Kawus Klapp |
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Fixerstuben - Drogenhilfekonzept ausreichend umgesetzt? | Heft
2/2003 Ohne Substanz Drogenpolitik Seite 50/51 |
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Zur rechtlichen und politischen Situation von Drogenkonsumräumen in Deutschland |
Kriminalisierungs- und Verdrängungsstrategien prägen den politischen
Umgang mit Drogensucht. Die jüngsten Negativ-Schlagzeilen kommen in diesem
Zusammenhang aus Hamburg. Nachdem im Wahlkampf 2001 in Hamburg das Drogenproblem
und die Angst der BürgerInnen vor DrogenkonsumentInnen intensiv thematisiert
worden waren, konnte die neu gewählte Koalition aus CDU, Schill-Partei
und FDP der Drogenpolitik ein neues, erschreckendes Gesicht geben. Die
Schließung einiger Drogenkonsumräume wurde forciert. Der Szene-Schwerpunkt
ist immer intensiverer polizeilicher Repressionstaktik ausgesetzt. Das
verstärkte polizeiliche Auftreten in der Nähe von Drogenkonsumräumen führt
dazu, dass die Klientel diese Räumlichkeiten aus Furcht vor strafrechtlicher
Verfolgung weniger besucht und somit unter den alten und problematischen
Bedingungen Drogen konsumieren muss und die Gefahr besteht, dass der bestehende
Kontakt zu den DrogenkonsumentInnen abreißt. Geschichte Nachdem im Frühjahr 2000 durch die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
(BtMG) der Weg frei gemacht worden war, konnten sich die bereits bestehenden
Drogenkonsumräume in Deutschland, umgangssprachlich auch Fixerstuben genannt,
aus der rechtlichen Grauzone befreien. Diese bestand darin, dass es keine
Regelung gab und nicht geklärt war, ob sich die BetreiberInnen strafbar
machten. Wie funktionieren Drogenkonsumräume? In den Drogenkonsumräumen wird drogenabhängigen Menschen die Möglichkeit geboten, unter sauberen Bedingungen Drogen intravenös, inhalativ oder nasal zu konsumieren. Angeschlossen sind an solche Einrichtungen daneben oftmals Beratungsstellen - rechtlich wie therapeutisch -, Dusch- und Waschgelegenheiten, preisgünstiger Verkauf von Nahrungsmitteln. In den meisten Fällen wird der Umtausch gebrauchter in neue sterile Spritzen angeboten, wobei zusätzlich andere benötigte Hilfsmittel wie Ascorbinsäure oder Einweglöffel erworben werden können. Ebenso wird eine akutmedizinische Versorgung gewährleistet. Dabei unterscheidet sich das Angebot von Einrichtung zu Einrichtung. Die Einhaltung der rechtlichen Rahmenvorschriften wird durch eine Hausordnung - unter anderem mit der Sanktion des Hausverbotes - und durch geschultes Personal - neben SozialpädagogInnen medizinisches Personal sowie Hilfskräfte - erreicht. Oberstes Ziel beim Betreiben von Drogenkonsumräumen ist die Überlebenssicherung
der DrogenkonsumentInnen. So wird das Risiko der Übertragung von Infektionskrankheiten
verringert, die Gefahr von Notfällen beim Konsum wird durch Aufklärungsarbeit
und die Schaffung einer ruhigeren Atmosphäre reduziert, und beim Auftreten
von Drogennotfällen, zumeist Atemdepressionen, kann sofortige medizinische
Hilfe die Gefahr des Versterbens auf ein Minimum herabsetzen. Zudem werden
durch die oben beschriebenen humanitären Angebote die Lebensbedingungen
der meist obdachlosen Klientel ein wenig gesteigert. Rechtliche Rahmenbedingungen Zentrale Norm in dem behandelten Kontext ist der neu eingefügte § 10a
BtMG - Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen. In Absatz 1 findet
sich eine Legaldefinition: Danach sind Drogenkonsumräume Einrichtungen,
"in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum
Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln
