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Flucht und Migration sind in allen großen Regionen der Erde bittere Realität
angesichts fortbestehender, sich teils vertiefender ökonomischer, politischer
und religiöser Spannungen. Von diesen Entwicklungen sind in hohem Maße
auch Minderjährige betroffen. Nach einer Schätzung des Flüchtlingskommissariats
der Vereinten Nationen (UNHCR) ist jeder zweite Flüchtling auf der Welt
ein Kind oder JugendlicheR.1 Dabei existiert eine beträchtliche Dunkelziffer;
längst nicht alle Antragstellungen Minderjähriger werden als solche in
den Statistiken ausgewiesen. Nach Hamburg etwa kamen 2003 nach Auskunft
der Flüchtlingsbeauftragten der nordelbischen Kirche 360 Kinder und Jugendliche
als Flüchtlinge. Aber nur 13 von ihnen gelangten in eine altersgemäße
Unterbringungsform.2 Der beschämende Umgang deutscher staatlicher Stellen
mit minderjährigen Flüchtlingen soll vorliegend schwerpunktmäßig an Hamburger
Beispielen dargestellt werden.
Rechtliche Schutzbestimmungen laufen leer
Dass Kinder besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge bedürfen, ist
ein international anerkannter Grundsatz. Daher bestehen besondere rechtliche
Schutzverbürgungen für Minderjährige. Sie reichen von der UN-Kinderrechtskonvention
(KRK) und einzelnen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
auf völkerrechtlicher Ebene über die nationale Verfassungsebene, wo Art.
6 Grundgesetz (GG) den Schutz der Familie gewährleistet, bis ins einfache
Recht. So garantieren die §§ 1626 Abs. 3, 1684 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) dem Kind ein grundsätzliches Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen;
dies ist wesentlicher Bestandteil des Kindeswohls. Und gemäß § 1 Abs.
1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung
seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Praktisch werden viele dieser Schutzbestimmungen aber unterlaufen. Das
liegt daran, dass im deutschen Asyl- und Ausländerrecht schon 16-jährige
als handlungsfähig gelten (§ 80 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, §
12 Asylverfahrensgesetz). Damit werden sie aus dem Kreis der geschützten
Personen herausdefiniert und den allgemeinen Rechts- und Verfahrensvorschriften
für Erwachsene unterworfen.
Dieser Verstoß gegen die KRK wird ermöglicht durch einen Vorbehalt,
den die Bundesregierung bei Unterzeichnung eingelegt hat. Demnach gelten
die deutschen ausländerrechtlichen Regelungen unbeschadet der Schutzverbürgungen
der KRK weiter.3 Minderjährige ohne deutschen Pass sind somit schon
ab dem Alter von 16 Jahren vom Anwendungsbereich der KRK ausgenommen.
Trotz Kritik des UNHCR, von Kinder- und Flüchtlingsrechtsorganisationen
sowie des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes4 hat noch keine
Bundesregierung ernst zu nehmende Anstrengungen zur Streichung des Vorbehalts
unternommen.
Restriktive Verwaltungs- und Gerichtspraxis
Welche Auswirkungen die rechtliche Ausnahmebehandlung minderjähriger
Flüchtlinge in der deutschen Behörden- und Gerichtspraxis hat und unter
welchen Bedingungen diese Kinder und Jugendlichen um einen Aufenthaltsstatus
in Deutschland kämpfen müssen, zeigte ein Symposium, zu dem Ende 2004
verschiedene Flüchtlingshilfsorganisationen und -einrichtungen nach Hamburg
geladen hatten.
Galt das Hamburger Betreuungssystem für Flüchtlingsjugendliche mit seinen
Betreuungs- und Bildungsangeboten lange als vorbildlich, so bemerken FlüchtlingshelferInnen
eine zunehmend restriktive Handhabung des vorhandenen rechtlichen Instrumentariums
im Umgang mit Minderjährigen. Diese konzentriert sich auf einige Problembereiche:
die Praxis der behördlichen und ärztlichen Altersfestsetzungen, Familientrennungen,
die Verweigerung einer Bildungs- und Ausbildungsperspektive sowie die
Abschiebung von Kindern und Jugendlichen.
"... und bist du nicht willig, so mach ich dich alt!"
Das so genannte "Ältermachen" tritt als Problem gerade bei allein reisenden
minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen auf. Diese kommen häufig ohne
oder mit unvollständigen Personalpapieren in Deutschland an. In diesen
Fällen ist gemäß § 42 SGB VIII eigentlich vorgesehen, dass die Betroffenen
von einer Clearingstelle in Obhut genommen werden sollen, einen Vormund
zugewiesen bekommen und später bei nachgewiesenem erzieherischem Bedarf
in einer Jugendwohnung untergebracht werden.
