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Mit großer Vorfreude erwarten wir dieses Jahr den Brief unseres Vermieters,
in dem er uns -unter freundlichem Hinweis auf die gestiegenen Energiepreise
- zur Nebenkostennachzahlung auffordert. Warum aber steigen die Gaspreise
in Europa? Häufig werden das Gewinnstreben der grossen deutschen Energiekonzerne
und die mangelnde Kontrolle ebendieser für die hohen Preise verantwortlich
gemacht. Die heimischen Energiekonzerne wiederum rechtfertigen ihre Preispoliktik
mit einem Verweis auf die gestiegenen Import-Preise. Eine Schutzbehauptung?
Dass wir der angeblichen "Preis-Spirale" keineswegs schutzlos ausgeliefert
sind und vielmehr das europäische Wettbewerbsrecht eine Lösung böte, die
aber aus politischen Gründen nicht genutzt wird, soll im Folgenden am
Beispiel des russischen Gaskonzerns Gasprom gezeigt werden.
Konkurrenz als Ziel des Wettbewerbsrechts
Was genau sind also die Ziele der europäischen Wettbewerbspolitik und
wie können sie für diese Problematik nutzbar gemacht werden? Gemeinsamer
Zweck der wichtigsten Wettbewerbsgesetze auf europäischer Ebene, nämlich
Artikel 81 und 82 des EG-Vertrages, ist es, zu verhindern, dass Wettbewerb
zu Lasten Dritter beschränkt oder behindert wird. Das Gesetz soll eine
Koordinierung der Unternehmen und damit einhergehende Preisabsprachen
oder kartellartige Strukturen verhindern. Außerdem soll die wirtschaftliche
Handlungsfreiheit marktbeherrschender Unternehmen, welche ihr Verhalten
nicht mehr in ausreichendem Maße an den Anforderungen wirksamen Wettbewerbs
ausrichten müssen, im Interesse der übrigen Marktteilnehmer beschränkt
werden. Mit dem Instrument des europäischen Wettbewerbsrechts kann sowohl
der Import in die EU strengeren Regeln unterworfen, als auch der Handel
innerhalb des Gemeinsamen Marktes kontrolliert werden. Die Vorteile, die
daraus resultieren können, insbesondere niedrigere Preise, kommen so auch
den VerbrauchernInnen zu Gute.
Im Energiebereich sind die öffentlichen Interessen teilweise widersprüchlich:
Da Deutschland in hohem Maße von Energieimporten abhängig ist, besteht
zunächst ein grosses Interesse, die Versorgungssicherheit des Landes zu
sichern. Dies geschieht durch langfristige Gaslieferverträge und eine
enge Bindung an die Bezugsländer. Dem gegenüber steht jedoch das öffentliche
Interesse an möglichst niedrigen Preisen, also nach einer Diversifizierung
des Angebots und dem dadurch entstehenden Preiswettbewerb. Es gilt also,
diese Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.1
Lieferant Russland? Lieferant Gasprom!
Das Gas in deutschen Leitungen stammt vorwiegend aus Russland (ca. 35%),
den Niederlanden (ca. 22%) und aus Norwegen (ca.19%), nur rund 20% des
Bedarfs können selbst gefördert werden. Somit besteht eine erhebliche
Abhängigkeit insbesondere von russischen Importen. Die Bedeutung Russlands
als Energielieferant gewinnt zudem dadurch an Bedeutung, dass Russland
nicht nur weltweit der größte Erdgasförderer ist, sondern auch über die
weltweit größten geschätzten Erdgasreserven verfügt und somit auch zukünftig
als Gaslieferant europäischer Länder von großer Bedeutung ist. Vor diesem
Hintergrund macht es Sinn, dass im Herbst 2005 der Bau einer direkten
Gas-Pipeline von Russland nach Deutschland beschlossen wurde.
