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Weil die Gefängnisse überfüllt sind, startet das Land Niedersachsen eine
Bundesratsinitiative, um rechtswidrigen Zuständen im Knast "abzuhelfen".
Eine Änderung des Strafvollzugsgesetzes soll menschenunwürdige Unterbringungsbedingungen
im Gefängnis legitimieren.
Laut einem Bericht des niedersächsischen Justizministeriums waren
am 30. Juni 2003 in niedersächsischen Gefängnissen 7.009 Gefangene
inhaftiert. Die Inhaftiertenzahl ist damit im Vergleich zum Vorjahr um
fast 2 % angestiegen und hat damit den höchsten Stand seit etwa 35
Jahren erreicht.1 Niedersachsen liegt damit im Trend. In Deutschland und
im europäischen Ausland steigen die Gefangenenzahlen in den letzten
Jahren kontinuierlich an.2 In der BRD wuchs die Gefangenenpopulation von
44.000 im Jahre 1990 auf fast 70.000 im Jahre 1999 - Tendenz weiter steigend.3
Zurück zu führen ist diese Entwicklung u.a. auf ein deutlich
punitiveres gesellschaftliches Klima, in welchem die Strafzwecke der Abschreckung
und Sicherung wieder an Bedeutung gewinnen.4
Diese Entwicklung hat zur Folge, dass gegen die Anforderungen, die das
Strafvollzugsgesetz an eine menschenwürdige Unterbringung stellt, ständig
verstoßen wird. Bereits seit Jahrzehnten kritisieren StrafvollzugsexpertInnen
die ständige Überbelegung der Gefängnisse.5
Nach § 18 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) haben die Gefangenen während
der Ruhezeit einen Anspruch, allein in ihrem Haftraum untergebracht zu
werden. Dieser Grundsatz, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden
darf, ist in einigen Gefängnissen selbst die Ausnahme. 1996 mussten 43,6
% der Gefangenen in den alten und 79,4 % der Gefangenen in den neuen Bundesländern
zumindest mit einer weiteren Person die Zelle teilen.6 Gemeinschaftszellen,
in denen 4 Personen auf 16 Quadratmetern untergebracht werden, sind -
wie in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Hannover - keine Seltenheit.7 Diese
Zustände wurden von gerichtlicher Seite wiederholt scharf kritisiert:
Ausnahmen vom Gebot der Einzelunterbringung seien nur in vorüber gehenden
Notlagen zulässig, chronische Überbelegungen hingegen nicht zu rechtfertigen.8
Die Niedersächsische Justizministerin Heister-Neumann möchte
den zunehmenden Beschwerden von Strafgefangenen und "Rüffeln"
der Gerichte über unzureichenden Rückzugsraum im Gefängnis
durch eine Abschaffung des Anspruchs auf Einzelunterbringung während
der Ruhezeit Einhalt gebieten. Sie startete eine Bundesratsinitiative,
um den durch § 18 Abs. 1 StVollzG verbrieften Anspruch abzuschaffen.
Moralische oder rechtliche Probleme sieht die CDU-Politikerin bei dieser
Änderung nicht: "Ich sehe keinen wirklich überzeugenden
Grund, warum gerade Strafgefangene einen Anspruch auf Einzelunterbringung
haben sollen, während alte Menschen in Pflegeheimen oftmals zu zweit
in einem Zimmer untergebracht sind."9
Die Bedeutung der Einzelunterbringung
Die drohende Abschaffung des Anspruchs auf Einzelunterbringung bedeutet
für die Gefangenen eine erhebliche Einbuße: Die Gefangenen sind während
des gesamten Tagesablaufs ununterbrochen von anderen Personen umgeben.
Die Ruhezeit in einer Einzelzelle ist die einzige Zeit, um im Strafvollzug
einmal für sich allein zu sein.