Gerade der Stadtstaat Hamburg hat aber wegen der ständig "übererfüllten"
Quote aufzunehmender Flüchtlinge ein hohes Interesse an Umverteilungen
in andere Bundesländer, um Unterbringungskosten zu sparen. Bei minderjährigen
unbegleiteten Flüchtlingen ist dies aufgrund der geltenden Rechtslage
möglich, sobald sie mindestens 16 Jahre alt sind. Das führt zu fiktiven,
oft willkürlich anmutenden Altersfestsetzungen durch Behörden. Dazu wird
unter teils entwürdigenden Umständen eine Inaugenscheinnahme auf Merkmale
wie Körpergröße, Bartwuchs oder Vorhandensein der Weisheitszähne durchgeführt.
Die BehördenmitarbeiterInnen stellen ganz wesentlich auf den äußeren Eindruck
ab. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass traumatisierte Kinder, geprägt
von den Erfahrungen eines langen Fluchtwegs, teils auch durch Bürgerkriegserlebnisse,
häufig sowohl in ihrem Aussehen als auch in ihrem Verhalten viel älter
wirken, als sie tatsächlich sind. Das Ergebnis sind regelmäßig zu hohe
Altersschätzungen, oft so offensichtlich, dass schlicht der Tag der Einreise
in die BRD als 16. Geburtstag festgelegt wird.
Die Folge: Die Flüchtlingsjugendlichen können nunmehr in den allgemeinen
Erstaufnahmeeinrichtungen für Erwachsene untergebracht werden, müssen
ihr Verfahren ohne Vormund betreiben und können auf andere Bundesländer
umverteilt werden, was auch regelmäßig geschieht. Wehren können die Betroffenen
sich nur, indem sie auf eigene Kosten ein ärztliches Gegenattest einholen,
wozu die Behörde ihnen eine Woche Zeit gibt. Die Kosten hierfür liegen
bei 75 bis 150 €; das Geld wird erstattet, wenn die Anfechtung der behördlichen
Altersfestsetzung Erfolg hat.5 Die Erfolgsaussichten sind in Hamburg indes
zweifelhaft, u.a., weil nur noch Atteste des Instituts für Rechtsmedizin
akzeptiert werden. Dessen Untersuchungsmethoden werden von FlüchtlingshelferInnen
als oft ruppig und oberflächlich kritisiert.
Bei der ärztlichen Untersuchung wird wiederum auf die körperliche Entwicklung,
insbesondere auch der Sexualorgane, abgestellt. Sie erfolgt ohne muttersprachliche
Erläuterungen. Einen Anspruch, nur durch ÄrztInnen des gleichen Geschlechts
untersucht zu werden, gibt es nicht. Die Untersuchungen werden von den
Jugendlichen als entwürdigend erlebt, da deren Verlauf für sie häufig
nicht nachvollziehbar ist.
Die Altersfestsetzung führt nicht selten auch noch zur Kriminalisierung
der Betroffenen: Mehrere Verfahren wegen mittelbarer Falschbeurkundung
wurden gegen minderjährige Flüchtlinge eingeleitet, die lediglich angaben,
jünger zu sein als von der Behörde "festgestellt".6
Inzwischen ist es zu gerichtlichen Korrekturen der Hamburger Behördenpraxis
gekommen; gerügt wurden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
und des Selbstbestimmungsrechts sowie das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage.7
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Familientrennungen
Auch der Familienverband von Flüchtlingen steht unter dem besonderen
Schutz von Art. 6 GG. Dem spricht die deutsche Behördenpraxis jedoch häufig
Hohn. Nicht selten werden Eltern getrennt und sogar in verschiedenen Bundesländern
untergebracht. Dazu kann es z.B. kommen, wenn die einzelnen Familienmitglieder
zeitlich versetzt in die BRD einreisen oder eine im Heimatland traditionell
geschlossene Ehe ohne staatlichen Trauschein nicht anerkannt wird. Umgangsrechte,
wie sie Art. 9 KRK oder § 1684 BGB gewähren, können von den Betroffenen
dann nicht wahrgenommen werden, es sei denn, ein Elternteil nimmt das
Risiko auf sich, sich wegen Verstoßes gegen die Residenzpflicht strafbar
zu machen.
Verschärft wird die Situation, wenn ein Elternteil abgeschoben wird, der
andere aber in der BRD verbleibt. Kinder bleiben dann entweder zurück
oder werden mit abgeschoben. Mit § 1684 BGB ist dies kaum zu vereinbaren.
