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Mit seiner Entscheidung zur Vermögenssteuer aus dem Jahre 1995 hatte
das Bundesverfassungsgericht unter der Federführung von Richter Paul Kirchhof
den Gesetzgeber dahingehend festgelegt, dass die Gesamtsteuerlast sich
höchstens "in der Nähe einer hälftigen Teilung" zwischen Steuerzahler/in
und Fiskus bewegen dürfe. Diesen sog. Halbteilungsgrundsatz im Steuerrecht
hat das Gericht nun wieder verabschiedet.
Der Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
zur Vermögenssteuer1 brachte seinerzeit eine echte verfassungsdogmatische
Novität:
"Die Vermögensteuer darf deshalb zu den übrigen Steuern auf den Ertrag
nur hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages
bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen
und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen
privater und öffentlicher Hand verbleibt [...]"2 [Hervorhebung nur
hier]
Der steuerverfassungsrechtliche Halbteilungsgrundsatz war geboren. Die
maximal zulässige Steuerbelastung hatte sich von nun an, so die verbreitete
Meinung, von Verfassungs wegen allgemein an einer In-etwa-50 %-Quote zu
orientieren. Die akademischen Vorarbeiten von Berichterstatter Kirchhof3
schienen damit mit 7 zu 1 Stimmen4 zu geltendem Verfassungsrecht geronnen
zu sein.
Ein obiter dictum, das keines sein wollte,...
Die doch recht präzise Vorgabe an den Steuergesetzgeber musste nicht
nur in der Sache erstaunen: Aus Art. 14 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz (GG),
der statuiert, der Gebrauch des Eigentums solle "zugleich" dem
Wohl der Allgemeinheit dienen, sollte ernsthaft folgen, dass eine Aufteilung
der Vermögenswerte (höchstens) "zu gleichen Teilen" zwischen Privaten
und Steuerstaat verfassungsrechtlich vorgegeben sei?5 Ein Westfale, naturgemäß
"zugleich" Deutscher, ist also beides "zu gleichen Teilen", also zu je
50 %? Und wenn er dann darüber hinaus auch noch - es wird sich kaum je
vermeiden lassen - "zugleich" Europäer ist, dann ist er dies alles zu
je einem Drittel...? Erhellend mag hier wirken, dass das "zugleich" in
der englischen Fassung des GG mit "also" übersetzt wird (und nicht mit
"to equal shares") und in der französischen Fassung mit "en même temps"
(und nicht "à parts égales").6
Vielmehr musste sie auch deswegen erstaunen, weil solcherlei Ausführungen
anlässlich des zu entscheidenden Falles gar nicht angezeigt waren: In
erster Linie ging es um die unterschiedliche vermögenssteuerliche Belastung
von Grundbesitz und sonstigem Vermögen; zu prüfen war mithin ein Verstoß
gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Über eine entsprechende
Vorlage des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hatte das BVerfG zu entscheiden.
Der genannten Vorgaben an den Steuergesetzgeber für eine zukünftige
Regelung im Sinne des Halbteilungsgrundsatzes bedurfte es zur Entscheidung
dieser Frage nicht.7 Demnach: ein bloßes sog. obiter dictum8 des
Verfassungsgerichts.
Und wer noch nicht genug gestaunt hatte, konnte diesem obiter dictum auch
noch entnehmen, dass es gar keines sein wollte. Es begann nämlich, sachlich
unzutreffend, mit den Worten:
"Die verfassungsrechtlichen Schranken der Besteuerung des Vermögens durch
Einkommen- und Vermögensteuer [...] bilden für den Senat [...] als tragende
Gründe den Maßstab seiner verfassungsrechtlichen Prüfung: [...]"9
[Hervorhebung nur hier]
Die Umetikettierung ist allzu durchsichtig: Tragende Gründe sind tragende
Gründe - oder eben nicht. Sie werden jedenfalls nicht zu solchen dadurch,
dass man ihnen das Gütesiegel "tragende Gründe" rhetorisch aufprägt.
Unterm Strich etwas zu viel des Erstaunens im Steuerverfassungsrecht?
... und seine Korrektur durch BFH und BVerfG
In der Tat. Und deshalb wohl hat das BVerfG jetzt10 einen Fall, der wiederum
nicht zwingend Anlass bot - je nach Berechnungsmodus hätte man die 50
%-Marke nämlich gar nicht gerissen11 -, dazu genutzt, besagte Fehlentwicklung
zu korrigieren. Vergröbernd ging es um folgenden Sachverhalt:
Im Streitjahr 1994 wurden die Beschwerdeführer zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte lag bei knapp 650.000 DM. Die
Gesamtbelastung mit Einkommenssteuer in Höhe von etwa 260.000 DM und Gewerbesteuer
in Höhe von etwa 113.000 DM betrug nach ihren Berechnungen, bezogen auf
den Gesamtbetrag der Einkünfte, gut 57 %.
