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Erneut hat ein Gericht beschlossen, dass eine Sozialhilfeempfängerin
sich das Einkommen ihres Partners anrechnen lassen muss, wenn beide Partner
miteinander in einer sog. eheähnlichen Gemeinschaft leben.
Dieser Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz reiht sich in die
bisher ständige Rechtsprechung bezüglich der Gewährung von Sozialhilfe
ein. Neu an der Entscheidung ist, dass für das Bestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft kein vollständiger Beweis erbracht werden müsse, sondern
vielmehr auch Indizien dazu ausreichen würden.
Schon der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg ist zuvor von
einer solchen Beweislastumkehr ausgegangen.
Personen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, dürfen gemäß §
122 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hinsichtlich der Voraussetzungen sowie
des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.
Beantragt einE PartnerIn einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft Sozialhilfe,
so wird das Einkommen und Vermögen der anderen PartnerIn berücksichtigt,
mit der Konsequenz, dass die Sozialhilfe entfällt oder gemindert wird.
Entscheidend ist der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft, welcher sich
nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt. Dem Träger der Sozialhilfe
obliegt bei Anwendung des § 122 BSHG die Beweislast für das Vorliegen
der eheähnlichen Gemeinschaft.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG liegt eine eheähnliche Gemeinschaft
dann vor, wenn sie über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft
hinausgeht und von den Partnern einer solchen Gemeinschaft ein gegenseitiges
Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.
Der VGH hat die Ansicht vertreten, dass bei Schwierigkeiten der Feststellung
von Indizien aus den im persönlichen, intimen Bereich liegenden Umständen,
die für die eheähnliche Gemeinschaft sprechen können, die Beweislast neu
zu bestimmen sei.
Denn dem Träger der Sozialhilfe könne dabei nichts aufgebürdet werden,
was er schlechterdings nicht erfüllen könne.
Die Neubestimmung der Beweislast, die zu Lasten der SozialhilfeempfängerInnen
geht, welche dann das Nichtbestehen der eheähnlichen Gemeinschaft zu beweisen
hätten, wurde jedoch in Rechtsprechung und Literatur überwiegend abgelehnt.
Daher ist zweifelhaft, ob der oben genannte Beschluss vom VG Mainz Bestandskraft
erlangen wird.
Eine Beweislastumkehr wäre unverantwortbar, da den potentiellen SozialhilfempfängerInnen
damit leicht der ohnehin schon schwache finanzielle Boden unter den Füssen
weggezogen werden könnte und zwar nur aufgrund von Indizien, die sich
aus einer sozialen Bindung zum anderen Geschlecht ergibt. Zudem werden
der "wilden Ehe" wieder nur Nachteile aufgebürdet, nicht aber die Vorteile
die den Ehegatten gewährt wird.
Astrid Kalkbrenner, Berlin
Quellen:
Beschluss des VG Mainz: Az 1 L 856/02.MZ;
Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 14. 4. 1997: FEVS 48, 29.
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