Wie sollen Gefangene ihren sexuellen Bedürfnissen nachgehen (i.d.R. "Selbstbefriedigung"),
wenn diese mit mehreren fremden Personen untergebracht werden?10 Im Einzel-Haftraum
können die Gefangenen persönliche Erinnerungsstücke aufbewahren (Briefe,
Fotos etc.), ohne die Sorge zu haben, dass andere Personen - vom Vollzugspersonal
abgesehen - in den z.T. intimen Erinnerungsstücken "rumschnüffeln". Die
Bedeutung eines eigenständigen Rückzugsbereichs sah auch der Gesetzgeber
des Strafvollzugsgesetzes: Die Einzelbringung während der Ruhezeit sei
Voraussetzung dafür, dass der Gefangene seinen Haftraum "individuell gestalten
und seine persönliche Sphäre wahren" könne.11 Und auch das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) betont: "Damit wird dem Strafgefangenen ein Lebensbereich zur
Verfügung gestellt, den er in gewissem Umfang zur Entfaltung seiner Privatsphäre
und zur sozialen Kommunikation nutzen kann und für den er Verantwortung
trägt."12
Verfassungsrechtliche und strafvollzugsrechtliche Bedenken
Vor dem Hintergrund der grundlegenden Bedeutung der Einzelunterbringung
für die Gefangenen ist die geplante Änderung des Strafvollzugsgesetzes
äußerst fragwürdig. Neben der Verletzung des strafvollzugsrechtlichen
Grundsatzes, dass sich der Übelscharakter des Strafvollzugs auf die Entziehung
der Freiheit zu beschränken habe13, stehen der geplanten Gesetzesänderung
aus verschiedenen weiteren Gründen erhebliche Bedenken entgegen.
Die Gefangenen, die sich ihre MitinsassInnen schließlich nicht aussuchen
können, werden gezwungen, ihre Intimsphäre mit ihnen völlig unbekannten
Personen u.U. über Jahre auf engem Raum zu teilen. Die Justizbehörden
haben die Pflicht, den Schutz der Privat- und Intimsphäre der Gefangenen,
welche Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sind, zu gewährleisten.
Von der Wahrung der Intimsphäre kann aber nicht die Rede sein, wenn Gefangene
gezwungen sind, ununterbrochen mit u.U. mehreren anderen Personen zusammen
zu sein. Die Abschaffung des Einzelunterbringungsanspruches verletzt die
Gefangenen daher in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1
Abs. 1, Art.2 Abs. 1 GG.
Werden mehrere Häftlinge gegen ihren Willen in eine Gemeinschaftszelle
gesperrt, wird ihr Anspruch, als Subjekt behandelt zu werden, regelmäßig
so stark beeinträchtigt sein, dass ein Verstoß gegen die Menschenwürde
aus Art. 1 Abs. 1 GG vorliegt.14
Die Unterbringung mehrerer Gefangener gegen ihren Willen in einer Gemeinschaftszelle
widerspricht außerdem der gesundheitlichen Fürsorgepflicht der Vollzugsbehörde.
Die Folgen der Mehrfachbelegung von Gefängniszellen sind inzwischen in
Strafvollzugskreisen allgemein bekannt. Die Mehrfachbelegung der Zellen
bedeutet für die Gefangenen erhöhte psychische Belastungen. Diese entladen
sich in Aggressionen bis zu Gewalttätigkeiten gegenüber den Mithäftlingen,
aber auch gegenüber dem JVA-Personal. Ein JVA-Angesteller bemerkt: "Es
ist ein riesiger Unterschied, ob man in eine Zelle mit zwei Insassen oder
eine mit fünf Insassen rein muss."15 Diese ständige psychische Belastung
der Gefangenen hat gesundheitliche Folgen. Empirische Untersuchungen belegen,
dass körperliche Stressreaktionen wie Bluthochdruck und Migräne Folge
von Gefängnisüberbelegung sein können. Solchem Stress lang andauernd ausgesetzt
zu sein kann psychische Erkrankungen verursachen und Betroffene gar in
den Suizid treiben.16 Man übertreibt also nicht, wenn man die Mehrfachbelegung
von Gefängniszellen gegen den Willen der Betroffenen als potentiell gesundheitsschädlich
bezeichnet. Damit wird die Fürsorgepflicht des Staates gegenüber den Gefangenen,
die im Übrigen auch in § 56 Abs. 1 StVollzG normiert ist, missachtet.
