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Offene Vermögensfragen   Heft 2/2004
freie Leere
Bildung für den Wettbewerb

Seite 67
 
 

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat im Januar 2004 die aktuelle Bedeutung von Grundeigentumsrechten, die ursprünglich durch Zuteilungen im Rahmen der Bodenreform von 1945 in der damaligen sowjetischen Besatzungszone entstanden waren, zurecht gerückt. Diese Rechtspositionen unterlagen zu DDR-Zeiten öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen: Das Land sollte von den neuen EigentümerInnen, den sog. Neubauern, als Existenzgrundlage in der Nachkriegszeit genutzt und bewirtschaftet werden. Es durfte weder geteilt noch verkauft, verpachtet oder verpfändet, sondern nur vererbt werden und sollte im Falle des Zuwiderhandelns an die staatlichen Bodenfonds zurückfallen. Im März 1990 wurden diese Verfügungsbeschränkungen durch das Modrow-Gesetz aufgehoben. Die Betroffenen erhielten die vollen Eigentumsrechte an ihren Grundstücken, wodurch der DDR-Gesetzgeber im ländlichen Bereich die notwendigen Voraussetzungen für marktwirtschaftliche Strukturen schaffen wollte.

Die ErbInnen der Neubauern hatten jedoch nur kurz Grund zur Freude, denn bereits 1992 wurde gesetzlich festgelegt, dass Bodenreformgrundstücke entschädigungslos an den Fiskus des jeweiligen Bundeslandes abgetreten werden sollten, wenn ihre EigentümerInnen im März 1990 oder in den vorherigen zehn Jahren nicht Land-, Forst- oder Lebensmittelwirtschaft betrieben hatten. Ebenso waren unter gleichen Bedingungen etwaige Pachteinnahmen und Verkaufserlöse an selber Stelle abzuliefern. Die Rechtmäßigkeit des Eigentumserwerbs nach dem Modrow-Gesetz wurde so nachträglich von der Einhaltung der Verfügungsbeschränkungen abhängig gemacht, die mit demselben Gesetz abgeschafft werden sollten.
Das klingt paradox, doch sollte hier dem Umstand Rechnung getragen werden, dass den Neubauern im Rahmen der Bodenreform Grundeigentum im sozialistischen Sinne, kein bürgerliches, sondern an persönliche Arbeit gebundenes Grundeigentum zugeteilt wurde. Die Regelung sollte also im öffentlichen Interesse dazu dienen, die nachträgliche Rückauflassung von im Sinne des DDR-Rechts zweckwidrig genutztem Grundeigentum an den Staat zu ermöglichen. Der Gesetzgeber übersah jedoch, dass die ErbInnen der Neubauern mit Inkrafttreten des Modrow-Gesetzes rechtmäßig volles Eigentum an ihrem Land erlangt hatten und ihnen dieses folglich nicht mehr ohne jegliche Entschädigung entzogen werden durfte.
Die ursprünglich durch die Bodenreform enteigneten AlteigentümerInnen der in Rede stehenden Grundstücke sind den ErbInnen der Neubauern neuerdings wohl gesonnen. Die Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum lockt gar mit folgendem Angebot: Kostenloser Rechtsbeistand gegen 33 % des zurück erkämpften Grundbesitzes!

Sybille Müller, Münster