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"Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen..."   Heft 1/2005
Genethik -
Welches Wissen verträgt der Mensch?

Seite 4
Der Schutz des genetischen Codes gegenüber ArbeitgeberInnen und Versicherungen  
 

Mit dem Bild vom "gläsernen Menschen" wird seit langem ein Schreckensszenario entworfen, durch das auf die künftigen Gefahren des Datenmissbrauchs in der Informationsgesellschaft aufmerksam gemacht werden soll. Ökonomisch motivierte Ausforschungsbedürfnisse von ArbeitgeberInnen und Versicherungen erlangen durch die zunehmenden Möglichkeiten der Gendiagnostik neue Perspektiven und lassen die beschworenen Gefahren inzwischen konkrete Formen annehmen.

Der Mensch als Kostenfaktor

Unternehmen als potentielle ArbeitgeberInnen und private Versicherungen sind daran interessiert, ihre Kosten möglichst gering zu halten, um möglichst große Gewinne zu erzielen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Sämtliche Kostenpunkte werden in großen Unternehmen von sog. Controllern nach Einsparungspotential durchgeforstet. Ein solcher Kostenfaktor ist auch der Vertragspartner Mensch. An diesem soll verdient werden. Verluste entstehen den ArbeitgeberInnen und Versicherungen, wenn diese mit Personen Verträge abschließen, die infolge von Krankheit nicht (genug) arbeiten können bzw. umfangreiche Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen. Sowohl Versicherungen als auch ArbeitgeberInnen sind daher daran interessiert, nur noch mit denjenigen Personen Verträge abzuschließen, die nicht mit gesundheitlichen Risiken "belastet" oder bereits krank sind.

Drohende Gentests

Durch die Fortschritte der Biomedizin rückt der genetische Code des Menschen zunehmend in den Blick der Öffentlichkeit. Diese Entwicklung ist ambivalent. Möglichen Fortschritten im Bereich der Medizin - inzwischen können in Deutschland rund 400 verschiedene genetische Dispositionen für Krankheiten festgestellt werden1 - bei der Behandlung gefährlicher Krankheiten stehen mit dem Diagnosepotential verbundene Gefahren für die Freiheit des Menschen gegenüber. ArbeitgeberInnen und Versicherungen sind daran interessiert, von ihren VertragspartnerInnen möglichst umfassende Informationen über deren Gesundheit(-srisiken) zu erlangen. Was liegt daher näher als das Potential der gentechnischen Forschung zu nutzen und Gentests zu fordern? Was bis vor kurzem noch als schreckliche Zukunftsvision erschien, nimmt bereits konkrete Konturen an.

Vorboten

Inzwischen wurde ein Fall bekannt, in dem das Bundesland Hessen sich weigerte, eine Referendarin, deren Vater an der vererblichen Nervenkrankheit Chorea Huntington leidet, ohne Vornahme eines Gentests als Lehrerin einzustellen. In Zukunft womöglich bald kein Einzelfall mehr: Im Oktober 2004 wurden Details des bisher noch nicht veröffentlichten Entwurfs eines Gendiagnostikgesetzes bekannt, durch welches das Bundessozialministerium ArbeitgeberInnen das Recht einräumen möchte, bei Neueinstellungen von Jobsuchenden einen Gentest zu verlangen, um bisher nicht aufgetretene Erbkrankheiten feststellen zu können.2 Der Gesetzentwurf postuliert zwar lautstark "Niemand darf wegen seiner genetischen Eigenschaften benachteiligt werden," sieht aber so weitreichende Ausnahme vor, dass die "taz" ihren Bericht mit "In der Regel gilt die Ausnahme" titelte.3
Im Bereich des Versicherungsrechts wird schon seit längerem von Universitätsprofessoren die Einführung von Gentests zur Erkennung von gesundheitlichen Risiken ihrer potentiellen VertragspartnerInnen gefordert, um die Versicherungswirtschaft zu entlasten.4 In den USA sind solche Untersuchungen mittlerweile Gang und Gebe.5

