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Freispruch im Mannesmann-Prozess   Heft 4/2004
unmenschlich -
Migrationspolitik

Seite 138
 
 

Das Landgericht Düsseldorf hat am 22. Juli 2004 alle Angeklagten im Mannesmann-Prozess vom Vorwurf der Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue freigesprochen. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob sich die Aufsichtsratsmitglieder der Mannesmann AG durch die Höhe der beschlossenen Abfindungen, Sonderzahlungen und gewährten Pensionen strafbar gemacht haben. Grob umrissen ist der Untreuetatbestand erfüllt, wenn jemand die Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen hat, diese verletzt und dabei ein Vermögensschaden entsteht. Unstreitig ist, dass Aufsichtsrat und Vorstand gegenüber den Aktionären einer Aktiengesellschaft eine Vermögensbetreuungspflicht haben. Strittig war hingegen, ob durch die Bewilligung besagter Abfindungen in Höhe von 56,6 Mio. Euro diese Vermögensbetreuungspflicht verletzt wurde. Dazu ist § 87 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) von Bedeutung, wonach Bezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder und der Lage der Gesellschaft stehen müssen.
Obwohl das Gericht zu dem Ergebnis kam, dass mit der Gewährung der Gelder die Angeklagten Ackermann, Funk und Zwickel gegen § 87 Abs. 1 AktG verstoßen haben, verneinte es letztlich die Strafbarkeit. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Untreuetatbestand eine gravierende Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht erfordere, die Verletzung des § 87 Abs. 1 AktG aber keine solche sei. Dies ist schon fragwürdig. Im Fall der Prämie an Funk bejahte das Gericht sogar eine gravierende Pflichtverletzung, es kam jedoch zu keiner Verurteilung, weil die Angeklagten Ackermann und Zwickel in einem die Schuld ausschließenden Verbotsirrtum handelten. Zwar wehrte sich die kammervorsitzende Richterin bei der Urteilsverkündung gegen den Vorwurf der Klassenjustiz, an diesem letzten Fall wird allerdings das Bemühen um einen Freispruch sehr deutlich. Beim Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Tat schließt der unvermeidbare Verbotsirrtum eine Verurteilung nur deshalb aus, weil der/die TäterIn den Unrechtsgehalt der Tat nicht erkannt hat und nicht erkennen konnte. Diese Konstellation wird nur in seltenen Fällen bejaht. Gerade im Mannesmann-Prozess ist es mehr als verwunderlich, dass auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum erkannt wurde. Wollten doch alle Beteiligten vor der Übernahme von Mannesmann durch Vodafone sich noch schnell ein Stückchen des Kuchens sichern. Solche Handlungen dienen eindeutig der persönlichen Bereicherung. Bleibt nur festzustellen, dass Untreue auf hohem Niveau nicht als strafwürdig gilt, sondern als "großartige Leistungen" beim Verkauf eines Unternehmens und für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Wenn das keine Klassenjustiz ist, was dann?

Lena Dammann, Hamburg