Zu einem solchen Fall kam es Ende 2003 in Nordrhein-Westfalen: Eine Mutter
mit ihren Kindern wurde damals ohne den Vater abgeschoben. Der familiäre
Zusammenhalt mit dem Vater wurde nicht anerkannt, da die Ehe der Eltern
lediglich nach islamischem Recht geschlossen war.8
Durch solche Maßnahmen wird zudem regelmäßig Druck auf den verbleibenden
Elternteil ausgeübt, "freiwillig" ebenfalls auszureisen. Mündlich war
vom Leiter des zuständigen Hamburger Einwohnerzentralamts hierzu auch
schon zynisch zu hören, die Familieneinheit könne ja im Zielland der Abschiebung
gelebt werden.9
Unabhängige Beratungsstellen sprechen von zunehmenden Fallzahlen; in Einzelfällen
sei es sogar vorgekommen, dass Minderjährige allein in Deutschland zurückblieben.
Dadurch sei es zu psychischen und physischen Störungen bei den betroffenen
Kindern gekommen, von körperlichen und psychosozialen Störungen bis hin
zu psychotraumatischen Krankheitsbildern.10 Immerhin ein schwacher Lichtblick:
Vor kurzem kündigte die Hamburger Innenbehörde an, Kinder, die ohne gültiges
Visum ihren in Deutschland lebenden Eltern hinterher reisen, nicht mehr
- wie in der Vergangenheit wiederholt vorgekommen - allein abschieben
zu wollen11.
Verweigerung einer Bildungs- und Ausbildungsperspektive
Junge Flüchtlinge halten sich oft über Jahre mit ungesichertem Aufenthaltsstatus
in Deutschland auf. Über 90 % der unter 27-jährigen Flüchtlinge12 haben
keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis.
Diese rechtliche Situation erschwert es den Betroffenen, zu einem Schul-
oder Ausbildungsabschluss zu kommen. Schulpflicht bzw. Schulrecht besteht
in den einzelnen Bundesländern mal bis zum Alter von 18, mal nur bis 16
Jahren. Kinder von AsylbewerberInnen sind von der Schulpflicht in mehreren
Bundesländern ganz ausgeschlossen.13 Zusätzliche Förderangebote (Vorbereitungsklassen,
Sprachförderung) sind meist auf Ballungsräume beschränkt. Bei der Umverteilung
aufs "platte Land" kann außerdem die Residenzpflicht dem Besuch einer
bestimmten Schule entgegenstehen. So wird schon das Erreichen eines qualifizierten
Schulabschlusses erschwert.
Das Problem setzt sich im Ausbildungssektor fort. Viele Förderangebote
im Vorfeld einer Ausbildung sowie ausbildungsbegleitende Hilfen sind mit
Mitteln des Arbeitsamts gefördert und daher gem. § 63 SGB III jungen Flüchtlingen
nicht zugänglich. Rechtlich steht oft der unsichere Aufenthaltsstatus
(zunächst) der Erteilung einer Arbeitserlaubnis im Wege.
Nur über Sonderregelungen, z.B. im Rahmen der europäischen Qualifizierungsinitiative
"equal"14 oder in einer vorwiegend schulischen Berufsausbildung, ist es
jungen Flüchtlingen von Fall zu Fall möglich, einen Beruf zu erlernen.
Streben die Betroffenen dennoch eine betriebliche Ausbildung an, so scheitern
sie nicht selten daran, dass hierfür in aller Regel längerfristige Aufenthaltstitel
erforderlich sind. Unzulängliche Deutschkenntnisse oder der auch hier
zu beachtende Vorrang von Deutschen und EU-AusländerInnen auf dem Arbeitsmarkt
tun ein Übriges, um die jungen Menschen zu entmutigen und den Ausbildungserfolg
zu gefährden.
Ein Studium ist für Flüchtlingskinder selbst bei guten Schulabschlüssen
nur in seltenen Fällen eine Option. Insbesondere eine Finanzierung durch
BAföG ist oft durch § 8 BAföG ausgeschlossen; da die Arbeitsmöglichkeiten
für ausländische Studierende auch nach dem Zuwanderungsgesetz limitiert
bleiben und die jungen Flüchtlinge entweder ohne Familie in Deutschland
leben oder von dieser nicht unterstützt werden können, wird der Weg zur
Hochschulbildung effektiv versperrt.
Abschiebung von Jugendlichen
Trauriger Endpunkt des Umgangs deutscher Behörden mit minderjährigen
Flüchtlingen ist in vielen Fällen die Abschiebung, sei es im Familienverband
oder - besonders im Fall unbegleiteter Minderjähriger - auch allein.
Vereinzelt ist es zu Abschiebungen auch schon gekommen, wenn Flüchtlingskinder
in Deutschland bei ihrer Familie lebten, aber gerade erst 16 geworden
und somit "verfahrensfähig" waren, obwohl sie bis zu ihrem 16. Geburtstag
noch durch Aufenthaltsrecht oder Duldung der Eltern geschützt wurden.