Das drohende Ende der Resozialisierung im Strafvollzug
Darüber hinaus droht die Überbelegung das Ziel des Strafvollzuges zu
konterkarieren. Gem. § 2 S. 1 StVollzG hat der Strafvollzug die Resozialisierung
zum Ziel. Die Gefangenen sollen durch den Vollzug der Freiheitsstrafe
fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten
zu führen. Zweifel an der resozialisierenden Wirkung des Strafvollzugs
sind angebracht. Es besteht jedoch eine Pflicht des Staates, der vom BVerfG
Verfassungsrang eingeräumt wurde, resozialisierende Angebote zu machen.17
Angesichts massiver Personalnot sind die Strafvollzugsbehörden jedoch
dazu nicht in ausreichendem Maße in der Lage.18
Darüber hinaus verschlechtert die zunehmende Überbelegung das Anstaltsklima.
Strafgefangene, welche menschenunwürdigen Haftbedingungen unterworfen
sind, werden das Gefängnis und seine Bediensteten nicht als Hilfe empfinden.
Überbelegung im Strafvollzug hat zur Folge, dass die Gefangenen dem Strafvollzug
und seinen Angeboten feindlich gegenüberstehen und nicht bereit sein werden,
mit denen, die dem ersten Anschein nach für ihre unzureichenden Haftbedingungen
verantwortlich sind, zusammenzuarbeiten.
Eine Ausprägung des Resozialisierungsziels ist auch der Gedanke, dass
das Leben im Vollzug - bis auf die Freiheitsentziehung - den allgemeinen
Lebensverhältnissen entsprechen sollte. Dies betont der sog. Angleichungsgrundsatz
des § 3 Abs. 1 StVollzG, der auch eine Einzelunterbringung der Gefangenen
gebietet,19 und bei einer Zulassung der Mehrfachbelegung faktisch aufgegeben
würde.
Indem das niedersächsische Justizministerium die von § 18 StVollzG vorgesehene
Einzelunterbringung abschaffen möchte, gefährdet es also in mehrfacher
Hinsicht das vom BVerfG mit Verfassungsrang ausgestatte Resozialisierungsgebot
im Strafvollzug.
Alternativen
Zusammenfassend lässt sich feststellen: Die Einzelunterbringung ist "unabdingbarer
Standard"20 eines menschenwürdigen und damit rechtsstaatlichen Strafvollzugs.
Die geplante Änderung des Strafvollzugsgesetzes ist mit grundlegenden
verfassungsrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Prinzipien des deutschen
Rechts unvereinbar.
Das Problem der Überbelegung der Gefängnisse ist alt. Die Herabstufung
der Gefängnisstandards kann nicht ernsthaft als Lösung des Überbelegungsproblems
diskutiert werden. Der Neubau von Gefängnissen kann das grundsätzliche
Problem nur entschärfen, ist aber keine wirkliche Lösung. Die Gefängnisüberfüllung
ist nämlich nicht allein Problem des Strafvollzugs, sondern vielmehr Ausdruck
der grundlegenden Krise des Strafrechts.21 Durch den Neubau von Gefängnissen
wird das Problem der Überbelegung nur vertagt. Wird die vorherrschende
"Vielstraferei"22 fortgesetzt, ist es nur eine Frage der Zeit, wann wieder
neue Gefängnisse zu bauen wären.
Besonnene Überlegungen, mit diesem Problem umzugehen, werden von den
VertreterInnen einer Politik der Inneren Sicherheit zwar abgelehnt, sind
jedoch allein in der Lage, die Krise des Strafrechts zu überwinden. Denkbar
wäre es, das Problem der Überbelegung zum Anlass zu nehmen, mit der überfälligen
(materiellen) Entkriminalisierung weiter Teile des Strafrechts zu beginnen.
