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Auch wenn es in der juristischen Ausbildung meist unerwähnt bleibt: BürgerInnen
dürfen einander in Deutschland in rechtlichen Fragen auch unentgeltlich
weder helfen noch einen Rat erteilen. Wer FreundInnen empfiehlt, aufgrund
Schimmelbefalls die Miete zu mindern oder gleich selbst ein entsprechendes
Schreiben aufsetzt, besorgt "fremde Rechtsangelegenheiten" und läuft Gefahr,
nach Art. 1 § 8 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) mit einem Bußgeld in Höhe
von bis zu 5.000 Euro belegt zu werden.
Der Weg zum Verbot unentgeltlicher Rechtsberatung
Am 22. November 1935 kamen die anwaltlichen BerufsvertreterInnen des
Bundes Nationalsozialistischer Deutscher Juristen zu einem Treffen von
- nach Auffassung von Reichsjuristenführer Frank - "standesgeschichtlicher
und volksgeschichtlicher Bedeutung" zusammen.1 Von Bedeutung ist die Tagung
in der Tat bis heute, befand sich unter den Gesetzentwürfen, zu denen
die VertreterInnen Stellung nehmen sollten, doch auch das "Gesetz zur
Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung" und damit
das in weiten Teilen noch heute unverändert geltende RBerG.
Im Mittelpunkt sämtlicher Beiträge stand die "Behebung der wirtschaftlichen
Notlage" der Anwaltschaft, und als Grund für die Misere betrachteten auch
1935 viele nicht etwa die ungleiche Einkommensverteilung innerhalb der
Anwaltschaft, sondern den fehlenden Schutz vor Konkurrenz. Auf dem Weg
zu diesem Ziel hielt man zunächst statt der Zwangspensionierung aller
über 65jährigen Anwälte oder der Schaffung einer "Rechtsschutz-Sozialversicherung"
die "stärkere Ausschaltung des jüdischen Elements aus der Anwaltschaft
für die gerechtere Lösung". Darüber hinaus sei die "Bekämpfung des Winkelkonsulententums"
durch ein "Schwarzarbeitsgesetz" erforderlich. Gemeint waren die nichtanwaltlichen
Gewerbetreibenden, die bis zum Inkrafttreten des RBerG gemäß § 35 Abs.
3 Gewerbeordnung ohne Genehmigung fremde Rechtsangelegenheiten besorgen
konnten. An die Stelle der Gewerbefreiheit sollte ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
und zahlreichen Ausnahmen treten. Vor diesem Hintergrund wenig überraschend,
für die weitere Entwicklung jedoch bemerkenswert, wurde von dem neuen
Gesetz "eine für die gesamte deutsche Rechtspflege bedeutsame Klärung
auf dem Gebiete der entgeltlichen Rechtsberatung" erwartet.
Warum in dem von der Reichsregierung am 14. Dezember 1935 beschlossenen
RBerG dann die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in Art. 1 § 1 Abs.
1 "ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher
und unentgeltlicher Tätigkeit" verboten wurde, ergibt sich aus der knappen
Gesetzesbegründung:2 Die nebenberufliche und die unentgeltliche Rechtsberatung
seien deshalb ausdrücklich erwähnt, "um Umgehungsversuchen vorzubeugen".
Der nationalsozialistische Gesetzgeber nahm die altruistische Rechtsberatung
also nur deshalb in den Verbotstatbestand mit auf, um RechtsberaterInnen
im Einzelfall nicht nachweisen zu müssen, dass sie entgeltlich gehandelt
hatten.