Auch Russland ist in erheblichem Maße von dem Handel mit Europa abhängig,
werden doch 25% der russischen Steuereinnahmen und 8% des russischen Bruttosozialproduktes
durch das halbstaatliche Unternehmen Gasprom erzielt. Für diese Unternehmen
ist der westeuropäische Markt von besonderer Bedeutung, da die Preise
in Westeuropa erheblich höher sind als die in Russland zu erzielenden
Preise. So stammen 70% der Einnahmen Gasproms aus den Verkäufen nach Europa,
obwohl lediglich 30% des in Russland geförderten Gases nach Europa exportiert
wird.
Durch die geplante Pipeline erhält Deutschland die Möglichkeit, nicht
nur Gas aus Norwegen, Großbritannien und Libyen zu beziehen, sondern auch
direkt auf Russlands große Energiereserven zugreifen kann. Bisher muss
das aus Russland bezogene Gas mangels einer direkten Pipeline noch durch
verschiedene Transitländer (Belarus, Polen, Ukraine2) geleitet werden,
sodass Schwierigkeiten in den Beziehungen der Durchgangsländer mit Gasprom
auch die Sicherheit der für Deutschland bestimmten Importe beeinträchtigen.
Diese Durchleitung würde durch die Einrichtung einer direkten Pipeline-Verbindung
überflüssig.
Der Marktbeherrscher wird weiter gestärkt
Super, denken die Deutschen: Endlich kein Bibbern mehr, ob das russiche
Gas nach seiner Reise durch den europäischen Osten auch wirklich bei uns
in der Heizung ankommt. Der Haken? Während der Bau der Pipeline den Deutschen
mehr Versorgungssicherheit bringt, führt er zugleich zu einer massiven
Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Energiesektor. So wird vor allem
die Marktmacht von Gasprom zementiert, steigende Energiepreise sind die
Folge.
Der Bau der Pipeline hat auch eine politische Dimension. Der Energiegigant
Gasprom, einer der größten und aggressivsten Energiekonzerne der Welt,
versucht durch seine enge Verflechtung mit der russischen Politiker-Elite
(der Vorsitzende des Aufsichtsrates von Gasprom, Dmitri Medvedev, ist
zugleich erster Stellvertretender Ministerpräsident Russlands) zunehmend
auch im Ausland auf politischer Ebene zu intervenieren.
Dafür kommt dem Konzern seine enorme Marktmacht zugute. Gasprom beliefert
mittlerweile einen Großteil der EU mit Energie. Der Konzern hält ein Monopol
bei der Gasbelieferung Lettlands, Littauens, der Slovakei, Ungarn, Polens
und der Tschechischen Republik und liefert rund 44% des in die EU importierten
Erdgases sowie rund 18% des importierten Öls.3 Mit dem Bau der Pipeline
wird die Verhandlungsposition Gasproms gegenüber den Transitländern erheblich
verbessert, sodass bei Preiserhöhungen und anderen Maßnahmen mit geringem
Widerstand gerechnet werden kann, da diese Staaten mit dem Bau einer alternativen
Leitung jegliches Druckmittel gegenüber Gasprom verlieren. Die EU-Länder
Estland, Lettland, Littauen und Polen nehmen den Bau der Pipeline daher
als Umgehung ihrer Interessen wahr.
Marktmacht und politische Macht
Besonders deutlich wird die Verflechtung von Wirtschaft und Politik im
Hinblick auf die Gaspreise für ehemalige Sowjet-Staaten. Viele der GUS-Staaten4
hatten bislang von Russland Gas zu verbilligten Preisen bezogen. Im Sommer
2005 kündigte Gasprom jedoch an, die Einkaufspreise für russisches Gas
in einigen dieser Staaten zu verdoppeln oder gar zu verdreifachen und
sie dadurch dem westeuropäischen Marktpreis anzupassen. Es ist bemerkenswert,
dass die Gaspreise nur in Ländern mit Kreml-unliebsamen Regimen angehoben
werden sollten, wie zum Beispiel in der Ukraine und Georgien. In beiden
Ländern waren - entgegen der Hoffung der russischen Regierung - pro-westliche
Politiker ins Präsidentschaftsamt gewählt worden.
