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In diesem Artikel geht es darum, aus einer sprachsensiblen Perspektive
die Problematik zu veranschaulichen, die mit der Verwendung des Begriffs
"Rasse" im Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes einhergeht. Gefragt
werden soll, inwiefern die im Gesetzesentwurf vorhandene Bezeichnung des
Merkmals, auf die rassistische Diskriminierung abzielt, ein Paradox enthält,
das auf das schwierige und hier entscheidende Verhältnis zwischen Sprache
und Handeln verweist. Dabei wird sich zeigen, dass dies maßgeblich die
Konstitution unserer Wahrnehmung betrifft und die begrenzten Möglichkeiten,
diese sprachlich zu erfassen.
In der EU-Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, auf die sich
der Gesetzesentwurf bezieht, wird in den Erwägungsgründen die Verwendung
des Begriffs "Rasse" mit dem Hinweis versehen, dass sich der Rat der Europäischen
Union von Theorien distanziert, die die Existenz von Rassen behaupten.1
Die zu sanktionierende Diskriminierung "aus Gründen der Rasse" besteht
also zunächst in einer Handlung, die an ein Merkmal anknüpft, das in gewisser
Weise nicht existent ist. Dies ist auf das der Rassismusforschung bekannte
Paradox zurückzuführen: Es gibt keine Rassen, aber sehr wohl Rassismus.2
Aber was bedeutet "nicht existent" genau?
Die genannte Richtlinien-Formulierung zeigt die Verunsicherung bezüglich
dieser Frage, da deren theoretische Voraussetzung nur indirekt formuliert
wird: Es wird nicht angeschlossen an die Existenz von Rassen behauptende
Theorien; eine konkrete Beschreibung des Merkmals, an das aber nichts
desto trotz existierende rassistische Diskriminierung anschließt, bleibt
aus. Diese Verunsicherung verweist auf die Diskrepanz zwischen theoretischer
Überzeugung (es gibt keine Rassen) und alltäglicher Wahrnehmung (aber
ich sehe doch, dass...). Ausgeklammert bleibt die sprachliche Darstellung
der faktischen Unterschiede im Aussehen der Menschen, die einige (viele)
von ihnen dazu veranlasst, die Existenz von Rassen zu vermuten und entsprechend
rassistisch diskriminierend zu handeln. Problematisch ist die Darstellung
dessen, was wahrgenommen wird und dabei den im Fall des Antidiskriminierungsgesetzes
weltanschaulichen, wissenschaftlichen und theoretischen Überzeugungen
der Autoren und Autorinnen widerspricht. In einem Antidiskriminierungsgesetz
sind die Gesetzgebenden jedoch dazu angehalten, möglichst genau die Merkmale
zu beschreiben, an die diskriminierendes Verhalten anschließt, um dieses
im konkreten Fall als Diskriminierung bestimmen zu können. Gerade diese
notwendige Genauigkeit, die das Vorgehen gegen rassistisches Handeln erfordert,
ist hier so schwierig. Die Frage ist, wie die Wahrnehmung realer Unterschiede
zwischen Menschen, mit dem theoretischen Konzept, das diese Wahrnehmung
in Frage stellt (das was ich glaube zu sehen, gibt es nicht), zu vereinbaren
ist.
"Rasse" und Rassismus
Im aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird auf diese Frage
eingegangen, indem der Begriff Rasse zwar weiterhin verwendet wird, der
Gesetzgeber aber, genauer formulierend als der Rat der EU, in der Begründung
erläutert:
"Zur Klarstellung wurde (...( die Formulierung ‚aus Gründen der Rasse'
und nicht die in Artikel 3 Abs. 3 GG verwandte Wendung ‚wegen seiner Rasse'
gewählt. Sie soll deutlich machen, dass nicht das Gesetz das Vorhandensein
verschiedener menschlicher ‚Rassen' voraussetzt, sondern dass derjenige,
der sich rassistisch verhält, eben dies annimmt."3
Diejenigen, heißt es also, die rassistisch diskriminieren, denken rassistisch.
Dieses rassistische Denken beinhaltet, an die Existenz von Rassen zu glauben.
Anders formuliert: Das Denken von Rassen selbst ist bereits Indiz für
Rassismus. Von daher ist bereits die Konzeptualisierung von "Rassen" und
die entsprechende Verwendung des Begriffs von denjenigen abzulehnen, die
Distanz zu rassistischem Handeln und Denken zum Ausdruck bringen wollen.
Entsprechende Begriffserläuterungen haben deshalb der Rat der EU und die
Bundesregierung gesucht.
Diese Distanzierung von der Behauptung, es gäbe Rassen, ist durchaus nicht
selbstverständlich. Über die Frage, ob es "Menschenrassen" gibt oder nicht,
herrscht in der Humanbiologie und Anthropologie nach wie vor Uneinigkeit.
