|
Mit dem Bild vom "gläsernen Menschen" wird seit langem ein Schreckensszenario
entworfen, durch das auf die künftigen Gefahren des Datenmissbrauchs in
der Informationsgesellschaft aufmerksam gemacht werden soll. Ökonomisch
motivierte Ausforschungsbedürfnisse von ArbeitgeberInnen und Versicherungen
erlangen durch die zunehmenden Möglichkeiten der Gendiagnostik neue Perspektiven
und lassen die beschworenen Gefahren inzwischen konkrete Formen annehmen.
Der Mensch als Kostenfaktor
Unternehmen als potentielle ArbeitgeberInnen und private Versicherungen
sind daran interessiert, ihre Kosten möglichst gering zu halten, um möglichst
große Gewinne zu erzielen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Sämtliche
Kostenpunkte werden in großen Unternehmen von sog. Controllern nach Einsparungspotential
durchgeforstet. Ein solcher Kostenfaktor ist auch der Vertragspartner
Mensch. An diesem soll verdient werden. Verluste entstehen den ArbeitgeberInnen
und Versicherungen, wenn diese mit Personen Verträge abschließen, die
infolge von Krankheit nicht (genug) arbeiten können bzw. umfangreiche
Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen. Sowohl Versicherungen als
auch ArbeitgeberInnen sind daher daran interessiert, nur noch mit denjenigen
Personen Verträge abzuschließen, die nicht mit gesundheitlichen Risiken
"belastet" oder bereits krank sind.
Drohende Gentests
Durch die Fortschritte der Biomedizin rückt der genetische Code des Menschen
zunehmend in den Blick der Öffentlichkeit. Diese Entwicklung ist ambivalent.
Möglichen Fortschritten im Bereich der Medizin - inzwischen können in
Deutschland rund 400 verschiedene genetische Dispositionen für Krankheiten
festgestellt werden1 - bei der Behandlung gefährlicher Krankheiten stehen
mit dem Diagnosepotential verbundene Gefahren für die Freiheit des Menschen
gegenüber. ArbeitgeberInnen und Versicherungen sind daran interessiert,
von ihren VertragspartnerInnen möglichst umfassende Informationen über
deren Gesundheit(-srisiken) zu erlangen. Was liegt daher näher als das
Potential der gentechnischen Forschung zu nutzen und Gentests zu fordern?
Was bis vor kurzem noch als schreckliche Zukunftsvision erschien, nimmt
bereits konkrete Konturen an.
Vorboten
Inzwischen wurde ein Fall bekannt, in dem das Bundesland Hessen sich
weigerte, eine Referendarin, deren Vater an der vererblichen Nervenkrankheit
Chorea Huntington leidet, ohne Vornahme eines Gentests als Lehrerin einzustellen.
In Zukunft womöglich bald kein Einzelfall mehr: Im Oktober 2004 wurden
Details des bisher noch nicht veröffentlichten Entwurfs eines Gendiagnostikgesetzes
bekannt, durch welches das Bundessozialministerium ArbeitgeberInnen das
Recht einräumen möchte, bei Neueinstellungen von Jobsuchenden einen Gentest
zu verlangen, um bisher nicht aufgetretene Erbkrankheiten feststellen
zu können.2 Der Gesetzentwurf postuliert zwar lautstark "Niemand darf
wegen seiner genetischen Eigenschaften benachteiligt werden," sieht aber
so weitreichende Ausnahme vor, dass die "taz" ihren Bericht mit "In der
Regel gilt die Ausnahme" titelte.3
Im Bereich des Versicherungsrechts wird schon seit längerem von Universitätsprofessoren
die Einführung von Gentests zur Erkennung von gesundheitlichen Risiken
ihrer potentiellen VertragspartnerInnen gefordert, um die Versicherungswirtschaft
zu entlasten.4 In den USA sind solche Untersuchungen mittlerweile Gang
und Gebe.5
Versicherungen und Gentests
Neben ArbeitgeberInnen sind - wie bereits festgestellt wurde - besonders
Versicherungen an der Erlangung von Informationen über ihre potentiellen
KundInnen interessiert. Freilich muss im Bereich des Versicherungswesens
zwischen den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen differenziert
werden.
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen Personen, für die sie gesetzlich
zuständig sind, nicht abweisen. Die Beitragssätze werden auch in diesem
Bereich nicht unter Berücksichtigung von Risikopotentialen bemessen, sondern
nach der Leistungsfähigkeit der VersicherungsnehmerInnen. Genetische Untersuchungen
spielen somit bei den gesetzlichen Krankenversicherung keine (unmittelbare)
Rolle.6
Anders sieht die Situation im Bereich der privaten Versicherungen aus.
