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Welche Stoßrichtung kann Rechtskritik heute haben? Schon seit einigen
Jahren wird von wirtschaftsliberalen IndividualistInnen häufig die Regulierung
als solche unter Beschuss genommen. Diese Art von Kritik ist inspiriert
von der angelsächsischen Ausprägung des Konservatismus. Sie verkennt indessen,
dass das Recht gerade dazu berufen ist, Freiheit zu ermöglichen - nicht
eine Freiheit allein des Starken, sondern jedes einzelnen Menschen. Solche
Rechtskritik von rechts kann deswegen kaum der Weisheit letzter Schluss
sein; ist sie doch zu offensichtlich von Klasseninteressen geleitet, gewandet
in den philanthropischen Panzer der Verteidigung der Wettbewerbsfähigkeit.
Welche progressiven Alternativen sind also im Angebot? Zunächst kommt
geradezu zwangsläufig der Wiedergänger des Marxismus in den Sinn; und
ist es nicht wieder an der Zeit, falsches Bewusstsein zu entlarven, da
uns die Imitation eines bushistischen Werte-Wahlkampfes dräut? Müssen
wir nicht das Recht stets aufs neue als Instrument der Verschleierung
von systemkonstituierender und -bewahrender Gewalt bloßstellen?
Mit Verlaub, damit macht man sich die Sache zu einfach. Zwar scheint es
auf den ersten Blick notwendig, dem relativistischen Zeitgeist ab und
an ein klassisch-modernes, universalistisches, auf die menschliche Vernunft
vertrauendes Konzept entgegenzuhalten, das zumindest Orientierung in unübersichtlicher
Zeit verspricht. Doch ist es noch gar nicht heraus, ob die sogenannte
postmoderne Konstellation, geprägt durch Pluralismus, Unbestimmtheit und
verflüchtigte Gewissheiten, eher das Problem oder der Schlüssel zur Lösung
sein könnte.
Es ist die amerikanische Bewegung der Critical Legal Studies (CLS), die
in ihrer Vielfalt, von den linksliberalen Ursprüngen in der Vietnamkriegsära
über marxistische Spielarten bis hin zu Gender- und Race-Theorien, genau
dieses gedankliche Dilemma der Linken zu Beginn des neuen Jahrhunderts
trefflich widerspiegelt. Sie reizt zur Auseinandersetzung mit der Frage,
welche Philosophie heute typischen progressiven Anliegen wie der Chancengleichheit
oder der Verwirklichung substantieller anstatt nur formaler Freiheit am
besten dienen kann: Ein "modernes" Festhalten an scheinbar naturrechtlichen
Dogmen, um deren Interpretationshoheit dann in einer juristischen Arena
gerungen werden muss, oder eine unverblümtere "postmoderne" Konfrontation
der zugrunde liegenden politischen Interessen. Das dahinter stehende rechtstheoretische
Problem lässt sich vielleicht so einfach formulieren: Ist Recht erkennbar?
Postmoderne - mehr als ein Schlagwort?
Der in den 1980er Jahren weit verbreitete Begriff der Postmoderne, stammt
von einem der Protagonisten der Bewegung selbst, dem französischen Philosophen
Jean-François Lyotard (La condition postmoderne, Paris 1979). Um eines
vorab richtig zu stellen: Das weit verbreitete Missverständnis der Postmoderne
als einer Überwindung oder gar Negierung der Moderne und der mit ihr untrennbar
verbundenen Werte der humanistischen Aufklärung ist eine Irreführung:
Post- ist nicht gleich Antimoderne. Im Gegenteil, Lyotard und seinen Mitstreitern
kommt es auf eine Rehabilitation der originär aufklärerisch-emanzipativen
Absichten dieser abendländischen Moderne an, die durch das ihr innewohnende
zerstörerische Potential mit der Zeit in Misskredit geraten musste.