Sie führt aktuell wieder zu öffentlichen Kontroversen, z.B. aufgrund der
Entwicklung des ersten "ethnischen Medikaments", dem Herzmittel BiDil,
das, nach Angaben der Herstellerin, der US-amerikanischen Firma NitroMed,
Wirksamkeit insbesondere für Schwarze Frauen und Männer zeige.4 Während
deutsche Mainstream-Anthropologen und -Anthropologinnen häufig noch immer
von der Existenz von Rassen überzeugt sind,5 wird in der anglo-amerikanischen
Anthropologie mehrheitlich eine gegenteilige Auffassung vertreten.6
Obwohl einzelne Rassentheorien vielfach als naturwissenschaftlich nicht
haltbar, willkürlich und systematisch inkohärent widerlegt wurden, stellt
sich die Vorstellung, Menschen auf eine aussagekräftige Weise in biologisch-genetisch
distinkte Gruppen unterteilen zu können, als äußerst hartnäckig dar. Rassentheorien
unterscheiden sich in der Anzahl der vermeintlichen Rassen, ihren Merkmalen,
der Frage, als wie statisch Rassen anzusehen sind, und der Frage, wie
sich Ethnizität und Rasse zueinander verhalten. Gemeinsam ist aktuellen
wie historischen Rassentheorien die Annahme eines "Evolutionismus", der
unterschiedliche "Rassen" in ein hierarchisches Verhältnis zueinander
setzt und entsprechende Rückschlüsse auf "primitive" und "zivilisierte"
Kulturen und Rassen, wenn nicht explizit formuliert, so doch in der Regel
nahe legt.7 Die Hartnäckigkeit, mit der sich diese Theorien halten, hat
wissenschaftshistorische, politische, sozial-psychologische und eben auch
wahrnehmungsbedingte Gründe.
Rassismus und Wissenschaft
Das theoretisch schwache aber pragmatisch stärkste Argument gegen die
Behauptung von Rassen ist, dass keine Rassentheorie es bisher geschafft
hat, eine kohärente Kategorisierung zu erstellen, obwohl die Einteilung
der Menschen in Rassen stets eine scheinbar natürliche Zugehörigkeit wiederspiegeln
soll. Die Kategorie Rasse unterliegt entgegen ihren ahistorischen Implikationen
historischem Wandel, forciert insbesondere seit dem 17. Jahrhundert in
den Wissenschaften der Aufklärung, der Anthropologie, Philosophie, Physiognomik
und der Phrenologie, einer pseudowissenschaftlichen Lehre, die Zusammenhänge
zwischen Charaktereigenschaften und Schädelformen nachzuweisen versuchte,
darüber hinaus durch Literatur und Reiseberichte. Der US-amerikanische
Historiker George Mosse veranschaulicht in seiner Arbeit die enge Verknüpfung
zwischen der Entstehung der Kategorie "Rasse" und der Entwicklung der
Wissenschaften im 17. und 18. Jahrhundert. Im Zusammenhang mit dem europäischen
Kolonialismus und ökonomischen Interessen wurden "fremde Rassen" Gegenstand
des Erkenntnisinteresses, der erst dazu führte, Fragestellungen, Methodik
und Instrumente der Forschung und damit die Disziplinen selbst zu entwickeln.
Die wissenschaftliche Behauptung der Existenz von Rassen und Rassismus
sind historisch untrennbar.8
Der Versuch des Gesetzgebers im Antidiskriminierungsgesetz, rassistisches
Denken an die rassistisch Handelnden zu verweisen und den eigenen Gebrauch
der Kategorie "Rasse" vor diesem Hintergrund zu legitimieren, ist aufgrund
der Spannung zwischen theoretischer Überzeugung und alltäglicher Wahrnehmung
wenig hilfreich. Der Anthropologe Lévi-Strauss beschreibt diese Spannung
folgendermaßen:
"Aber die bloße Proklamation der natürlichen Gleichheit aller Menschen
und der Brüderlichkeit, die sie ohne Ansehen der Rasse oder der Kultur
vereinigen sollte, ist intellektuell enttäuschend, weil sie die faktische
Verschiedenheit übergeht, die sich der Beobachtung aufzwingt (...(. Das,
was den Menschen auf der Straße von der Existenz verschiedener Rassen
überzeugt, (ist( die unmittelbare sinnliche Evidenz [...], wenn er einen
Afrikaner, einen Europäer, einen Asiaten und einen Indianer nebeneinander
sieht."9
Rassen liegen, so scheint es, im Auge des Betrachters.