Insbesondere in der Ukraine versucht Gasprom, durch den Druck mit drastisch
erhöhten Gaspreisen zu erreichen, wogegen sich die ukrainische Regierung
bislang mit Erfolg gewehrt hatte: Es geht um die Mehrheitsbeteiligung
der russischen Gasprom an dem ukrainischen Unternehmen Naftogas, also
um die Kontrolle des ukrainischen Pipeline-Netzwerks. Ein Anstieg der
Gaspreise würde nicht nur die ukrainische Industrie, sondern auch die
amtierende Regierung, welche auf Grund ihres pro-westlichen Kurses gewählt
wurde, ins Stocken bringen. Gasprom kann sich die große wirtschaftliche
Abhängigkeit der baltischen Länder vom russischen Gas zu Nutze machen,
um seine wirtschaftliche Macht durch die Kontrolle der nationalen Pipeline-Netzwerke
zu vergrößern. Die russische Regierung kann zugleich politischen Druck
auf unliebsame Regierungen auszuüben.
Der Bau der geplanten Pipeline vergrößert also die wirtschaftliche Abhängigkeit
Osteuropas vom Erdgas-Expoteur Russland und begünstigt den Marktbeherrscher
Gasprom. Darüber können sich VerbraucherInnen weder in Ost- noch in Westeuropa
freuen. Denn wenn Gasprom dank gewachsener Marktmacht die Preise immer
weiter steigern kann, verliert auch der Vorteil einer direkten Gasleitung
von Russland nach Deutschland an Attraktivität.
Rechtswidrige Knebelverträge
Durch wettbewerbshindernde Vertragsklauseln mit europäischen Abnehmerländern,
wie zum Beispiel dem Verbot des grenzüberschreitenden Wiederverkaufes
von Gas, maximiert Gasprom seinen Profit zu Lasten der europäischen VerbraucherInnen.
Die stöhnen diesen Winter mal wieder über die hohen Energiepreise. Die
Vertragsklausel ermöglicht es Gasprom, von dem höheren Wohlstandsniveau
Deutschlands zu profitieren, indem beide Länder einen Preis zahlen, der
an der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert ist.
Mit einer an Angebot und Nachfrage orientierten Preisgestaltung hat das
nichts zu tun. In einem System des funktionierenden Wettbewerbs fände
als Reaktion auf eine solche Preisstrategie Folgendes statt: Das Land,
welches das Produkt zu einem günstigeren Preis einkaufen kann, würde nun
eine den Eigenbedarf überschreitende Menge kaufen, mit dem Ziel, den Überschuss
zu einem Preis zu verkaufen, der zwischen dem Einkaufspreis dieses Landes
und dem höheren Einkaufspreises des Käuferlandes liegt (sog. grenzüberschreitende
Arbitrage). Gerade das wird aber durch die Vertragsklauseln verhindert,
weshalb sie gegen gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoßen, konkret:
Art. 81 Abs. 1, lit.b des EG-Vertrages. Jeder möge doch bitteschön selbst
mit Gasprom verhandeln, sodass die Deutschen dann am Ende ein bisschen
mehr bezahlen dürfen als die Polen, denn die Deutschen haben ja auch ein
bisschen mehr, maximaler Profit also! Dieses Geschäft ist übrigens nicht
nur für die deutschen VerbraucherInnen schlecht, sondern schadet den polnischen
genauso, da sie ihr Gas in Mindestabnahmemengen kaufen müssen und mangels
Wiederverkaufsmöglichkeit darauf sitzen bleiben. Während also in Berlin
die VerbraucherInnen näher an die Heizung rücken, verpassen sie in Warschau
den Deal ihres Lebens!