In der Diskussion um die Fortgeltung des RBerG nach 1945 wandelte sich
dessen Charakter vom Konkurrenz- zum Verbraucherschutzgesetz. Durch das
Kontrollratgesetz Nr. 1 von explizit nationalsozialistischen "Flecken"
"gereinigt", fand es 1962 Eingang in die Sammlung des Bundesrechts, ohne
im übrigen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen worden
zu sein. Eine grundlegende Reform wurde zwar immer wieder angemahnt, blieb
aber aus. Stattdessen schloss sich 1980 die letzte Lücke im Verbot unentgeltlicher
Beratung: Konnten altruistische RechtsberaterInnen bei Nachweis entsprechender
Sachkunde und Zuverlässigkeit bisher von der Justizverwaltung eine Erlaubnis
als "Rechtsbeistand" erhalten, wurden sog. "Teilerlaubnisse" seitdem nur
noch für wenige Spezialberufe, wie z.B. Inkassounternehmen oder Rentenberatungen
erteilt. Der Beruf des Rechtsbeistandes wurde "geschlossen".3
Die Diskussion um das Verbot unentgeltlicher Rechtsberatung beschränkte
sich seitdem auf die Frage, ob nicht zumindest für den Rat im Verwandten-
und Freundeskreis eine Ausnahme gemacht werden müsse. Eine entsprechende
Argumentation knüpft an das Merkmal der "Geschäftsmäßigkeit" an, ist doch
nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG nur die "geschäftsmäßige" Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten erlaubnispflichtig. Dieser Begriff wird
von der sog. herrschenden Meinung - ohne Rücksicht auf den Sprachgebrauch4
- mit "Wiederholungsabsicht" übersetzt. Geschäftsmäßigkeit liegt danach
bereits vor, wenn der Handelnde beabsichtigt, die Tätigkeit "sei es auch
nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und
dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung
zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen."5 Nach der (liberaleren)
Auffassung soll derjenige nicht geschäftsmäßig handeln, "der nur gelegentlich
aus Gefälligkeit unter besonderen Umständen (z.B. aufgrund verwandtschaftlicher
oder freundschaftlicher Beziehungen) unentgeltlich einen Rechtsrat erteilt".6
Gerade im engsten Familienkreis drohen Rechtssuchenden nach der Gegenauffassung
aber offenbar die größten Gefahren: "In solchen Fällen wird nämlich im
allgemeinen die Absicht, in Zukunft im Bedarfsfalle wiederum tätig zu
werden, schon ohnehin aus dem Bestehen der persönlichen Beziehung zu entnehmen
sein".7 Wer an der Erledigung der Rechtsangelegenheit nicht ausnahmsweise
auch ein eigenes Interesse hat (z.B. aufgrund ehelicher Beistandspflichten),
dem/der ist die Tätigkeit daher auch bei enger verwandtschaftlicher Beziehung
verboten.
Dieser Auffassung folgend kam das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in
seinem Beschluss vom 30. September 19918 zu dem Ergebnis, dass der Sohn,
der in drei Fällen vor dem Amtsgericht als Prozessbevollmächtigter seiner
Mutter aufgetreten war, geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt
habe und sich daher zumindest beim dritten Mal ordnungswidrig verhalten
habe. In den beiden ersten Fällen billigte ihm das Gericht dagegen einen
unvermeidbaren Verbotsirrtum zu und kam dabei zu einer bemerkenswerten
Würdigung der eigenen Rechtsprechung: "Der Gedanke, dass es verboten sein
könnte, in einem amtsgerichtlichen Zivilprozess, in dem kein Anwaltszwang
besteht, die eigene Mutter in der mündlichen Verhandlung unentgeltlich
zu vertreten, ist für einen Laien so fernliegend, dass von ihm nicht erwartet
werden muss, dass er zuvor entsprechenden Rechtsrat einholt." Nicht nur
für einen Laien, möchte man hinzufügen.
Ein gealtertes Gesetz vor dem BVerfG
1998 bezichtigte sich der pensionierte Richter Helmut Kramer in einer
Selbstanzeige, "häufig und in großem Umfang" rechtsbesorgende Tätigkeiten
ausgeübt und wiederholt "andere Bürger in Rechtssachen eingehend individuell
beraten" zu haben, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach dem RBerG zu sein.
Die Staatsanwaltschaft verhängte die erwartete Geldbuße und machte damit,
unterstützt von Amtsgericht und Oberlandesgericht Braunschweig, die diese
Entscheidung bestätigten, den Weg frei für einen Gang nach Karlsruhe.
Die Hoffnung des Beschwerdeführers, das Verbot altruistischer Rechtsberatung
würde einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten, wurde
jedoch enttäuscht. Es blieb mit einer für ihn maßgeschneiderten Ausnahme
bestehen.9
Um das Gesetz vor der Verfassungswidrigkeit zu retten, bedient sich auch
das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) des Begriffs der "Geschäftsmäßigkeit"
und erläutert den Braunschweiger RichterInnen das Institut der sog. "teleologischen
Reduktion": "Die berufliche Vorbildung des Beschwerdeführers, seine langjährige
Erfahrung in verschiedenen juristischen Tätigkeitsfeldern sowie die konkreten
Umstände, unter denen er jeweils rechtsbesorgend tätig geworden ist, hätten
von Verfassungs wegen die Prüfung nahe gelegt, ob die Schutzzwecke des
Rechtsberatungsgesetzes überhaupt berührt worden sind."
Gerade hier macht es sich die Kammer zu leicht. Zum Inhalt der Schutzzwecke
des RBerG findet sich in der Begründung ein einziger Satz: "Das Rechtsberatungsgesetz
dient dem Schutz des Rechtsuchenden sowie der geordneten Rechtspflege."