Erforderlich ist u.a. eine Rückbesinnung auf den "ultima-ratio"-Charakter
des Strafrechts. Das heißt, dass das Strafrecht dort außen vor gelassen
werden sollte, wo andere Rechtsgebiete, insbesondere das Zivilrecht, hinreichenden
Schutz bieten. Für das "Schwarzfahren" erheben die Beförderungsunternehmen
ein erhöhtes Beförderungsentgelt, das für sich genommen bereits ausreichend
ist, um zum Kauf eines Fahrscheins zu motivieren. Eine strafrechtliche
Sanktionierung des Schwarzfahrens ("Erschleichen von Leistungen", § 265
a StGB) ist nicht erforderlich. Bedenkenswert wäre ferner eine Ersetzung
des Strafrechts durch das Zivilrecht beim einfachen Ladendiebstahl. Man
könnte daran denken, ins Zivilrecht einen gesetzlichen Wertersatzanspruch
einzuführen, der den Beklauten einen z.B. doppelt so hohen Wertersatz
für die gestohlene Sache zubilligt. Dadurch wäre der Ladendiebstahl hinreichend
sanktioniert.23
Eine weitere in § 455 a StPO sogar vorgesehene Möglichkeit, Überbelegung
zu vermeiden, bestünde darin, Freiheitsstrafen erst zu vollstrecken, wenn
sich die Gefängnisse wieder geleert haben.
Die Überbelegung der Gefängnisse ist u.a. auch darauf zurückzuführen,
dass viele StraftäterInnen ihre Geldstrafen nicht bezahlen können und
deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis verbüßen.24 Immer noch
oder wieder bestimmt die soziale Herkunft, wer ins Gefängnis muss. Vor
dem Hintergrund der Überfüllung der Gefängnisse und dem Grundsatz der
Strafgerechtigkeit sind Ersatzfreiheitsstrafen unbedingt zu vermeiden.
Vorzugswürdig wäre eine langfristige Stundung oder der generelle Verzicht
auf Strafe bei der Uneintreibbarkeit von Geldstrafen, um die Verhältnisse
im Gefängnis zu entlasten.
Die große Koalition des Sozialabbaus
Die geplante Änderung des Strafvollzugsgesetzes reiht sich ein in eine
ganze Kette von finanziellen Einschnitten in den Strafvollzug. Neben dem
Abbau von Personal und der Einsparung finanzieller Mittel für Reparaturen
der Gefängnisse ist in einigen Bundesländern die Privatisierung der Gefängnisse
in Planung.25 Im ausufernden betriebswirtschaftlichen Denken ist die größte
Gefahr für die Resozialisierungsidee im Strafvollzug zu sehen.26 Die Gesellschaft
ist nicht bereit, für die "unnützen Esser" im Strafvollzug hinreichende
Gelder zur Verfügung zu stellen.
Verwertungsdenken breitet sich immer weiter auf alle gesellschaftlichen
Bereiche aus und bedroht die Grundrechte der Menschen, die nicht in der
Lage sind, zur gesellschaftlichen Gewinnschöpfung beizutragen.
Dies sind neben den Strafgefangenen, SozialhilfeempfängerInnen und MigrantInnen
insbesondere auch alte Menschen. Vor diesem Hintergrund ist der Vergleich
der niedersächsischen Justizministerin, alten Menschen werde schließlich
auch nicht in jedem Fall ein Einzelzimmer gewährt, durchaus treffend.27
Nicht lange ist es her, da wurde von Wirtschaftswissenschaftlern gar die
Forderung aufgestellt, auf teure Behandlungen für Patienten über 75 Jahren
zu verzichten.28 Auch wenn diese Forderung (zunächst) überwiegend abgelehnt
wurde, reiht sie sich konsequent in die Rationalisierungsüberlegungen
im "sozialen Netz" ein.
Nicht nur im Strafvollzug gilt es, menschenwürdige Standards im Sozialbereich
vehement gegen die ProtagonistInnen der großen Koalition des Sozialabbaus
einzufordern.
