 (18); Andreas Zimmermann, Die Schaffung eines
ständigen Internationalen Strafgerichtshofes, in: Zeitschrift für ausländisches
öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV) 58 (1998), S.47.
10 Art. 5 Abs.2 ICC-Statut; s.a. Willibald
Hermsdörfer, Der zukünftige Internationale Strafgerichtshof - eine neue
Epoche des Völkerstrafrechts, in: Juristische Rundschau (JR) 2001,
S.6 (7).
11 Vgl. Ulrich Fastenrath, Der Internationale
Strafgerichtshof, in: Juristische Schulung (JuS) 1999, S. 632 (634);
Christian Tomuschat, Das Statut von Rom für den Internationalen Strafgerichtshof,
in: Die Friedens-Warte 73 (1998), S.335 (341).
12 Vgl. nur Oliver Tolmein, Mutwilliger
Vor-Freispruch, in: Freitag vom 9. Juni 2000.
13 So zit. Stefan Ulrich, Das Vermächtnis
von Nürnberg, in: Süddeutsche Zeitung vom 2.Juli 2002; s.a. Claus
Kreß, Ein großes Vermächtnis, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom
12. Juli 2002.
14 Susanne Benöhr, "Wir kriegen euch
alle - früher oder später!", in: FoR 2002, S.43.
15 Oliver Tolmein, Kräftemessen ums
Weltgericht, in: Freitag vom 19.Juli 2002.
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