Die 1980er Jahre waren die Dekade der Rückbesinnung auf den Wert des Maßhaltens,
ein Moment des Innehaltens auf dem abschüssigen Pfad der ökologisch rücksichtslosen
westlichen Zivilisation, die geistige Vorbereitung der Weltkonferenz von
Rio - und der Vorabend eines vorgeblichen "Endes der Geschichte", wie
der US-Politologe Francis Fukuyama den Triumph des liberalen westlichen
Kapitalismus über die Herausforderung durch den Sowjetkommunismus interpretierte.
Back to the roots: Die Moderne gilt es wieder auf den angestammten Pfad
der Toleranz zurückzuführen, weg von den totalitären Ansprüchen, die sie
freisetzt, wie schon von Horkheimer und Adorno in ihrer "Dialektik der
Aufklärung" diagnostiziert. In den 1940er Jahren hatten die beiden die
Versachlichung auch der Seele, der zwischenmenschlichen Beziehungen als
Kehrseite der Objektivierung der Natur infolge der naturwissenschaftlichen
Aufklärung hervorgehoben. Sie gingen so weit, die Hinwendung der Massen
zum "Mythos" des Faschismus als in der Aufklärung, der Moderne angelegte
Antithese zu erklären. Der überspannte Industrialismus, die Verabsolutierung
des Tauschwerts habe die Menschen im Ergebnis der totalen Herrschaft ausgeliefert.
Die Postmodernen und die von ihnen beeinflusste jüngste Generation kritischer
RechtsdenkerInnen in den USA radikalisieren diese Einsicht noch, indem
sie nicht bloß die instrumentelle, sondern die Vernunft als Gesamtbegriff
verwerfen. Zwar muss die Idee vom abstrakten Menschen als freies und gleiches
Rechtssubjekt aufrecht erhalten werden, doch darf diese Idee nicht als
ein Gegebenes missverstanden werden; andernfalls gelangt man schnell zur
Missachtung der Individualität.
Lyotard schreibt, die "großen Erzählungen", seien sie spekulativer oder
emanzipativer Art, hätten ihre Glaubwürdigkeit verloren. Irritierend ist
seine Rede von Erzählungen statt von Einsichten oder Erkenntnissen der
Vernunft. Sie ist zu verstehen vor dem Hintergrund einer durchaus radikalen,
an Nietzsche erinnernden Vernunftkritik. Nietzsche hatte Wahrheiten als
Illusionen bezeichnet, "von denen wir vergessen haben, dass sie welche
sind". Alle im Gewand der Wissenschaftlichkeit daherkommenden Äußerungen
gelten Lyotard zunächst einmal als bloße Texte, die auf andere Texte verweisen.
Begründungsansprüche werden im revolutionären Überschwang im ganzen als
"logozentristisch" verworfen; an ihre Stelle treten "kleine Erzählungen".
Entscheidend für das Verständnis scheint die Kritik am Logozentrismus.
Logos wird hier als Synonym für die Weltvernunft und die mit dem Anspruch
auf Wahrheit verbundene Rede gebraucht. Doch die epistemischen (erkenntnistheoretischen)
Geltungsansprüche der theoretischen Vernunft treten in der kantischen
Tradition stets im Verbund mit dem Universalitätsanspruch der Ethik auf,
den Nietzsche ebenfalls als historisch und psychologisch unberechtigt
zu erweisen glaubte.
Bestritten wird von den Postmodernen mithin, dass moralische Argumente
auf einer allgemein einsichtigen Grundlage stehen. Herausgestellt wird
die entscheidende Schwäche der behaupteten Universalität (und komme sie
auch, wie bei Habermas, pragmatisch daher): Sie fuße auf unbewiesenen,
leicht angreifbaren Unterstellungen. Folglich tauge der Universalismus
nicht für ein illusionsloses Verständnis von Moralität. Wir müssen uns
nach Lyotard zufrieden geben mit einer Mannigfaltigkeit miteinander unvereinbarer
"kleiner Erzählungen". In Anlehnung an Wittgenstein hebt er die Inkommensurabilität
solcher "Sprachspiele" hervor, die hinsichtlich ihrer Wahrheit oder Falschheit
nicht immer miteinander vergleichbar sind.