Tobias Mushoff lebt in Bielefeld und freut sich über Anregungen
und Diskussion.
Anmerkungen:
1 Vgl. Frankfurter Rundschau (FR) v. 1.10.03.
2 Hierzu Wacquant, Loic, Elend hinter Gittern, 1999, 68 ff.
3 Kaiser, Günther/Schöch, Heinz, Strafvollzug, 2002, 65.
4 Fabricius, Dirk, Strafvollzug in Zeiten der Globalisierung, in: Schäfer,
Karl Heinrich, Strafvollzug und Menschenwürde, 2001, 63 (69). Hierzu auch:
Hassemer, Winfried, Die neue Lust auf Strafe, FR v. 20.12.00.
5 Kreuzer, Arthur, Gefängnisüberfüllung - eine kriminalpolitische Herausforderung,
in: Festschrift für Blau, 1985, 459 ff.; Dünkel, Frieder/Kunkat, Angela:
20 Jahre Strafvollzugsgesetz - eine Bestandsaufnahme, Neue Kriminalpolitik
(NK) 2/1997, 24 (28); Kaiser/Schöch (Fn. 3), § 4 Rn. 3.
6 Dünkel/Kunkat NK 2/1997, 24 (28).
7 FR v. 1.10.03.
8 OLG Celle Strafverteidiger (StV) 1999, 332 (333).
9 FR v. 27.8.03.
10 Ullenbruch, Thomas, Anmerkung zu OLG Celle, in: Neue Zeitschrift
für Strafrecht (NStZ) 1999, 429 (430); Kellermann, Helmut, in: Feest,
Johannes (Hrsg.), Alternativ Kommentar (AK) - StVollzG, 2000, § 18 Rn.
1.
11 Bundestags-Drucksache 7/ 918.
12 BVerfG Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe (ZfStrVo)
1997, 111.
13 Vgl. OLG Celle StV 1999, 332 (332 f.).
14Vgl. BVerfG ZfStrVo 2002, 178; Kellermann, in: AK-StVollzG, §
18 Rn. 3.
15 FR v. 1.10.03.
16 Huchting, Konrad /Lehmann, Karl-Heinz, in: AK-StVollzG, Vor § 139 Rn.
3.
17 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 35, 202 (235
f.); bestätigt durch: BVerfGE 45, 187 (239); 98, 169 (200).
18 Vgl. zur Situation im "Frauenknast" Vechta in: FR v. 1.10.03;
allgemein: Huchting/Lehmann, in: AK-StVollzG, Vor § 139 Rn. 3.
19 Vgl. OLG Celle StV 1999, 332 (333).
20 Kreuzer (Anm. 5), 464.
21 Kreuzer (Fn. 5), 459.
22 Mayer, Helmuth, Strafrechtsreform für heute und morgen, 1962, "Vorwort".
23 Hierzu ausführlicher und m.w.Bsp.: Albrecht, Peter-Alexis, Entkriminalisierung
als Gebot des Rechtsstaates, Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung
und Rechtswissenschaft (KritV) 1996, 330 ff. Vgl. auch Hassemer, Winfried,
Entkriminalisierung im Betäubungsmittelstrafrecht, KritV 1993,
198 ff.
24 Vgl. Dünkel/Kunkat, NK 2/1997, 24 (30).
25 Hierzu: Huchting/Lehmann, in: AK-StVollzG, Vor § 139 Rn. 7.
26 Vgl. Walter, Michael, Abkehr von der Resozialisierung im Strafvollzug,
in: Festschrift für Müller-Dietz, 2001, 961 ff.
27 Zur Unterbringung von alten Menschen in Pflegeeinrichtungen: Baur,
Tobias, Misshandelt, eingesperrt, entmündigt, in: Grundrechtereport 2002,
71 ff.
28 Am 2. Juni 2003 in der Fernsehsendung "Report Mainz", vgl. Konkret
7/2003, 3.
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