Versicherungen und Gentests

Neben ArbeitgeberInnen sind - wie bereits festgestellt wurde - besonders Versicherungen an der Erlangung von Informationen über ihre potentiellen KundInnen interessiert. Freilich muss im Bereich des Versicherungswesens zwischen den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen differenziert werden.
Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen Personen, für die sie gesetzlich zuständig sind, nicht abweisen. Die Beitragssätze werden auch in diesem Bereich nicht unter Berücksichtigung von Risikopotentialen bemessen, sondern nach der Leistungsfähigkeit der VersicherungsnehmerInnen. Genetische Untersuchungen spielen somit bei den gesetzlichen Krankenversicherung keine (unmittelbare) Rolle.6
Anders sieht die Situation im Bereich der privaten Versicherungen aus. Diese sind nämlich nicht zur Aufnahme von Personen verpflichtet. Die Grundlage der Prämienkalkulation bildet hier das individuelle medizinische Risiko der VersicherungsnehmerInnen.7 Die Versicherungsunternehmen unterziehen ihre potentiellen VertragspartnerInnen vor Abschluss des Vertrags einer Risikoprüfung. Die VersicherungsnehmerInnen müssen der Versicherung nach § 16 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz alle ihnen bekannten versicherungsrelevanten erheblichen Umstände bekannt geben. Darüber hinaus müssen sich die VersicherungsinteressentInnen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen und anschließend die untersuchenden ÄrztInnen von ihrer Schweigepflicht entbinden, so dass die Versicherungsunternehmen in die Lage versetzt werden, sich über das Risiko des Vertrags ein Bild zu verschaffen.
Die Vornahme von Gentests gehört bisher nicht zum Standardprogramm der Versicherungen. Dies kann sich freilich ändern, wenn solche Tests bei der Aufnahme von Arbeitsverträgen in vielen ("Ausnahme-") Fällen gesetzlich zugelassen und üblich werden.

Neoliberale "Verschlankung" des Gesundheitswesens

Kritische GesundheitswissenschaftlerInnen beobachten eine zunehmende Determination des Gesundheitswesens durch rein ökonomisches Kosten-Nutzen-Denken.8 Diese Erwägungen machen auch vor den gesetzlichen Krankenkassen keinen Halt. Sie sind nämlich wegen des überall beschworenen Sachzwangs der "Beitragsstabilität" gezwungen, ihre Leistungen entsprechend anzupassen.9 Dies hat zur Folge und kann für die Zukunft zunehmend bedeuten, dass der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen immer weiter "verschlankt" wird, so dass teure Behandlungsmaßnahmen von ihnen nicht mehr übernommen werden. Aufwendige, kostenintensive - aber u.U. Erfolg versprechendere - Behandlungsmaßnahmen müssen dann von den Betroffenen - wie dies sich bereits jetzt abzeichnet - selbst übernommen oder über eine private Krankenversicherung versichert werden. Nicht nur bei den Renten, sondern auch im Gesundheitswesen wird private Vorsorge groß geschrieben.
An dieser Stelle drohen die Gentests wieder ins Spiel zu kommen: Wenn VersicherungswissenschaftlerInnen behaupten, niemand brauche vor den Gentests im Bereich des privaten Versicherungswesen Sorge zu haben, weil ja ein ausreichendes gesetzliches Sozialversicherungswesen bestehe,10 ist dies für die Zukunft und z.T. auch heute schon nicht mehr richtig. Gentests können bald womöglich allen drohen, die mit dem schmalen und immer schmaler werdenden Versorgungsangebot der gesetzlichen Versicherungen nicht auskommen. Viele Menschen mit niedrigem Einkommen können sich solche Zusatzversicherungen nicht leisten. Das bereits bestehende System einer Zwei-Klassen-Medizin droht sich zunehmend zu radikalisieren.