Diese sind nämlich nicht zur Aufnahme von Personen verpflichtet. Die Grundlage
der Prämienkalkulation bildet hier das individuelle medizinische Risiko
der VersicherungsnehmerInnen.7 Die Versicherungsunternehmen unterziehen
ihre potentiellen VertragspartnerInnen vor Abschluss des Vertrags einer
Risikoprüfung. Die VersicherungsnehmerInnen müssen der Versicherung nach
§ 16 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz alle ihnen bekannten versicherungsrelevanten
erheblichen Umstände bekannt geben. Darüber hinaus müssen sich die VersicherungsinteressentInnen
einer ärztlichen Untersuchung unterziehen und anschließend die untersuchenden
ÄrztInnen von ihrer Schweigepflicht entbinden, so dass die Versicherungsunternehmen
in die Lage versetzt werden, sich über das Risiko des Vertrags ein Bild
zu verschaffen.
Die Vornahme von Gentests gehört bisher nicht zum Standardprogramm der
Versicherungen. Dies kann sich freilich ändern, wenn solche Tests bei
der Aufnahme von Arbeitsverträgen in vielen ("Ausnahme-") Fällen gesetzlich
zugelassen und üblich werden.
Neoliberale "Verschlankung" des Gesundheitswesens
Kritische GesundheitswissenschaftlerInnen beobachten eine zunehmende
Determination des Gesundheitswesens durch rein ökonomisches Kosten-Nutzen-Denken.8
Diese Erwägungen machen auch vor den gesetzlichen Krankenkassen keinen
Halt. Sie sind nämlich wegen des überall beschworenen Sachzwangs der "Beitragsstabilität"
gezwungen, ihre Leistungen entsprechend anzupassen.9 Dies hat zur Folge
und kann für die Zukunft zunehmend bedeuten, dass der Leistungskatalog
der gesetzlichen Krankenkassen immer weiter "verschlankt" wird, so dass
teure Behandlungsmaßnahmen von ihnen nicht mehr übernommen werden. Aufwendige,
kostenintensive - aber u.U. Erfolg versprechendere - Behandlungsmaßnahmen
müssen dann von den Betroffenen - wie dies sich bereits jetzt abzeichnet
- selbst übernommen oder über eine private Krankenversicherung versichert
werden. Nicht nur bei den Renten, sondern auch im Gesundheitswesen wird
private Vorsorge groß geschrieben.
An dieser Stelle drohen die Gentests wieder ins Spiel zu kommen: Wenn
VersicherungswissenschaftlerInnen behaupten, niemand brauche vor den Gentests
im Bereich des privaten Versicherungswesen Sorge zu haben, weil ja ein
ausreichendes gesetzliches Sozialversicherungswesen bestehe,10 ist dies
für die Zukunft und z.T. auch heute schon nicht mehr richtig. Gentests
können bald womöglich allen drohen, die mit dem schmalen und immer schmaler
werdenden Versorgungsangebot der gesetzlichen Versicherungen nicht auskommen.
Viele Menschen mit niedrigem Einkommen können sich solche Zusatzversicherungen
nicht leisten. Das bereits bestehende System einer Zwei-Klassen-Medizin
droht sich zunehmend zu radikalisieren.
Praktische Folgen für künftige Vertragsverhältnisse
Für die TrägerInnen eines mit einer angeblichen Risikodisposition behafteten
genetischen Codes wäre die Pflicht, sich einem Gentest zu unterziehen,
mit schwer wiegenden Folgen verbunden. Dabei darf zunächst nicht unterschätzt
werden, dass viele Gentests keine so eindeutige Aussagekraft besitzen,
wie dies Teile der Wissenschaft gerne vorgeben.11
Erste gravierende Folge ist, dass die Betroffenen, die sich weigern, sich
einem solchen Test zu unterziehen oder deren Test eine Risikodisposition
zu Tage bringt, einen Vertrag mit den gewünschten ArbeitgeberInnen oder
Versicherungen nicht oder nur zu wesentlich schlechteren - in vielen Fällen
wohl unzumutbar schlechten - Konditionen abschließen können.
Werden genetische Untersuchungen vor der Aufnahme von Arbeitsverhältnissen
zugelassen, ist damit zu rechnen, dass sämtliche Unternehmen langfristige
Beschäftigungsverhältnisse nur noch mit einem "freiwilligen" vorherigen
Gen-Check aufnehmen werden. Dies bedeutet jedoch, dass die Freiwilligkeit
der Gentests - wie auch bei den "freiwilligen" sog. Massen-DNA-Tests zum
Zwecke der Strafverfolgung, bei denen Personen, die ihre genetischen Code
nicht abgeben wollen, zu Verdächtigen erklärt werden - eine Farce ist.12
Kein/e Beschäftigte/r wird einen langfristigen Job ohne Gentest erhalten.