Vor dem zuständigen Finanzgericht hatten sie erfolglos auf eine dem Halbteilungsgrundsatz
entsprechende Herabsetzung der Einkommenssteuerlast geklagt. 1999 lag
der Fall dem Bundesfinanzhof (BFH) in München, dem höchsten deutschen
Finanzgericht, zur Entscheidung vor. Auch der BFH wies die Klage ab.12
Er hatte damit seinerzeit schon im Wesentlichen zutreffend entschieden
- und dafür teils erhebliche Prügel einstecken müssen, etwa den Vorwurf
des "Gesetzesbruches".13
Der rechtliche Hintergrund für diese Prügel findet sich in der oben bereits
eingeführten Unterscheidung zwischen den tragenden Gründen einer Entscheidung
einer- und sog. obiter dicta andererseits. Jedenfalls die Entscheidungsformel
(der sog. Tenor) und nach überwiegender Ansicht auch die tragenden
Gründe einer Entscheidung des BVerfG binden gemäß § 31 Abs. 1 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) alle Verfassungsorgane des
Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.14 Obiter dicta
hingegen binden rechtlich niemanden.
Der BFH nun sah die Ausführungen des BVerfG zum Halbteilungsgrundsatz
im Beschluss zur Vermögenssteuer als unverbindliches obiter dictum, das
den vorliegenden Fall (Kumulation von Einkommens- und Gewerbesteuer) ohnehin
auch gar nicht betreffe. Die Kritiker hingegen beharrten darauf, dass
der verfassungsrechtlich verbriefte Halbteilungsgrundsatz im gesamten
Steuerrecht zu beachten sei.15
Gegen die ablehnende Entscheidung des BFH legten die Betroffenen Verfassungsbeschwerde
ein. Und das BVerfG hat jetzt die Entscheidung des BFH im Wesentlichen
bestätigt und damit dessen vermeintlichen "Gesetzesbruch" gebilligt: Den
Ausführungen zum Halbteilungsgrundsatz komme keine Bindungswirkung zu;
zu den tragenden Gründen der Entscheidung BVerfGE 93, 121 zur Vermögenssteuer
gehörten diese nicht.16 Und, ein Paukenschlag: Eine allgemein verbindliche,
absolute Belastungsobergrenze für Steuern in der Nähe einer hälftigen
Teilung, mithin der Halbteilungsgrundsatz, lasse sich aus dem Grundgesetz
ohnehin nicht ableiten.17
Gestaltungsfreiraum für den Steuergesetzgeber
Nun mag man ja politisch trefflich darüber streiten, ob es überhaupt
sinnvoll ist, (deutlich) mehr als die Hälfte namentlich des Einkommens
wegzusteuern. Zu befürchten stehen könnte, dass das sozialstaatlich umzuverteilende
Steueraufkommen jenseits eines "Optimalbesteuerungssatzes" nicht nur nicht
steigen, sondern sogar sinken könnte, was angebotsorientierte Ökonomen
mit der sog. Laffer-Kurve zu beschreiben pflegen.18 Dieses Modell hat
eine gewisse Plausibilität auf seiner Seite: Wer würde nicht vielleicht
die Hände in den Schoß legen bei einer Grenzbesteuerung von, sagen wir,
70 oder 80 %, die dann natürlich auch keinerlei (Mehr-)Einnahmen brächte?
Unbesehen pauschal wird man den Lafferschen Ansatz allerdings nicht vertreten
können. Oder anders: es dürfte auf die Steuerart ankommen.
Zu bedenken sind in diesem Zusammenhang die Eckpunkte, die das BVerfG
nunmehr für die Besteuerung im Wesentlichen vorgegeben hat: Ungeachtet
der Verabschiedung des Halbteilungsgrundsatzes muss die Verhältnismäßigkeit
des staatlichen Steuerzugriffs gewahrt sein, und zwar in der Weise, dass
"die Privatnützigkeit des Einkommens sichtbar" bleibt.19 Die steuerliche
Belastung auch höherer Einkommen darf für den Regelfall nicht so weit
gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg nicht mehr angemessen zum Ausdruck
kommt.20
Wirtschaftlicher Erfolg meint die eigene wirtschaftliche Leistung.
Äquivalent eigener Leistung ist insbesondere eine Erbschaft in aller Regel
nicht. Der wirtschaftliche Erfolg, der hierin zum Ausdruck kommt, ist
im Regelfall ausschließlich derjenige des Erblassers oder der Erblasserin.
