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BKA rastert illegal   Heft 1/2003
Szenen einer Ehe
Zum Verhältnis von Recht und Macht

Seite 28
   
 

Das Bundeskriminalamt (BKA) hat im Oktober und November 2001 im Zuge der Terrorbekämpfung etwa 4.000 private Unternehmen aus dem "sicherheitsrelevanten Bereich" aufgefordert, persönliche Daten ihrer Beschäftigten herauszugeben. Über 200 Firmen sind dieser Aufforderung tatsächlich nachgekommen, obwohl das Ansinnen des BKA offensichtlich illegal war.
Bei der im Herbst 2002 bekannt gewordenen Rundbriefaktion ging es dem BKA um die Daten von ArbeitnehmerInnen aus arabischen, zentralasiatischen oder sonst islamischen Ländern, aus denen mit einem "Profilcheck" mögliche Terroristen herausgefiltert werden sollten. Da mit einer solchen Datensammlung in das Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird, hätte das BKA hierfür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage benötigt. Die Behörde stützte sich auf eine Bestimmung im BKA-Gesetz, nach der sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Zentralstelle der Polizeibehörden des Bundes und der Länder Daten mittels Anfragen auch bei nichtöffentlichen Stellen, also privaten Unternehmen, erheben darf.

Problematisch ist dabei schon, ob nicht eine eigene Datenerhebung in derart großem Umfang wesentlich über das hinausgeht, was unter der Aufgabe einer bloßen "Zentralstelle" verstanden werden kann. Denn nach der vom Grundgesetz vorgesehen Aufgabenverteilung soll es gerade keine Bundespolizei geben. Die Verhinderung von Straftaten ist ganz klar Sache der Länderpolizeien.
Entscheidend ist aber, dass die Aktion - das Sammeln von persönlichen Daten völlig unverdächtiger Personen mit anschließender Auswertung durch computergestützten Datenabgleich - ganz klar eine Rasterfahndung ist. Dafür gibt es aber spezielle gesetzliche Vorschriften, die eine Rasterfahndung sowohl zur präventiven Verhinderung von Straftaten als auch zur nachträglichen Strafverfolgung nur unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen zulassen. Die Datenerhebung konnte daher nicht auf eine derart allgemeine gesetzliche Grundlage gestützt werden, wie es das BKA gern täte.

Diese Bewertung ändert sich auch nicht dadurch, dass das BKA in den Anschreiben betonte, die Unternehmen bräuchten die Daten nur auf freiwilliger Grundlage herauszugeben. Denn die Betroffenen der Maßnahme waren gar nicht die Unternehmen selbst, sondern ihre Mitarbeiter, von denen gerade keine Einwilligung eingeholt wurde. Das BKA hat also versucht, aus der vermuteten fehlenden Sensibilität oder auch Gleichgültigkeit der Unternehmen gegenüber den Grundrechten ihrer MitarbeiterInnen Kapital für die "innere Sicherheit" zu schlagen. Bei einer gar nicht so geringen Zahl von Firmen hat es damit auch noch Erfolg gehabt.

Jan Gehrken, Hamburg