Personen, die von einem im genetischen Code sichtbaren Krankheitsrisiko
betroffen sind, drohen durch die Gentests aus dem Berufsleben ausgegrenzt
zu werden. Welche ArbeitgeberInnen stellen schon eine Person ein, von
der sie wissen, dass diese aller Voraussicht nach regelmäßig krankheitsbedingt
ausfallen wird?
Die Ausgrenzung dieser Personengruppe aus der Berufswelt und dem (privaten)
Gesundheitswesen ist praktisch vorprogrammiert. Wenn einer solchen Befürchtung
entgegengehalten wird, dass die Betroffenen sich dann "einfach" andere
VertragspartnerInnen suchen können, wird die drohende Dynamik, die mit
der Einführung von Gentests verbunden sein wird, verkannt. Es liegt nahe,
dass sämtliche ArbeitgeberInnen für längerfristige Beschäftigungsverhältnisse
und dass auch die privaten Krankenversicherungen solche Untersuchungen
verlangen, so dass für den genannten Personenkreis nur noch niederschwellige
Beschäftigungsverhältnisse und womöglich in Zukunft auch unzureichende
Gesundheitsleistungen bereit stehen.13
Psychische Belastung
Eine weitere kaum zu unterschätzende Folge eines vorgenommen Gentests,
der eine vorher nicht bekannte Risikodisposition offen legt, besteht in
den gravierenden psychischen Belastungen für die Betroffenen. Für eine
Vielzahl der diagnostizierbaren Krankheiten existieren - trotz erfreulicher
medizinischer Fortschritte - weiterhin keine Behandlungsmöglichkeiten.14
Sind sich die Betroffenen jedoch etwa des Risikos bewusst, mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit in Zukunft an einer schmerzhaften und (noch) nicht
heilbaren Erkrankung sterben zu müssen, sind sie mit einem Wissen konfrontiert,
gegen welches sie sich im Falle einer freien Entscheidungsmöglichkeit
entschieden hätten. Für Personen in solchen Situationen dringend erforderliche
ortsansässige psychosoziale Beratungsstellen existieren jedoch praktisch
nicht und es ist in Zeiten des Sozialabbaus auch nicht mit einem Aufbau
solcher Einrichtungen zu rechnen.15 Die Betroffenen stehen dann mit ihren
Problemen weit gehend allein da.
Verfassungsrechtliche Grenzen
Diese wenigen Überlegungen zeigen bereits: Die genetischen Daten einer
Person sind hoch sensibel und müssen vor den praktisch unbegrenzten Ausforschungsbedürfnissen
Dritter geschützt werden. Ein solcher Schutz wird den BürgerInnen durch
das Verfassungsrecht gewährleistet und zeigt dem Gesetzgeber Grenzen auf:
Im Volkszählungsurteil hat das Bundesverfassungsrecht aus Art. 1 Abs.
1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung entwickelt. Aus diesem ergibt sich das Recht der BürgerInnen
selbst zu bestimmen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte
offenbart werden.16 Hieraus folgt als negatives Prinzip ein "Recht auf
Nichtwissen."17 Die BürgerInnen müssen selbst entscheiden können, ob sie
Einzelheiten ihrer genetischer Eigenheiten überhaupt wissen wollen oder
nicht. Im sozialen Rechtsstaat müssen die strukturell schwächeren BürgerInnen
von staatlicher Seite geschützt werden.18 Das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung der einzelnen BürgerInnen wird durch das Sozialstaatsprinzip
weiter "aufgeladen".
Freilich ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vorbehaltlos
gewährleistet. Es steht im Falle der von ArbeitgeberInnen und Versicherungen
geforderten Gentests in einem Spannungsverhältnis zu den grundrechtlich
ebenfalls durch Art. 12, 14 GG geschützten Ausforschungsinteressen der
potentiellen VertragspartnerInnen.19 Aus diesem Spannungsverhältnis wird
eine Interessenabwägung im Einzelfall gefolgert. Das Risiko einer nachteiligen
genetischen Prädisposition dürfe, so der Einwand der BefürworterInnen
von Gentests, nicht ohne weiteres auf die Versicherungswirtschaft und
ArbeitgeberInnen abgewälzt werden.20 Im Interesse der Funktionstüchtigkeit
der Unternehmen müssten Gentests daher vor Abschluss von Verträgen zulässig
sein.
Gentests im sozialen Rechtsstaat?
Eine solche Einschätzung verkennt aber die Schwere der durch potentielle
Gentest vorgenommenen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
und die gravierenden Folgen, die eine Schlechtprognose für die Betroffenen
zur Folge haben. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung muss deshalb
der Vorrang vor den Ausforschungsbedürfnissen von ArbeitgeberInnen und
Versicherungen eingeräumt werden.