Da Gasprom ein marktbeherrschendes Unternehmen ist, verstößt diese Vertragspraxis
zugleich auch gegen Art. 82, S. 2 lit.b des EG-Vertrages, da es eine Absatzeinschränkung
darstellt. Für die Anwendung von Art. 82 des EG-Vertrages auf Kartellabsprachen,
die ein marktbeherrschendes Unternehmen mit seinen Restwettbewerbern schließt
und praktiziert, verlangt die Rechtspraxis, dass dieses Unternehmen die
Bildung des Kartells erzwungen hat und dessen Politik bestimmen kann.
Dies ist im Fall Gasprom zu bejahen. Da allein Gasprom von derartigen
Absprachen profitiert, ist davon auszugehen, dass die beteiligten Unternehmen
die Verträge allein aufgrund der Abhängigkeit von Gasprom geschlossen
haben.
Der Monopolist und seine Leitungen
Das reicht aber offenbar noch nicht aus, um sicherzustellen, dass im
Bereich Energie in Europa ohne Gasprom gar nichts läuft. Um zu verhindern,
dass die kaukasischen Staaten (Georgien, Armenien und Aserbaidschan) das
dort produzierte Gas direkt auf dem europäischen Markt verkaufen und somit
in Konkurrenz zu Gasprom treten, verweigert das Unternehmen die Nutzung
seiner Leitungen durch Dritte. Mit der Folge, dass den betroffenen Ländern
mangels anderweitiger Vertriebsmöglichkeiten nichts anderes übrigbleibt
als ihr Gas an Gasprom zu verkaufen. Bei einer solchen Verhandlungsposition
kann man sich die kümmerlichen Preise ja ausmalen! Gasprom kauft also
billiges Gas aus dem Kaukasus, verkauft es zu einem Vielfachen des Einkaufspreises
an europäische Unternehmen und streicht den Profit ein. Dabei schließt
Gasprom möglichst langfristige Lieferverträge ab, um die betroffenen Länder
zu binden und die Preise im Voraus festzulegen. Durch verschiedenste Vertragsklauseln
und einem Monopol an Pipelines ist es Gasprom möglich, sich auf dem europäischen
Energiemarkt die Konkurrenz vom Leibe zu halten und die Preise ganz alleine
zu bestimmen.
Der Kauf der gesamten Fördermenge der kaukasischen Länder über mehrere
Jahre hinweg verhindert auch, dass die Unternehmen dieser Länder sich
frei für ein Transportunternehmen entscheiden können. Denn die lange Vertragsdauer
macht ihnen einen Wechsel zu einem anderen Unternehmen als Gasprom unmöglich.
Somit verstoßen auch diese langfristig bindenden Klauseln gegen europäisches
Wettbewerbsrecht, nämlich gegen Art. 81 Abs. 1, lit.a des EG-Vertrages.
Selbst dann, wenn die Nutzung der Gasprom-Leitungen der einzig mögliche
Transportweg für kaukasisches Gas ist, verstößt das Einkaufsverhalten
von Gasprom noch gegen die Vorschrift aus Art. 82, S.2, lit.a des EG-Vertrages,
da es eine Erzwingung von unangemessenen Verkaufspreisen darstellt. Nach
europäischem Wettbewerbsrecht ist ein Monopolunternehmen (wie Gasprom
im Bereich der Gasleitungen) dazu verpflichtet, Wettbewerbern die Nutzung
der notwendigen Infrastuktur gegen eine angemessene Bezahlung zu gestatten,
da sonst Neueinsteigern der Eintritt in den Markt vollkommen unmöglich
gemacht würde.