Praktische Folgen für künftige Vertragsverhältnisse

Für die TrägerInnen eines mit einer angeblichen Risikodisposition behafteten genetischen Codes wäre die Pflicht, sich einem Gentest zu unterziehen, mit schwer wiegenden Folgen verbunden. Dabei darf zunächst nicht unterschätzt werden, dass viele Gentests keine so eindeutige Aussagekraft besitzen, wie dies Teile der Wissenschaft gerne vorgeben.11
Erste gravierende Folge ist, dass die Betroffenen, die sich weigern, sich einem solchen Test zu unterziehen oder deren Test eine Risikodisposition zu Tage bringt, einen Vertrag mit den gewünschten ArbeitgeberInnen oder Versicherungen nicht oder nur zu wesentlich schlechteren - in vielen Fällen wohl unzumutbar schlechten - Konditionen abschließen können.
Werden genetische Untersuchungen vor der Aufnahme von Arbeitsverhältnissen zugelassen, ist damit zu rechnen, dass sämtliche Unternehmen langfristige Beschäftigungsverhältnisse nur noch mit einem "freiwilligen" vorherigen Gen-Check aufnehmen werden. Dies bedeutet jedoch, dass die Freiwilligkeit der Gentests - wie auch bei den "freiwilligen" sog. Massen-DNA-Tests zum Zwecke der Strafverfolgung, bei denen Personen, die ihre genetischen Code nicht abgeben wollen, zu Verdächtigen erklärt werden - eine Farce ist.12 Kein/e Beschäftigte/r wird einen langfristigen Job ohne Gentest erhalten. Personen, die von einem im genetischen Code sichtbaren Krankheitsrisiko betroffen sind, drohen durch die Gentests aus dem Berufsleben ausgegrenzt zu werden. Welche ArbeitgeberInnen stellen schon eine Person ein, von der sie wissen, dass diese aller Voraussicht nach regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird?
Die Ausgrenzung dieser Personengruppe aus der Berufswelt und dem (privaten) Gesundheitswesen ist praktisch vorprogrammiert. Wenn einer solchen Befürchtung entgegengehalten wird, dass die Betroffenen sich dann "einfach" andere VertragspartnerInnen suchen können, wird die drohende Dynamik, die mit der Einführung von Gentests verbunden sein wird, verkannt. Es liegt nahe, dass sämtliche ArbeitgeberInnen für längerfristige Beschäftigungsverhältnisse und dass auch die privaten Krankenversicherungen solche Untersuchungen verlangen, so dass für den genannten Personenkreis nur noch niederschwellige Beschäftigungsverhältnisse und womöglich in Zukunft auch unzureichende Gesundheitsleistungen bereit stehen.13

Psychische Belastung

Eine weitere kaum zu unterschätzende Folge eines vorgenommen Gentests, der eine vorher nicht bekannte Risikodisposition offen legt, besteht in den gravierenden psychischen Belastungen für die Betroffenen. Für eine Vielzahl der diagnostizierbaren Krankheiten existieren - trotz erfreulicher medizinischer Fortschritte - weiterhin keine Behandlungsmöglichkeiten.14 Sind sich die Betroffenen jedoch etwa des Risikos bewusst, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in Zukunft an einer schmerzhaften und (noch) nicht heilbaren Erkrankung sterben zu müssen, sind sie mit einem Wissen konfrontiert, gegen welches sie sich im Falle einer freien Entscheidungsmöglichkeit entschieden hätten. Für Personen in solchen Situationen dringend erforderliche ortsansässige psychosoziale Beratungsstellen existieren jedoch praktisch nicht und es ist in Zeiten des Sozialabbaus auch nicht mit einem Aufbau solcher Einrichtungen zu rechnen.15 Die Betroffenen stehen dann mit ihren Problemen weit gehend allein da.

Verfassungsrechtliche Grenzen

Diese wenigen Überlegungen zeigen bereits: Die genetischen Daten einer Person sind hoch sensibel und müssen vor den praktisch unbegrenzten Ausforschungsbedürfnissen Dritter geschützt werden. Ein solcher Schutz wird den BürgerInnen durch das Verfassungsrecht gewährleistet und zeigt dem Gesetzgeber Grenzen auf: Im Volkszählungsurteil hat das Bundesverfassungsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entwickelt. Aus diesem ergibt sich das Recht der BürgerInnen selbst zu bestimmen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.16 Hieraus folgt als negatives Prinzip ein "Recht auf Nichtwissen."17 Die BürgerInnen müssen selbst entscheiden können, ob sie Einzelheiten ihrer genetischer Eigenheiten überhaupt wissen wollen oder nicht. Im sozialen Rechtsstaat müssen die strukturell schwächeren BürgerInnen von staatlicher Seite geschützt werden.18 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen BürgerInnen wird durch das Sozialstaatsprinzip weiter "aufgeladen".
Freilich ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es steht im Falle der von ArbeitgeberInnen und Versicherungen geforderten Gentests in einem Spannungsverhältnis zu den grundrechtlich ebenfalls durch Art. 12, 14 GG geschützten Ausforschungsinteressen der potentiellen VertragspartnerInnen.19 Aus diesem Spannungsverhältnis wird eine Interessenabwägung im Einzelfall gefolgert. Das Risiko einer nachteiligen genetischen Prädisposition dürfe, so der Einwand der BefürworterInnen von Gentests, nicht ohne weiteres auf die Versicherungswirtschaft und ArbeitgeberInnen abgewälzt werden.20 Im Interesse der Funktionstüchtigkeit der Unternehmen müssten Gentests daher vor Abschluss von Verträgen zulässig sein.

Gentests im sozialen Rechtsstaat?