Grundsätzlich ist ein solches Vorgehen ins Ermessen der Behörde gestellt.15
Deutlich häufiger kommt es zu Abschiebungen von Heranwachsenden nach Vollendung
des 18. Lebensjahres. Mehrere tausend männliche Heranwachsende aus Afghanistan
müssen in Hamburg derzeit fürchten, an den Hindukusch abgeschoben zu werden,
da die Stadt - gegen alle Realität und trotz der Warnungen von UNHCR und
anderen Flüchtlingsorganisationen - seit Mai begonnen hat, abzuschieben.
Werden minderjährige Flüchtlinge für verfahrensfähig erklärt, so hat dies
zur Folge, dass sie grundsätzlich auch, sobald sie vollziehbar ausreisepflichtig
sind, in Abschiebehaft genommen werden können. An sich liegt darin ein
klarer Verstoß gegen Art. 37 KRK, nach dem Freiheitsentzug bei einem Kind
nur als letztes Mittel und für die kürzest angemessene Zeit angewendet
werden darf. Doch die KRK gilt ja im deutschen Ausländerrecht nicht.
Dass es auch anders geht, zeigte das OLG Köln, das in einer Entscheidung
von 2002 den Erlass eines Haftbefehls zurückwies: Die Anordnung der Abschiebehaft
verletze im konkreten Fall den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. "Gerade
Minderjährige werden von der Vollziehung einer Haftanordnung erheblich
betroffen und können dauerhafte psychische Schäden davontragen."16
Forderungen
Die nicht kinder- und jugendlichengerechte Behandlung von minderjährigen
unbegleiteten Flüchtlingen und Flüchtlingskindern in Deutschland steht
nicht nur im Widerspruch zu geltenden Menschenrechtsverbürgungen, sie
ist darüber hinaus geeignet, bei den Betroffenen bestehende Traumatisierungen,
z.B. infolge von Bürgerkriegserlebnissen, zu vertiefen und neue Traumatisierungen
auszulösen. Zu fordern ist im Interesse der Kinder und Jugendlichen daher
eine vollständige Ratifizierung der Kinderrechtskonvention durch die Bundesrepublik
sowie eine kinderfreundliche Anwendung der geltenden Rechtslage, insbesondere
eine sofortige Beendigung der rechtswidrigen Praxis des "Ältermachens".
Mindestens aber sind bei Altersfeststellungen die Forderungen des UNHCR
umzusetzen, die darauf zielen, im Umgang mit Kinderflüchtlingen alle wichtigen
Faktoren zu berücksichtigen, d.h. neben rein körperlichen auch entwicklungsbedingte,
psychische, kulturelle Faktoren. Ferner darf die Altersfeststellung grundsätzlich
nur von unabhängigen Fachleuten vorgenommen werden, die über die notwendige
Expertise und Kenntnis des ethnischen und kulturellen Hintergrunds des
Kindes verfügen. Unter keinen Umständen darf die Feststellung des Kindesalters
unter Zwang erfolgen; im Zweifel ist dem Schutz der Kinder Vorrang einzuräumen,
da eine exakte Altersfeststellung grundsätzlich unmöglich ist.
Ausgangs- und Zielpunkt des Umgangs mit Kinderflüchtlingen muss das Kindeswohl
sein. Der Umgang mit Flüchtlingen und ihren Kindern ist ein wichtiger
Gradmesser, an dem sich zeigt, wie glaubwürdig die proklamierten Werte
und Normen eines Staates sind.
Heiko Habbe ist Referendar in Schleswig-Holstein und ehrenamtlich
in Hamburg in einem Flüchtlingshilfsprojekt engagiert.
Anmerkungen:
1 Dokumentation "Kinder auf der Flucht", Symposium (27.11.2004), www.hamburgasyl.de,
2.
2 Dokumentation, 2.
3 Bundesgesetzblatt II 1992, 990.
4 Abschließende Bemerkungen zum 2. Staatenbericht der BRD (30.1.2004),
Nr. 7 f., www.bmfsfj.de.
5 Kleine Anfrage v. 12.10.2004, Senats-Drucksache 18/1020, 2.
6 Dokumentation, 14, 16.
7 VG Berlin v. 30.12.2004 - VG 35 A 129.03; VG Freiburg v. 16.6.2004,
2 K 2075/02 und 2 K 1111/03; vgl. auch Steinke, Forum Recht (FoR) 2004,
126.
8 Westdeutsche Allgemeine Zeitung v. 15.11.2003.
9 Vgl. Dokumentation, 2.
10 Dokumentation, 6.
11 Pressemitteilung v. 29.3.2005, fhh.hamburg.de.
12 27 ist die maximale Altersgrenze für die Anwendung des SGB VIII.
13 Vgl. www.SGBVIII.de/S145.html.
14 Hierzu Habbe, FoR 2003, 121 ff.; www.equal-de.de.
15 Dokumentation, 7. 1
6 OLG Köln v. 11.9.2002 - 16 Wx 164/2002.
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