verschafft oder gewährt wird". Der dennoch große Schritt, der durch die Änderung des BtMG und damit auch der rechtlichen Absicherung von Drogenkonsumräumen gemacht wurde, wird jedoch nicht einheitlich als positiv bewertet. GegnerInnen befürchten, dass solche Einrichtungen den Drogenkonsum verharmlosen, ja sogar eben diesen noch fördern und die Therapiemotivation drogenabhängiger Menschen reduzieren. Ebenso bestehe die Gefahr, dass gerade jüngere Menschen sich von diesen Räumlichkeiten "anlocken" ließen. Dazu ist zu sagen, dass sich die Klientel größerer Fixerstuben zum überwiegenden Teil aus sog. "therapieresistenten" AltfixerInnen zusammensetzt und daher die befürchtete Lockvogelwirkung auf jüngere Menschen sich empirisch nicht bestätigen lässt. Mit Drogenkonsumräumen wird aber Therapiewilligen eine erste Anlaufstelle geboten, die sie ohne innere Barriere auch aufsuchen. Zudem versuchen Menschen, die sich am Anfang ihrer Drogensucht befinden, sich von der wohnungslosen Schicht der DrogenkonsumentInnen fernzuhalten und suchen selten diese Räumlichkeiten auf. Ein weiterer auch rechtlich umstrittener Aspekt liegt darin, ob ein Verstoß gegen Völkerrecht in Form des sog. Wiener Suchtstoffübereinkommens vorliegt2. Dort wird in Artikel 3 vorgeschrieben, dass Drogenbesitz und ähnliches unter Strafe gestellt werden muss. Dies werde durch eine Legalisierung von Drogenkonsumräumen nicht eingehalten.3 Nach anderer Auffassung wird allerdings die Strafbarkeit auch in der aktuellen BtMG-Fassung aufrecht erhalten; nur die Strafverfolgung, über die sich das Wiener Suchtstoffübereinkommen nicht eindeutig äußert, wird zum Teil aufgehoben. Dies erscheint als richtiger Weg, um der Legalisierung von Fixerstuben keine Steine in den Weg zu legen. Eine ähnliche Problematik stellt sich übrigens auch im Zusammenhang mit den sog. Coffee-Shops in den Niederlanden, in denen kleinere Mengen Haschisch käuflich erworben werden können. Ausreichend Drogenkonsumräume? Die oben schon angesprochene Abhängigkeit des Betreibens von Drogenkonsumräumen vom Willen der Landesregierungen stellt eines der wesentlichen Probleme dar. Zum einen kann eine flächendeckende und vergleichbare Versorgung von DrogenkonsumentInnen nicht gewährleistet werden. Zum anderen besteht die Gefahr, dass es zu einer Form der Abwanderung drogenabhängiger Menschen in Gegenden bzw. Städte kommt, wo solche Einrichtungen bestehen. Böse Zungen könnten behaupten, dass dies beabsichtigt sei, um erstens bestimmte Regionen von DrogenkonsumentInnen zu befreien und zweitens den KritikerInnenstimmen entgegenzukommen, die eine Ballung von Drogenumschlagsplätzen durch Schaffung von Drogenkonsumräumen befürchten. Diese nicht abgesicherte Prognose, soll jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die auf Freiwilligkeit beruhende Umsetzung durch die einzelnen Bundesländer immense Probleme in sich birgt. Ausblick Noch immer ist aufgrund fehlender Umsetzung der Rechtsverordnungen in vielen Bundesländern ein ausreichendes Angebot von Drogenkonsumräumen in ganz Deutschland nicht vorhanden. Ganz im Gegenteil wird versucht zu zentralisieren und Ballungsräume zu schaffen. Einrichtungen werden geschlossen oder zusammengelegt. Damit werden die schon jetzt nicht ausreichenden Kapazitäten weiter verkleinert. Zudem ist die Substanzanalyse, die vielfach das Risiko des Konsums von Fremdstoffen minimieren könnte, weiterhin verboten. Auch die Stigmatisierung von DrogenkosumentInnen als Kriminelle wird durch eine repressive Drogenpolitik weiter vorangetrieben. Für eine sinnvolle akzeptierende Drogenhilfe ist es von elementarer Bedeutung, ein umfassendes Netz von Drogenkonsumräumen zu errichten, um den Menschen, die am untersten Ende der Gesellschaft stehen, Hilfestellungen zu bieten und ihnen in erster Linie das Überleben zu sichern. Daneben ist es natürlich ebenso erforderlich, drogenabhängigen Menschen unkompliziert und ausreichend Therapiemöglichkeiten zur Verfügung zu stellen und sie vor allen Dingen zu entkriminalisieren. Ein erster Schritt ist mit dem Modellversuch für kontrollierte Heroinvergabe bereits getan. Dennoch ist es noch ein weiter Weg, DrogenkonsumentInnen die Hilfe zu bieten, die sie benötigen. Kawus Klapp promoviert über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Fixerstuben in Hamburg und arbeitet als pädagogische Hilfskraft in der Drogenhilfeeinrichtung Drob Inn. Anmerkungen 1 Vgl. Legge, Ingeborg/Bathsteen, Michael
u. a.: Sozialer und medizinischer Hintergrund des Drogentodes, Hamburg
1992, S. 81. Literaturhinweise Katholnigg, Oskar: Die Zulassung von Drogenkonsumräumen und strengere
Kriterien bei der Substitution - das Dritte Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes,
NJW 2000, S. 1217 ff. |