Ungenutzte Möglichkeiten
Dass in Europa etwas mit dem Energiemarkt nicht stimmt, hat auch die
Europäische Kommission erkannt und eine förmliche Untersuchung - "sector
inquiry" 5 - in diesem Bereich veranlasst. Am 15. November 2005 stellte
die Kommission fest, dass "die europäischen Energiemärkte noch nicht nach
Wettbewerbsregeln funktionieren, sondern eine Reihe schwerwiegender Defizite
aufweisen". Nun hätte die Kommission die Möglichkeit, Bußgelder gegen
die Unternehmen zu verhängen, die wettbewerbswidrig handeln. Außerdem
könnte sie die Nichtigkeit wettbewerbswidriger Vereinbarungen aussprechen.
Es wäre auch möglich, noch einen Schritt weiter zu gehen und bereits die
Import-Bedingungen zu untersuchen.
Aber Russland ist doch gar nicht Mitglied der EU? Stimmt, allerdings können
die EU-Wettbewerbsvorschriften auch auf Unternehmen in Nicht-Mitgliedsstaaten
angewandt werden, wenn sich deren Verhalten auf den Wettbewerb innerhalb
der EU auswirkt. Die den Weiterverkauf verbietenden Vertragsklauseln und
die Weigerung, anderen Unternehmen die Nutzung ihrer Gasleitungen zu gewähren,
haben zur Folge, dass erstens der Wettbewerb zwischen Gas-Unternehmen
innerhalb der EU gehemmt wird und zweitens der Eintritt neuer Wettbewerber
in das Gebiet der EU verhindert wird. Damit wirken sich diese Geschäftspraktiken
auf den Wettbewerb innerhalb der EU aus. Also könnten auch gegen russische
Unternehmen Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen können zwar nicht
außerhalb des Gebiets der EU vollstreckt werden können, womit ihre Schlagkraft
ungewiss ist; zumindest hätte ein solches Vorgehen jedoch einen erheblichen
Abschreckungseffekt!
Schmusekurs mit einem Energieriesen
Einem Vorgehen gegen Gasprom seitens der europäischen Kommission stünde
also von juristischer Seite nichts im Wege. Diese Feststellung gibt den
Blick frei auf den eigentlichen, politischen Zusammenhang: Wenn die europäische
Wettbewerbspolitik Unternehmen wie Gasprom einfach gewähren lässt, dann
ist der Grund für diesen Schmusekurs mit den Energieriesen jedenfalls
nicht, dass ihr die Hände gebunden sind. Die Situation ist politisch gewollt.
Ob es zu einem Vorgehen gegen Gasprom überhaupt noch kommen wird, ist
seit November 2005 weiter zweifelhaft geworden. Das Konsortium, welches
für Gasprom die Ostsee-Pipeline errichtet, nahm damals den ehemaligen
deutschen Bundeskanzler und Putin-Intimus Gerhard Schröder in seinen Aufsichtsrat
auf. Ein Vorsitz des füheren deutschen Bundeskanzlers in einer Mehrheitsgesellschaft
Gasproms macht es für die Wettbewerbskommission natürlich nicht gerade
einfacher, darzulegen, dass eine Intervention auf Seiten der EU auch im
öffentlichen Interesse wäre. Schließlich behauptet Schröder genau das
Gegenteil!
Alice Blezinger studiert Jura in Hamburg.
Anmerkungen:
1 So auch: Richtlinie 2004/67/EG über Maßnahmen zur Gewährleistung der
sicheren Erdgasversorgung, Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0092
- 0096.
2 http://www.swp-berlin.org/common/get_document.php?id=1391
3 http://europa.eu.int/comm/competition
4 Gemeinschaft unabhängiger Staaten, bestehend aus den früheren Sowjet-Staaten
Armenien, Azsrbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldavien,
Russland, Tadschikistan, Ukraine, Usbekistan und Weißrussland
5 Dieses Instrument zur Wettbewerbskontrolle innerhalb Europas beruht
auf der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den
Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln. Siehe:
http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2003/l_001/l_00120030104de00010025.pdf
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