Außerdem stehen ArbeitgeberInnen und Versicherungen nicht völlig schutzlos
da. Bereits jetzt sind umfassende Gesundheitsuntersuchungen und im Falle
von Arbeitsverhältnissen auch Psychotests zulässig und werden praktiziert.
Man fragt sich, welche Risiken die ArbeitgeberInnen und Versicherungen
überhaupt zu tragen bereit sind, wenn sie neben den herkömmlichen inzwischen
umfassenden Gesundheitschecks nun auch noch Gentests verlangen und den
Verzicht auf solche Tests als unzulässige Eingriffe in ihre unternehmerische
Freiheit werten.
Zum Teil wird gefordert, Gentests "ausnahmsweise" für besonders gefahrträchtige
Tätigkeiten z.B. bei ArbeitnehmerInnen, die mit Personenbeförderungen
betraut sind, zuzulassen.21 Diese Forderung scheint auf den ersten Blick
vernünftig zu sein. Hiergegen spricht aber, dass sich Gefahren für Dritte,
die von erkrankten ArbeitnehmerInnen ausgehen, durch regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen
ebenfalls rechtzeitig erkennen lassen. Fälle, in denen sich auf Gendefekte
zurückführbare Risiken "plötzlich" ohne äußerlich erkennbare Vorwarnung
verwirklichten, sind nicht bekannt. Gentests stellen also für ArbeitnehmerInnen,
die mit gefahrträchtigen Tätigkeiten betraut sind, gegenüber den genauso
wirksamen regelmäßigen konventionellen Gesundheitsuntersuchungen eingriffsintensivere
und damit unverhältnismäßige Belastungen dar.
Im sozialen Rechtsstaat müssen die faktisch schwächeren BürgerInnen vor
einer dauerhaften Ausgrenzung auf Grund ihres genetischen Codes geschützt
werden. Eine solche Ausgrenzung ist jedoch nur durch ein kategorisches
Verbot von Gentests zu erlangen.22 Der Gesetzgeber ist zum Handeln aufgefordert
und sollte anstelle des Gesetzesentwurfs des Sozialministeriums ein ausnahmsloses
gesetzliches Verbot von Gentests vor der Aufnahme von Arbeits- und Krankenversicherungsverhältnissen
normieren.
Tobias Mushoff lebt in Bielefeld und freut sich über Diskussion
und Kritik.
Anmerkungen:
1 Frankfurter Rundschau (FR) v. 1.9.2004, 23.
2 FR, v. 11.10.2004; Der Spiegel, 9.10.2004.
3 taz v. 17.11.2004.
4 Lorenz, Zur Berücksichtigung genetischer Tests und ihrer Ergebnisse
beim Abschluss von Personenversicherungsverträgen, Versicherungsrecht
(VersR) 1999, 1309 (1313); Taupitz, Genetische Diagnostik und Versicherungsrecht
(2000).
5 FR v. 1.9.2004, 25.
6 Taupitz, a.a.O., 7 ff.
7 Taupitz, a.a.O., 9.
8 Kühn, Die Ökonomisierungstendenz in der medizinischen Versorgung, in:
Elsner u.a., Markt versus Solidarität. Gesundheitspolitik im deregulierten
Kapitalismus (2004), 25.
9 Hierzu Kühn, a.a.O., 27.
10 Taupitz, a.a.O., 24.
11 So der Humangenetiker Kubisch im Interview mit der FR v. 1.9.2004.
12 Vgl. Gössner, Mutation zum "gläsernen Menschen"?, Neue Kriminalpolitik
4/2001, 5.
13 Vgl. bereits: Fisahn, Ein unveräußerliches Grundrecht am eigenen genetischen
Code, Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 2001, 49 (53 f).
14 FR v. 1.9.2004.
15 FR v. 1.9.2004.
16 BVerfGE 65, 1, 41ff.
17 Grundlegend Wiese, Gibt es ein Recht auf Nichtwissen?, FS für Niederländer
(1991), 475.
18 Vgl. Böckenförde, Freiheitssicherung gegenüber gesellschaftlicher Macht,
in: Wassermann, Rudolf: Freiheit in der sozialen Demokratie (1976), 69
ff.
19 Herdegen, Die Erforschung des Humangenoms als Herausforderung für das
Recht, JZ 2000, 633 (635); Lorenz, VersR 1999, 1309 (1313).
20 Vgl. Taupitz, a.a.O., 39.
21 Herdegen, JZ 2000, 633 (636).
22 So auch Fisahn, ZRP 2001, 49 (54).
|
|