Postmodernismus lässt sich zusammenfassend als Wendung gegen naiven Fortschrittsoptimismus
und die utopischen Züge der modernen Ideologien charakterisieren, die
nicht ohne Gesinnungsterror, verbrämt als Vernunftherrschaft, denkbar
sind. So ebnet z.B. der dogmatische Sozialismus einer "entmenschlichenden"
Freisetzung des Individuums aus sozialen und historischen Kontexten den
Weg. Es geht um nichts weniger als die Überwindung des totalitären Paradigmas
der Entgegensetzung von menschlichem Einzelsubjekt und objektiver Welt.
Der kürzlich verstorbene Sprachphilosoph Jacques Derrida bereichert das
postmoderne Programm mit der Forderung nach größerer Aufmerksamkeit für
den Kontext, in dem jeder Text steht; und da grundsätzlich die ganze Welt
"lesbar" ist, ist es der Beruf unserer Zeit, in jeglichem Zusammenhang,
angefangen bei alltäglichen Begriffsoppositionen, das Ausgegrenzte wieder
ans Licht zu bringen. Natürliche Heterogenität soll über erzwungene Egalisierung
triumphieren.
Was hat das nun mit Rechtstheorie zu tun?
Anfang des Jahres 2005 wird der US-Präsident mindestens einen, wahrscheinlich
aber drei RichterInnen am Supreme Court ernennen dürfen. Die konservativen
Interessengruppen, denen Bush maßgeblich seinen Sieg verdankt, erheben
nun eine lautstarke Forderung: Es sollten doch bitte ausschließlich "strict
constructionists" vorgeschlagen werden. Unter diese Spezies von VerfassungsrechtlerInnen
fallen solche JuristInnen, die sich zu einer streng am Wortlaut orientierten
Verfassungsauslegung "im Geiste der Verfassungsväter" bekennen und den
weithin übel beleumundeten "judicial activism" etwa des früheren Liberalen
Warren Court verteufeln. Dass die RichterInnen etwa in der Brown-Entscheidung
die "separate but equal"-Doktrin, die sich als Legitimationsbasis der
Rassentrennung in den Schulen etabliert hatte, einfach verwarfen oder
im Roe-Beschluss ein Recht auf Abtreibung einführten, gilt in besagten
Kreisen als politisch motivierte Überstrapazierung des Verfassungstextes.
Hier erleben wir ganz aktuell eine Wiederauferstehung des bewahrenden
Naturrechts. Wer für sich beanspruchen kann, die allein gültige Interpretation
entsprechend dem Willen der "founding fathers" zu vertreten, hat die öffentliche
Meinung in einem Land mit einer äußerst starren Verfassung schnell auf
seiner Seite. So wird verständlich, dass progressive RechtswissenschaftlerInnen
in den USA eher dazu neigen, naturrechtlichem Gedankengut skeptisch zu
begegnen. Solches kommt anders als in Europa nämlich tendenziell der Gegenseite
als diskursabbrechender Knüppel zupass, was sich leicht mit dem konservativeren
gesellschaftlichen Großklima erklären lässt.
Während hierzulande linke JuristInnen eher zu einer fordernd-naturrechtlichen,
oft sozialstaatlich begründeten expansiven Grundrechtsdeutung neigen (modern),
versuchen gleichgesinnte amerikanische KollegInnen, das geltende Recht
als kontingentes, interessenbestimmtes Konstrukt zu entlarven und ideologisch
zu dekonstruieren (postmodern). Beide Ansätze sind nur vor den ganz unterschiedlichen
Traditionshintergründen und Problemstellungen als kompatibel, in vielem
sogar kongruent zu identifizieren. Einen Überblick über die historische
Entwicklung der CLS gibt Elberling in diesem Heft.