Damit lassen die RichterInnen die Frage nach dem verfassungsrechtlich
gebotenen Niveau des Verbraucherschutzes offen. Denn allein mit der unbestimmten
Formel vom "Schutz des Rechtsuchenden" lässt sich auch ein Bußgeld gegen
Kramer rechtfertigen: Warum sollte der unentgeltlich Rechtsuchende nicht
vor nachteiligen Zeugenaussagen durch Kramer oder vor der Beschlagnahme
belastender Unterlagen bei ihm geschützt werden? Anders als ein Rechtsanwalt
kann sich Kramer nämlich bei außergerichtlicher Rechtsberatung weder auf
das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 Nr. 3 Strafprozessordnung
(stopp) noch auf das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO berufen.
Anders als ein Rechtsanwalt unterhält er auch keine Berufshaftpflichtversicherung,
die im Falle einer Falschberatung für den Schaden des Rechtsuchenden aufkommen
könnte. Doch muss bei altruistischer Rechtsberatung durch Einzelpersonen
der Maßstab des Berufsrechts der Rechtsanwälte angelegt werden? Erwarten
Rechtsuchende hier den gleichen Schutz wie beim Besuch einer Anwaltskanzlei?
Hätten sich die RichterInnen der 3. Kammer des Ersten Senats mit diesen
Fragen auseinandergesetzt, hätten sie jedoch auch noch einen Schritt weitergehen
müssen. Kommt man zu dem Schluss, dass das erforderliche Schutzniveau
bei entgeltlicher und unentgeltlicher Beratung verschieden ist, erscheint
der Verbotstatbestand in Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG nicht nur "generalklauselartig"
(so das BVerfG), sondern das Verbot altruistischer Rechtsberatung durch
Einzelpersonen mangels legitimen Zwecks verfassungswidrig. Wer andere,
seien sie pensionierte RichterInnen, Studierende oder juristische Laien,
um einen unentgeltlichen Rat bittet, erwartet weder ein Beschlagnahmeverbot
noch "berufliche Vorbildung" oder "langjährige Erfahrung", sondern lediglich
eine unverbindliche Antwort auf seine Frage. Der/die Rechtsuchende hat
sich hier bewusst gegen eine professionelle Beratung, sei es durch RechtsanwältInnen,
sei es durch eine Beratungsstelle, entschieden. Das RBerG schützt die
VerbraucherInnen daher bevormundend "vor sich selbst", und kehrt sich
in der Praxis sogar gegen sie, indem es Behörden, Gerichten und anwaltlich
vertretenen KontrahentInnen ein Instrument gegen rechtskundige HelferInnen
und BeraterInnen in die Hand gibt.
So sehr das Urteil im Einzelfall zu begrüßen ist, so bedauerlich ist es,
dass das BVerfG nicht die Gelegenheit genutzt hat, den "Verbraucherschutz"
des RBerG in seine Schranken zu weisen. Stattdessen sinniert das Gericht
nebulös darüber, dass "dieses Gesetz - wie andere Gesetze auch - einem
Alterungsprozess unterworfen ist". Die Frage, wann mit dem Ableben eines
derart betagten Gesetzes zu rechnen ist, bleibt offen.
Der Entwurf eines "Rechtsdienstleistungsgesetzes"
Sollte es dazu kommen, steht seit Anfang September 2004 der "Diskussionsentwurf"
des Bundesjustizministeriums (BMJ) für ein "Rechtsdienstleistungsgesetz"
(RDG),10 das an die Stelle des RBerG treten soll, bereit. In § 6 hat die
"unentgeltliche Rechtsberatung" hier eine eigene Vorschrift mit einem
viel versprechenden ersten Absatz erhalten: "Rechtsdienstleistungen, die
nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche
Rechtsdienstleistungen) sind erlaubt."
Die Enttäuschung folgt bereits einen Absatz später: Nur innerhalb "familiärer,
nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher" Beziehungen sieht
der Entwurf eine generelle Freigabe vor. In allen anderen Fällen muss
auch die unentgeltliche Rechtsdienstleistung "durch eine Person, der auch
die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist (das
sind auch in Zukunft in erster Linie AnwältInnen), durch eine Person mit
Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz ("VolljuristInnen")
oder unter Anleitung und Aufsicht einer solchen Person" erfolgen.
Die letzte Variante ("unter Anleitung und Aufsicht") mag für große Hilfsorganisationen,
die in Zukunft lediglich in ihrem Dachverband eine juristisch qualifizierte
Person beschäftigen müssen, eine praktikable Lösung sein. Auf Einzelpersonen
ist die Regelung dagegen nicht anwendbar; die erforderliche juristische
Qualifikation müssen sie regelmäßig in eigener Person besitzen. Damit
setzt das BMJ bei der unentgeltlichen Rechtsberatung durch Einzelpersonen
außerhalb enger persönlicher Beziehungen mit einer "lex Kramer" lediglich
die Vorgaben des BVerfG um.
