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Die rechtlichen Voraussetzungen freier Radios finden sich in den jeweiligen
Mediengesetzen der Länder. In den meisten Landesmediengesetzen ist die
Errichtung so genannter Offener Kanäle vorgesehen. Mit ihnen soll auch
Gruppierungen, die nicht über ausreichende technische, personelle und
finanzielle Ressourcen verfügen, der Zugang zur Rundfunkgestaltung ermöglicht
werden. Mit dem Konzept der offenen Kanäle wird u.a. die Verwirklichung
des Grundrechts der freien Meinungsäußerung in den elektronischen Medien,
die Förderung kreativer Fähigkeiten von BürgerInnen und die Verbreitung
vernachlässigter Themen aus der lokalen und regionalen Politik und Kultur
beabsichtigt. Da es nach den einschlägigen Vorschriften grundsätzlich
jedermann erlaubt ist, gleichberechtigt einen Platz im Offenen Kanal zu
nutzen, lassen sich einheitliche Programmstrukturen und redaktionelle
Konzepte nicht verwirklichen. Wohl deshalb ist die Bedeutung dieses Bürgermediums
nur äußerst marginal.
Auch dieser Umstand ermöglichte es den freien Radios, ihre Zulassung neben
den Offenen Kanälen als nichtkommerzielle Rundfunkprojekte bzw. Lokalradios
in einigen Landesmediengesetzen zu verankern. Danach werden sie als private,
nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter von den Landesmedienanstalten lizenziert.
Sie sind in der Regel als gemeinnützige, eingetragene Vereine organisiert.
Privatpersonen, Verbände, Vereine und sonstige Institutionen bilden gemeinsam
als juristische Person des Privatrechts die Träger- bzw. Anbietergemeinschaft,
die für den Sendebetrieb und das Programm verantwortlich ist. Ähnlich
den offenen Kanälen sollen auch die freien Radios nach Vorstellung der
Länder eine publizistische und kulturelle Ergänzung in der Region sein.
Dabei müsse dieser spezifische Programmauftrag Vorgaben der Landesrundfunkgesetze
nach Pluralität und Meinungsvielfalt berücksichtigen. Bis auf Ausnahmen
in Bayern und Baden-Württemberg dürfen freie Radios keine Werbung ausstrahlen,
oft ist auch das so genannte Sponsoring untersagt. Die freien Radios finanzieren
sich im Wesentlichen durch Mitglieds- und Förderbeitrage ihrer HörerInnen,
oftmals auch über Zuschüsse durch die Landesmedienanstalten. Diese wachen
auch über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und können so gewissen
Einfluss auf die freien Radios nehmen.
Die Einflussmöglichkeiten sind aber insofern begrenzt, als sich freie
Radios uneingeschränkt auf den gesamten Schutzbereich des Artikel 5 Absatz
1 Satz 2 Grundgesetz, der Presse- und Rundfunkfreiheit, berufen können.
Im Sinne der Programmfreiheit können die nichtkommerziellen Radios den
Inhalt der Sendungen frei von Eingriffen der Landesmedienanstalten oder
anderer öffentlicher Einrichtungen bestimmen. Für die Redaktionen der
freien Radios gilt ferner, dass sie grundsätzlich auch die Funktion der
Presse wahrnehmen, also den in den Landespressegesetzen festgeschriebenen
Informationsanspruch geltend machen können.
(Vgl. Ekhard Nachtwey / Peter Willers, Rechtshandbuch Bürgermedien,
Kiel 1999; Albrecht Hesse, Rundfunkrecht, München 2003, Rn. 105
ff.)
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