Hauptansatzpunkte der CLS
Die Crits entdeckten schnell, dass viele der Versprechen der herrschenden
juristischen Lehre im Hinblick auf die Herstellung materieller Gerechtigkeit
leer waren: Ein sozial minderbemittelter Kläger z.B. mochte zwar in der
Theorie gute Chancen auf einen Sieg im Prozess haben; doch mussten ihn
Länge und Kosten des Verfahrens von der Durchsetzung seiner Ansprüche
abschrecken. Bessere Möglichkeiten hätten Verbände, denen aber unter Umständen
kein Klagerecht im Interesse ihrer Mitglieder zustand. Gelegentliche Versuche,
die Anwendungsbereiche der "antidiscrimination doctrine" oder der "equal
protection doctrine" auszuweiten, wurden stets erstaunlich schnell, ohne
gewissenhafte substantielle Prüfung abgeblockt. Man verwies dann gerne
auf entgegen stehende Traditionen, die in einem Land mit Präjudizienbindung
einen besonders hohen Stellenwert haben.
Die CLS-AnhängerInnen traten in erster Linie als AktivistInnen in Erscheinung,
die unzufrieden waren mit der mangelnden Reflexion über das Selbstverständnis
und die Möglichkeiten der juristischen Disziplin. Nicht weit genug gingen
ihnen auch die liberalen RechtstheoretikerInnen, die das gegebene Recht
als Produkt gesellschaftlicher Machtkämpfe betrachteten, aber prinzipiell
jeder Gruppe in diesem Kampf entgegen der gesellschaftlichen Wirklichkeit
die Chance unterstellten, eines Tages ihre spezifischen Interessen zur
Geltung zu bringen. Das Recht wurde somit von den Liberalen als dynamischer
Kompromiss widersprüchlicher gesellschaftlicher Bedürfnisse verstanden.
Dagegen versuchten die Crits nachzuweisen, dass Gesellschaften um relativ
dauerhafte Systeme hierarchischer Machtausübung organisiert sind, und
dass es gerade die Funktion des Rechts ist, solche Strukturen zu stabilisieren.
Ansatzpunkte dazu waren die üblichen Verdächtigen: Klasse, Geschlecht,
Ethnie. Auf der anderen Seite zeigte gerade die US-Rechtsgeschichte, dass
beileibe nicht immer die Underdogs das Nachsehen hatten. Dies zwang die
Crits zu einer Verfeinerung ihrer instrumentellen Theorie. Sie machten
dabei Anleihen bei neomarxistischen Ideen, wonach das Rechtssystem in
den Augen der Schwächeren zumindest universal und "annähernd gerecht"
erscheinen muss.
Genau dieses Bedürfnis nach Legitimität zum Zwecke der Abwehr radikalerer
Forderungen erkannten die Crits als geeignetes Einfallstor für ihre Vorstellungen:
Sie versuchten also, das System zu unterhöhlen bzw. es auf seine eigenen
utopischen Versprechen zu verpflichten. Nur durch die Erschütterung dessen,
was man Bewusstseinshegemonie nennen kann, des unkritischen Glaubens der
Herrscher und Beherrschten, man sei doch eigentlich "gut bedient" mit
dem, was man hat, die gegebene, in Wirklichkeit völlig kontingente Ordnung
sei in gewisser Weise zwangsläufig (überindividualistisch gedacht, würde
Radbruch sagen) - nur durch gnadenlosen Aufweis der Relativität eben dieser
(Rechts-)Ordnung lässt sich der Boden bereiten für fundamentalen Wandel.
Damit bekennen sich die CLS-AnhängerInnen zu zentralen Thesen des Postmodernismus.
Gordon nennt das Recht wie die Religion ein "cluster of belief". Wir alle
tragen Gespinste wie z.B. das Recht am Eigentum in unseren Köpfen. Es
dient wie das Rechtssystem insgesamt als Konstrukt, das uns den Umgang
mit dem verstörenden Phänomen der Bedrohung durch unsere Mitmenschen wesentlich
erleichtert. Obgleich es sich um Hervorbringungen unserer Phantasie handelt,
schreiben wir ihnen (zumeist) unwillkürlich eine unabhängige Existenz
und Berechtigung zu. Diesen zentralen Mechanismus der Produktion von Notwendigkeit
nennen die Crits in Anlehnung u.a. an Marx "reification", d.h. Verdinglichung
abstrakter Wesenheiten.