So hat denn das BVerfG gerade für das Erbrecht auch den weiten Spielraum
des Steuergesetzgebers mehrfach betont.21 Politisch erschiene es daher
nicht fernliegend, an dieser Steuerschraube zu drehen. Im Erbschaftssteuerrecht
gilt ein Stufentarif. Der maximale Erbschaftssteuersatz beträgt gemäß
§ 19 I Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) in Steuerklasse III 50 % (allgemein),
in Steuerklasse II (Verwandte, u.a. Eltern, Geschwister) 40 %, in Steuerklasse
I (insb Ehegatten und Kinder) 30 % und wird jeweils erhoben ab einem Betrag
von - knapp 26 Millionen Euro.22
Steuerlast primär politisch zu entscheidende Frage
Mit der neuen Entscheidung des Zweiten Senats erst recht vom Tisch sein
dürften etwas gewagte dogmatische Ansätze in der Literatur, die mit Blick
auf die Wertentscheidung des Verfassungsgebers für den Schutz von Ehe
und Familie (Art. 6 I GG) für eine gleichsam "verschärfte Halbteilung"
bei Erbschaften unter nahen Familienangehörigen votierten: Mindestens
zwei Drittel (!) des Vermögens sind bzw. waren nach diesen Stimmen aus
Verfassungsgründen steuerfrei zu übertragen.23 Zwar ist das sog. familiäre
Gebrauchsvermögen wegen Art. 6 I GG in der Tat zu schonen.24 Dies ist
freilich mit den entsprechenden Steuerfreibeträgen auch in (völlig) hinreichender
Form geschehen: zurzeit 307.000,- Euro für Ehegatten, für Kinder 205.000,-
Euro.25 Weitergehende "Sondervergünstigungen" unabhängig von der Höhe
des übertragenen Vermögens erscheinen demgegenüber als politischer Luxus.26
Ferner könnte in die Diskussion um eine Wiedereinführung der Vermögenssteuer
durch die neue Entscheidung des BVerfG wieder Bewegung kommen.27
Wie dem auch immer sein mag: Der steuerverfassungsrechtliche Halbteilungsgrundsatz
ist weitestgehend, wenn nicht gänzlich, verabschiedet.28 Zu Recht. Der
Steuergesetzgeber ist insofern wieder in die eigene politische Verantwortung
entlassen. Ob und inwieweit er diese zurückgewonnene Prärogative wahrnimmt
und wahrnehmen will, muss und wird sich zeigen. Unter wirtschaftlichen
Globalisierungsbedingungen weist der allgemein-politische Trend bekanntlich
in Richtung Senkung der Steuersätze. Von Verfassungs wegen jedenfalls
- so das deutliche Signal aus Karlsruhe - hat der Gesetzgeber hier zur
Gestaltung weitaus freiere Hand als bislang angenommen. Mit Verweis darauf,
dass ihm wegen des Halbteilungsgrundsatzes die Hände gebunden seien, kann
ein Steuerprojekt nicht mehr ad acta gelegt werden.
Vom Schnittmuster geschorener Schafe
"Ein guter Hirte schert seine Schafe, aber er zieht ihnen nicht das Fell
ab", zitiert Paul Kirchhof gerne einen Grundsatz Friedrichs des Großen
aus dessen zweitem politischen Testament von 1768. Das ist auch weiterhin
zutreffend, steuerpolitisch wie verfassungsrechtlich. Dass sich dem Grundgesetz
allerdings entnehmen lassen soll, dass der gute Hirte seinen Schafen ungefähr
die Hälfte der Wolle am Leib belassen müsse (oder gar wie das diesbezügliche
Schnittmuster auszusehen habe), dafür gibt es - wie der Zweite Senat jetzt
in begrüßenswerter Weise klargestellt hat - keinerlei Anhaltspunkte. Diesen
Umstand wird auch der grundrechtsdogmatische Schöpfer des Halbteilungsgrundsatzes
zur Kenntnis nehmen müssen.
Kirchhof indes scheint auf seiner Linie einstweilen zu beharren. In einem
Interview29 forderte er jüngst, kaum verklausuliert, die Bürger/innen
zu Verfassungsklagen gegen die bevorstehende Mehrwertsteuererhöhung auf.
Argument offenbar: Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz.
Oliver Sauer ist Assistent am Institut für Öffentliches
Recht der Universität Freiburg.
Anmerkungen:
1 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Amtliche Sammlung (BVerfGE)
Band 93, 121 ff.
2 BVerfGE 93, 121 (138).
3 Grundlegend Kirchhofs Referat "Besteuerung und Eigentum" auf der Staatsrechtslehrertagung
1980, abgedruckt in: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen
Staatsrechtslehrer (VVDStRL) Band 39, 1981, 213 ff., zur Intensität der
Besteuerung ebd., 270 ff.; vgl. ferner z.B. sein Gutachten F für den 57.
Deutschen Juristentag "Empfiehlt es sich, das Einkommensteuerrecht zur
Beseitigung von Ungleichbehandlungen und zur Vereinfachung neu zu ordnen?",
1988, F 19 f.