Das Bemühen, auf die Konstruiertheit unserer Wahrnehmung aufmerksam zu
machen, ist richtig, die im Gesetzesentwurf gewählte Formulierung bleibt
jedoch aus zwei Gründen unbefriedigend: Erstens delegiert der Gesetzgeber
das rassistische Denken von Rassen an diejenigen, die rassistisch diskriminieren,
und geht damit dem Problem aus dem Weg, auf das die "unmittelbare sinnliche
Evidenz" hinweist. Zweitens verwendet der Gesetzgeber weiterhin den Begriff
Rasse im Gesetzestext und unterschätzt dabei die performativen Effekte,
die mit der unmarkierten Verwendung des Begriffs einhergehen.
Sprechen und Handeln
Eine Richtung des sprachphilosophischen Konzepts der Performativität
beinhaltet im Wesentlichen, dass Sprache nicht nur eine beschreibende
Funktion hat, sondern Wirklichkeit herstellt, indem die Kategorien unserer
Sprache maßgeblich die Möglichkeiten unserer Wahrnehmung bestimmen.10
Dies ist in dem Umstand sprachlicher Zitathaftigkeit begründet. Die Wirkung
einer rassistischen Diskriminierung beruht in der Anknüpfung an eine Geschichte
des Rassismus, im Laufe derer sich bestimmte Wahrnehmungsformen von Rassen
und entsprechende Bezeichnungskonventionen durchgesetzt haben.11 Indem
der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit für diese Wahrnehmung in den einzelnen
rassistisch Handelnden verortet, verkennt er gerade die sprachliche Macht,
der er in der Gesetzesbegründung versucht, gerecht zu werden. Die Zitathaftigkeit
von Sprache, die rassistisch Handelnde ermächtigt, Rassen als Realität
anzusehen, problematisiert gerade die Ursprünglichkeit rassistischer Sprache
und rassistischer Weltwahrnehmung, was nicht gleichbedeutend damit ist,
Verantwortung für rassistisches Handeln zu relativieren.12
Indem der Gesetzgeber den Begriff Rasse weiterhin verwendet, unterliegt
er dem Irrtum, das Wort von seiner wissenschafts- und wahrnehmungs-historisch
gewachsenen Bedeutung trennen und sich aus der Zitaten-Kette herauslösen
zu können. Aus der Diskussion feministischer Dilemmata ist das Problem
der Affirmation bekannt, das entsteht, wenn historisch belastete Konzepte
weiterhin verwendet werden.13 Sprechende können sich nicht außerhalb der
Geschichte ihrer Sprache stellen, in seiner weiteren Verwendung re-präsentiert
der Begriff Rasse weiterhin das, von dessen Nicht-Existenz der Gesetzgeber
sich überzeugt gibt. Darin besteht die performative Dimension von Sprache.14
Körper und Sprache
Der Gesetzgeber hat (halbherzig) nach einem Weg gesucht, Wirklichkeit
zu beschreiben, ohne rassistische Konzepte zu reproduzieren. Die gewählte
Variante kann dies, aufgrund der unterschätzten performativen, wahrnehmungskonstituierenden
Funktion von Sprache, nur bedingt leisten. Antirassistische Konzepte von
Welt bedürfen sprachlicher Darstellungsformen, deren Möglichkeiten und
Beschränkungen sie mit rassistischen Konzepten teilen, da sie mit ihnen
das Medium Sprache teilen. Entscheidend ist, wie es, im Bewusstsein der
Konstruiertheit von Wahrnehmung und Welt, gelingt, das, was wir sehen,
dennoch anders zu beschreiben, um die Lücke zwischen Wahrnehmung und Konzept
schließen zu können. In diesem Fall würde das bedeuten, zu beschreiben,
was wir tatsächlich sehen.
So sind einige alternative Formulierungen im Vorfeld des vorgelegten Gesetzesentwurfes
diskutiert worden. Schon im Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierung
des Bündnis 90/Die Grünen von 1998 heißt es, anstatt "Rasse" solle es
"ethnische Herkunft" heißen.15 Der Begriff ethnische Herkunft zeichnet
sich durch eine, auf ähnliche Weise zwischen Biologismen und Konstruktivismen
schwankende definitorische Unschärfe aus und verschiebt das Problem des
Verhältnisses zwischen Realität, Körpern und Sprache lediglich. Auch in
der Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zu einem Entwurf von
2002 wird dem Problem ausgewichen, in dem die Formulierung "zugewiesene
Rasse"16 präferiert und erläutert wird: "Es muss in jedem Fall deutlich
gemacht werden, dass es sich nicht um tatsächliche Merkmale handelt."17
Diese alternativen Formulierungen, die allein auf die Konstruiertheit
von Rasse abzielen, übersehen die entscheidende Spannung zwischen Sprache
und Wahrnehmung. Dem Paritätischen Wohlfahrtsverein ist diese Spannung
bewusst:
"Der Begriff der ‚Rasse' bleibt (...( problematisch. Eine Möglichkeit
wäre, rassistische Diskriminierungen, die im Alltag auftreten und in der
Regel an bestimmten Merkmalen festgemacht werden, wie z.B. Hautfarbe,
Sprache, äußere Erscheinung, im Gesetz beispielhaft und nicht abschließend
zu benennen."18
Die vorgeschlagene Formulierung verdeutlicht vor allem die Dimension dieser
nicht zu vollendenden Aufgabe. Es ist erstaunlicher Weise die größte sprachliche
Herausforderung, zu beschreiben, was wir wahrnehmen, wenn wir Rassen sehen,
wo keine sind.