Die Befürchtung bestätigt sich, dass die RichterInnen den BefürworterInnen
einer weitergehenden Liberalisierung letztlich einen schlechten Dienst
erwiesen haben. Während in der Entwurfsbegründung zunächst noch davon
die Rede ist, dass das Verbot unentgeltlicher Rechtsberatung "mit dem
Gedanken von bürgerschaftlichen Engagement nicht im Einklang" steht, werden
- mit Verweis auf den Verbraucherschutz - als TrägerInnen dieses "Engagements"
lediglich VolljuristInnen ausgemacht; für alle anderen endet das "bürgerschaftliche
Engagement" im "Familien- und Freundeskreis". Zutreffend stellt das BMJ
fest, dass "derjenige, der bei einem Familienangehörigen, einem Freund
oder Nachbarn unentgeltlichen Rechtsrat einholt, sich über die Risiken
unentgeltlichen, aus persönlicher Verbundenheit erteilten Rechtsrates
im Klaren und daher nicht schutzbedürftig ist", andererseits aber auch
"hilf- und mittellose Personen einen Anspruch auf qualitätsvolle Rechtsberatung"
haben. Doch warum soll dieser "Anspruch" statt durch eine Ausweitung professioneller
öffentlicher Beratungsangebote durch ein Verbot privater Hilfeleistung
verwirklicht werden?
Durch die Streichung der Voraussetzung der Geschäftsmäßigkeit im Verbotstatbestand
(§ 3 RDG) wird altruistischen RechtsberaterInnen schließlich die Möglichkeit
genommen, sich im Einzelfall auf die fehlende Wiederholungsabsicht zu
berufen. Wer heute noch beteuern kann, dergleichen "nie wieder" tun zu
wollen, hätte in Zukunft bereits gegen das RDG verstoßen.
Für alle RechtsberaterInnen ohne zweites juristisches Staatsexamen wird
es daher entscheidend darauf ankommen, zu wem sie familiäre, nachbarschaftliche
oder ähnlich enge Beziehungen unterhalten. Hier ist die Entwurfsbegründung
recht großzügig: Gemeint sei nicht nur der enge Freundeskreis, sondern
jede "persönliche Bekanntschaft", wie sie zum Beispiel auch zwischen ArbeitskollegInnen
oder Vereinsmitgliedern bestehen könne. Ob sich RichterInnen bei der Anwendung
des RDG an diese Formulierung erinnern oder im Einzelfall selbst bestimmen
werden, wie groß der "Freundeskreis" sein darf, bleibt abzuwarten. Völlig
offen ist schließlich, ob die unter Geltung des RBerG durch Gerichte wiederholt
verbotene Beratung unter Mitgefangenen11 unter diese Privilegierung fällt.
Und auch eine von der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen
und Juristen noch 2002 geforderte Öffnungsklausel für die Bearbeitung
und Vertretung tatsächlicher Rechtsfälle durch Studierende im Rahmen sog.
"Clinical Programs" sucht man im RDG vergeblich.
Beifall verdient der Entwurf, wenn er den Bußgeldtatbestand des RBerG
aufhebt und an seine Stelle eine Sanktionierung allein durch zivil- und
wettbewerbsrechtliche Vorschriften treten lässt. Hausdurchsuchungen aufgrund
des Verdachts unerlaubter Rechtsberatung oder die Androhung von Erzwingungshaft
bei Vollstreckung des Bußgeldes dürften damit der Vergangenheit angehören.
Alexander Klose ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut
für Rechtssoziologie und Rechtstatsachenforschung an der FU Berlin und
arbeitet an einer Promotion zur Reform des Rechtsberatungsgesetzes.
Anmerkungen:
1 Abgedruckt in: Juristische Wochenschrift 1935, 3448-3451.
2 Abgedruckt in: Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz Kommentar, 11.
Aufl. 2003, Anhang B.
3 Vgl. zur Entstehungsgeschichte und zu weiteren Entwicklung des RBerG:
www.rechtsberatungsgesetz.info/gesetzgebung/index.html (3.12.2004).
4 Kleine-Cosack, Rechtsberatungsgesetz Kommentar, 2004, Art. 1 § 1 Rn.
74 m.w.N.
5 Urteil des BGH vom 17.2.2000, Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
2000, 1560, 1561.
6 Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., 2001, Art. 1 § 1 Rn. 62.
7 Chemnitz/Johnigk (Fn. 2), Rn. 106.
8 NJW 1992, 2438.
9 Beschluss des BVerfG vom 29.7.2004, NJW 2004, 2662 f.
10 http://www.bmj.bund.de/media/archive/746.pdf (3.12.2004).
11 Vgl. Beschl. des BVerfG vom 23.12.2003, NJW 2004, 1373.
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