4 Richter Böckenförde trug die Entscheidung nur im Ergebnis, nicht aber
in der Begründung mit, s. BVerfGE 93, 121 (149).
5 Eine "bauernschlaue Interpretation des Grundgesetzes" witterte hier
zu Recht Prantl, Heribert, in: Süddeutsche Zeitung (SZ) vom 29.7.1999,
11. Vgl. dazu auch den ebenso klugen wie amüsanten Beitrag von Sendler,
Horst, Der Halbteilungsgrundsatz und die Etymologie, in: Neue Juristische
Wochenschrift (NJW) 2000, 2481 f.
6 Vgl. Gas, Tonio, Keine halben Sachen beim Halbteilungsgrundsatz, in:
Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2006, 259 (260).
7 So nachdrücklich schon Richter Böckenförde in seinem Sondervotum, BVerfGE
93, 121, 149 f.
8 Lat.: "nebenbei gesagt". In der juristischen Fachsprache Bezeichnung
für Teile einer gerichtlichen Entscheidung, die für die Entscheidung des
Rechtsstreits nicht tragend sind, sondern überschießende rechtliche Erwägungen
- "nebenbei Gesagtes" eben - enthalten.
9 BVerfGE 93, 121 (137).
10 Beschluss vom 18.1.2006 - 2 BvR 2194/99, in: NJW 2006, 1191.
11 Vgl. BVerfG (Anm. 10), 1191 Rz. 20.
12 Urteil vom 11.8.1999 - XI R 77/97, in: NJW 1999, 3798.
13 Seitens Franz Klein (früherer Präsident des BFH), in: Frankfurter
Allgemeine Zeitung (FAZ) vom 6.11.1999, 14, der zudem einen "anrüchigen
Beigeschmack" sah, "da die Mehrheit im zuständigen Senat Sozialdemokraten
sind".
14 Näher Heusch, Andreas, in: Umbach, Dieter / Clemens, Thomas / Dollinger,
Franz-Wilhelm (Hrsg.), Bundesverfassungsgerichtsgesetz Mitarbeiterkommentar,
2. Aufl. 2005, § 31 Rdnr. 58 f. m.w.N.
15 Insbesondere Kirchhof selbst, vgl. FAZ vom 23.10.1999, 13, 18;
SZ vom 19.11.1999, 25.
16 BVerfG (Anm. 10), 1192 Rz. 29.
17 BVerfG (Anm. 10), 1193 Rz. 41.
18 Vgl. dazu z.B. Mankiw, Nicholas Gr., Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
3. Aufl. 2004, 186 ff.
19 BVerfG (Anm. 10), 1194 Rz. 48.
20 BVerfG (Anm. 10), 1194 Rz. 48.
21 Jüngst in BVerfGE 112, 332 (348); zuvor schon BVerfGE 93, 165 (174).
22 Vgl. näher Tipke, Klaus / Lang, Joachim, Steuerrecht, 18. Aufl. 2005,
§ 13 Rz. 170 ff.
23 So namentlich Seer, Roman, Die neue Erbschaft- und Schenkungsteuer
auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, in: Steuer und Wirtschaft
(StuW) 1997, 283 (297); übernommen z.B. von Tipke / Lang (Anm. 22),
§ 13 Rz. 173 Fn. 151.
24 Vgl. insoweit BVerfGE 93, 165 (174): "Familienprinzip".
25 S. statt aller Tipke / Lang (Anm. 22), § 13 Rz. 145.
26 Auf die Besonderheiten bei Unternehmensübergängen kann dabei durchaus
Rücksicht genommen werden.
27 So die Vermutung von Rath, Christian, in: die tageszeitung (taz)
vom 17.3.2006, 6.
28 Vgl. z.B. auch Sacksofsky, Ute, Halbteilungsgrundsatz ade - Scheiden
tut nicht weh, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2006,
661 f.; Pezzer, Heinz-Jürgen, Der Halbteilungsgrundsatz ist tot, und nun?,
in: Der Betrieb (DB) 2006, 912 f.; ferner FAZ vom 17.3.2006,
1, 13.
29 Vgl. Der Spiegel Nr. 23 vom 3.6.2006, 36.
Literatur
Bull, Hans Peter, Vom Eigentums- zum Vermögensschutz - ein Irrweg.
Zur Bewertung der Einheitswert-Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts,
NJW 1996, 281-284.
Wieland, Joachim, Der Vermögenssteuerbeschluss - Wende in der Eigentumsrechtsprechung?.
Zu den denkwürdigen Umständen einer vielbeachteten Entscheidung, in: Guggenberger,
Bernd / Würtenberger, Thomas (Hrsg.), Hüter der Verfassung oder Lenker
der Politik? Das Bundesverfassungsgericht im Widerstreit, Baden-Baden
1998, 173-188.
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