Anja Michaelsen promoviert in Kulturwissenschaft und lebt
in Berlin.
Anmerkungen:
1 "Die Europäische Union weist Theorien, mit denen versucht wird, die
Existenz menschlicher Rassen zu belegen, zurück. Die Verwendung des Begriffs
‚Rasse' in dieser Richtlinie impliziert nicht die Akzeptanz solcher Theorien."
RL 2000/43/EG, Erwägungsgrund 6.
2 Memmi, Albert, Rassismus, Hamburg 1992.
3 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien,
Begründung besonderer Teil, zu Art. 1 Abs. 1 § 1, www.spdfraktion.de/rs_datei/0,,4395,00.pdf.
4 S. Rötzer, Florian, Ethnische Medikamente?, www.heise.de/tp/r4/artikel/18/18705/1.html.
5 U.a. in Standardlehrwerken wie Knußmann, Rainer, Vergleichende Biologie
des Menschen. Lehrbuch der Anthropologie und Humangenetik, Stuttgart u.a.
1996.
6 American Association of Physical Anthropologists, Statement on Biological
Aspects or Race, http://csbs.csusb.edu/anthro/wesn/anth325/Race.htm.
7 Lévi-Strauss 1996, 178.
8 Mosse 1994.
9 Lévi-Strauss 1996, 177.
10 Butler 1998.
11 Butler 1995.
12 Ebd.
13 S. zum Beispiel Cornell, Drucilla, Introduction. Writing the Mamafesta:
The Dilemma of Postmodern Feminism, in: dies., Beyond Accomodation. Ethical
Feminism, Deconstruction, and the Law, New York 1991.
14 Butler 1995.
15 Abgeordnete und Fraktion des Bündnis 90/Die Grünen, Entwurf eines Gesetzes
zum Schutz vor Diskriminierung und zur Stärkung von Minderheitenrechten,
Art. 2 § 1 Abs. 1, BT-Drucksache 13/9706 v. 20.01.1998.
16 Vgl. Kohl, Karl-Heinz, Ethnizität und Tradition aus ethnologischer
Sicht, in: Assmann, Aleida/ Friese, Heidrun (Hg.), Identitäten. Erinnerung,
Geschichte, Identität, Bd. 3, Frankfurt/ Main 1998, 269-287.
17 Stellungnahme des DGB, Anforderungen an eine gesetzliche Umsetzung
der Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung (43/2000/EG und 78/2000/EG),
v. 26.08.2002, http://www.berlin-brandenburg.dgb.de/article/view/886/1/11.
18 Paritätischer Wohlfahrtsverein, Stellungnahme zu dem Diskussionsentwurf
eines Gesetzes zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht, v.
11.02.2002, www.paritaet.org/via/Archiv/1-02/ADG-DPWV.pdf, Hervorhebung
im Text.
Literatur:
Butler, Judith, Hass spricht. Zur Politik des Performativen, Berlin
1998.
Dies., Burning Acts. Injourious Speech, in: Parker, Andrew/ Kosofsky
Sedgwick, Eve (Hg.), Performance and Performativity, New York 1995, 197-227.
Crenshaw, Kimberlé, Race, Reform, and Retrenchment, in: Joerges,
Christian (Hg.), Critical Legal Thought. An American German Debate, Baden-Baden
1989.
Frankenberg, Günter, Zur Alchimie von Recht und Fremdheit. Die
Fremden als juridische Konstruktion, in: Balke, Friedrich (Hg.), Schwierige
Fremdheit. Über Integration und Ausgrenzung in Einwanderungsländern, Frankfurt/
Main 1993, 41-67.
Lévi-Strauss, Claude, Rasse und Geschichte, in: Konersmann, Ralf
(Hg.), Kulturphilosophie, Leipzig 1996, 168-221.
Löschper, Gabi, Rasse als Vorurteil vs. Diskursanalyse des Rassismus,
in: Kriminologisches Journal 1994, 170-190.
Mosse, George L., Die Geschichte des Rassismus in Europa, Frankfurt/Main
1994.
Singer, Mona, Fremd-Wahrnehmung. Unterscheidungsweisen und Definitionsmacht,
in: Die Philosophin 1997, 44-56.
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