Wie erreicht das Rechtssystem dieses resignative Gefühl der Zwangsläufigkeit?
Durch Privilegierung bestimmter Rechtsprinzipien auf der einen, Marginalisierung
gegenläufiger Ideen als "Ausnahmen" auf der anderen Seite. Es kommt den
Crits vor allem anderen auf die Umkehrung überkommener Prioritätsverhältnisse
an.
Ein wirkmächtiges Beispiel liegt in dem falschen Verständnis des Eigentums
als "absolutes" Recht. Aktuell wird diese fatale Priorisierung jeden Tag
aufs neue, wenn es abzuwägen gilt: Unternehmerrechte gegen das kollektive
Recht an einer sauberen Umwelt, geistiges Eigentum gegen bezahlbare Aids-Bekämpfung
etc. Hier geht es den Crits um eine Umkehr der Rechtfertigungslast.
Die CLS sind, wie gezeigt, zuvorderst dekonstruktiv; gleichzeitig werden
jedoch Wege aufgezeigt, wie man in den juristischen Prozess eingreifen
kann, um strategische Ziele zu erreichen. Eine Möglichkeit besteht z.B.
im Transfer von Argumentationsgemeinplätzen von einem vertrauten in einen
bislang fremden Kontext (die Ungersche "deviationist doctrine"), so im
Falle der Demokratisierung des Wirtschaftslebens, die in Deutschland in
der betrieblichen Mitbestimmung einen Ausdruck gefunden hat.
Die CLS laden ein, für selbstverständlich und unhintergehbar Gehaltenes
immer wieder dem Fegefeuer der Kritik auszusetzen; sie sind nicht orthodox-marxistisch,
sondern relativistisch; sie wollen keine andere Welt schaffen; sie rechnen
mit dem "krummen Holz", als das der Mensch nun einmal geschaffen ist.
Doch stehen die Crits gleichermaßen für die Hoffnung auf Veränderung,
realisiert durch eine schrittweise Verkehrung diskursiver Zwänge, z.B.
in der Kontroverse, ob der Mensch in erster Linie eigenverantwortlich
handelt (Privatautonomie) oder in vielfältiger Weise von anderen abhängig
ist (gestörte Vertragsparität). Sie nehmen das Recht ernst als Mitkonstrukteur
der sozialen Wirklichkeit und Antwort auf real existierende Zwänge, auch
schier unausrottbar Böses, das in jedem Menschen angelegt scheint. Freilich
bestreiten sie, dass die dominierende Vorstellung von der uns gegebenen
besten aller möglichen Welten zutrifft.
Eine Philosophie des Als-ob und Trotz-alledem
Schließlich fürchten die Crits auch keineswegs die Aufgabe liebgewonnener
Illusionen, wie etwa die einer unabhängigen Existenz von Grund- oder Menschenrechten.
Denn diese können sich widersprechen - und schon offenbart sich wieder
ein handfester Interessenkonflikt. Rechte sind bloße Symbole für soziale
Praktiken, die eine Gemeinschaft wertschätzt und aufrecht zu erhalten
geneigt ist. Im übrigen lohnt es sich, für die Substanz, die sich hinter
vielen dieser Rechte verbirgt, zu kämpfen. So stellen sich die Critical
Legal Studies als eine permanente Aufforderung dar, zu denken und zu handeln,
als ob der Mensch frei wäre von Zwang und das Recht offen der Erkenntnis.
Tim Wihl studiert Jura in Köln
Literatur
Gordon, Robert W.: Some Critical Theories of Law and Their Critics,
in: Kairys, David (ed.): The Politics of Law, o. O., 1998
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