Eine solche Einschätzung verkennt aber die Schwere der durch potentielle Gentest vorgenommenen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die gravierenden Folgen, die eine Schlechtprognose für die Betroffenen zur Folge haben. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung muss deshalb der Vorrang vor den Ausforschungsbedürfnissen von ArbeitgeberInnen und Versicherungen eingeräumt werden.
Außerdem stehen ArbeitgeberInnen und Versicherungen nicht völlig schutzlos da. Bereits jetzt sind umfassende Gesundheitsuntersuchungen und im Falle von Arbeitsverhältnissen auch Psychotests zulässig und werden praktiziert. Man fragt sich, welche Risiken die ArbeitgeberInnen und Versicherungen überhaupt zu tragen bereit sind, wenn sie neben den herkömmlichen inzwischen umfassenden Gesundheitschecks nun auch noch Gentests verlangen und den Verzicht auf solche Tests als unzulässige Eingriffe in ihre unternehmerische Freiheit werten.
Zum Teil wird gefordert, Gentests "ausnahmsweise" für besonders gefahrträchtige Tätigkeiten z.B. bei ArbeitnehmerInnen, die mit Personenbeförderungen betraut sind, zuzulassen.21 Diese Forderung scheint auf den ersten Blick vernünftig zu sein. Hiergegen spricht aber, dass sich Gefahren für Dritte, die von erkrankten ArbeitnehmerInnen ausgehen, durch regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen ebenfalls rechtzeitig erkennen lassen. Fälle, in denen sich auf Gendefekte zurückführbare Risiken "plötzlich" ohne äußerlich erkennbare Vorwarnung verwirklichten, sind nicht bekannt. Gentests stellen also für ArbeitnehmerInnen, die mit gefahrträchtigen Tätigkeiten betraut sind, gegenüber den genauso wirksamen regelmäßigen konventionellen Gesundheitsuntersuchungen eingriffsintensivere und damit unverhältnismäßige Belastungen dar.
Im sozialen Rechtsstaat müssen die faktisch schwächeren BürgerInnen vor einer dauerhaften Ausgrenzung auf Grund ihres genetischen Codes geschützt werden. Eine solche Ausgrenzung ist jedoch nur durch ein kategorisches Verbot von Gentests zu erlangen.22 Der Gesetzgeber ist zum Handeln aufgefordert und sollte anstelle des Gesetzesentwurfs des Sozialministeriums ein ausnahmsloses gesetzliches Verbot von Gentests vor der Aufnahme von Arbeits- und Krankenversicherungsverhältnissen normieren.

Tobias Mushoff lebt in Bielefeld und freut sich über Diskussion und Kritik.

Anmerkungen:

1 Frankfurter Rundschau (FR) v. 1.9.2004, 23.
2 FR, v. 11.10.2004; Der Spiegel, 9.10.2004.
3 taz v. 17.11.2004.
4 Lorenz, Zur Berücksichtigung genetischer Tests und ihrer Ergebnisse beim Abschluss von Personenversicherungsverträgen, Versicherungsrecht (VersR) 1999, 1309 (1313); Taupitz, Genetische Diagnostik und Versicherungsrecht (2000).
5 FR v. 1.9.2004, 25.
6 Taupitz, a.a.O., 7 ff.
7 Taupitz, a.a.O., 9.
8 Kühn, Die Ökonomisierungstendenz in der medizinischen Versorgung, in: Elsner u.a., Markt versus Solidarität. Gesundheitspolitik im deregulierten Kapitalismus (2004), 25.
9 Hierzu Kühn, a.a.O., 27.
10 Taupitz, a.a.O., 24.
11 So der Humangenetiker Kubisch im Interview mit der FR v. 1.9.2004.
12 Vgl. Gössner, Mutation zum "gläsernen Menschen"?, Neue Kriminalpolitik 4/2001, 5.
13 Vgl. bereits: Fisahn, Ein unveräußerliches Grundrecht am eigenen genetischen Code, Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 2001, 49 (53 f).
14 FR v. 1.9.2004.
15 FR v. 1.9.2004.
16 BVerfGE 65, 1, 41ff.
17 Grundlegend Wiese, Gibt es ein Recht auf Nichtwissen?, FS für Niederländer (1991), 475.
18 Vgl. Böckenförde, Freiheitssicherung gegenüber gesellschaftlicher Macht, in: Wassermann, Rudolf: Freiheit in der sozialen Demokratie (1976), 69 ff.
19 Herdegen, Die Erforschung des Humangenoms als Herausforderung für das Recht, JZ 2000, 633 (635); Lorenz, VersR 1999, 1309 (1313).
20 Vgl. Taupitz, a.a.O., 39.
21 Herdegen, JZ 2000, 633 (636).
22 So auch Fisahn, ZRP 2001, 49 (54).