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Jura ist eine politische Wissenschaft. Das ließe ja eigentlich erwarten,
daß im Rahmen der universitären Ausbildung auch eine Auseinandersetzung
mit den gelernten Inhalten stattfindet, die diese kritisch hinterfragt
und dabei die gesellschaftlichen und politischen Bezüge des Rechts berücksichtigt.
Wer aber mit diesem Anspruch ans Studium herangeht, wird häufig von der
Universität enttäuscht sein - und wer sich dem Fach Rechtswissenschaft
mit einer eher unkritischen Haltung nähert, wird hier ganz sicher nicht
mit der Nase auf irgendwelche Konflikte gestoßen.
Dies Problem läßt sich bereits erkennen an den inhaltlichen Schwerpunkten,
die bei der Vermittlung des Lehrstoffs gesetzt werden. Am Beispiel des
Strafrechts wird deutlich, daß gerade gesellschaftliche Bereiche, deren
rechtliche Regelung in der öffentlichen Diskussion kontrovers diskutiert
wird, in den gängigen Lehrbüchern häufig zu kurz kommen oder am besten
gleich ganz übergangen werden.
So tauchen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - Vergewaltigung,
sexueller Mißbrauch u.a. - abgesehen von ein, zwei Nebensätzen
1 in einigen Lehrbüchern schlicht und ergreifend gar
nicht erst auf. 2 Geht man davon davon
aus, daß es Aufgabe des Strafrechts ist, "elementare Grundwerte der Gemeinschaft
zu sichern, die Erhaltung des Rechtsfriedens im Rahmen der sozialen Ordnung
zu gewährleisten und das Recht im Konfliktsfall gegenüber dem Unrecht
durchzusetzen" 3, dann muß gefragt werden,
welche Relevanz für das gesellschaftliche Zusammenleben die Herren Autoren
den hier genannten Delikten offensichtlich zumessen.
Ein weiteres Beispiel bildet die sogenannte Bildung terroristischer Vereinigungen,
geregelt in § 129a Strafgesetzbuch (StGB). Es handelt sich hierbei
um einen Paragraphen, der 1976 infolge der Stammheim-Prozesse in einem
Klima politischer Hysterie erlassen wurde, als sich die Konfrontation
zwischen RAF und der bundesrepublikanischen Regierung auf einem Höhepunkt
befand. Er hat bis heute erhebliche praktische Bedeutung, da er als juristische
Grundlage für weitgehende staatliche Repression gegen linke außerparlamentarische
Gruppen, insbesondere aus der Anti-AKW- und der Antifa-Szene, genutzt
wird.
Seit seiner Einführung war er in der rechtspolitischen Diskussion seitens
linksliberaler JuristInnen immer allerheftigster Kritik ausgesetzt. Um
aber auf diese Debatte zu stoßen, muß schon ganz gezielt in Fachzeitschriften
gesucht werden, denn in den gängigsten Lehrbüchern wird dem umstrittenen
Ermittlungsparagraphen nicht eine Silbe gewidmet. 4
Das gleiche gilt auch für das Drogenstrafrecht. Geregelt in einem Nebengesetz
zum StGB, dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), steht es seit Jahren im Mittelpunkt
der rechtspolitischen Debatte um die staatliche Drogenpolitik. Doch auch
hierüber verlieren die wenigsten Autoren in ihren Werken auch nur ein
einziges Wort. 5
Sitzblockaden im politikfreien Raum?
Doch selbst wenn dann mal politisch brisante Themen ihren Weg ins Lehrbuch
finden, so muß man häufig schon zweimal hinschauen, um sie überhaupt als
solche zu erkennen.
Ein Beispiel hierfür bietet ein weiterer Exkurs ins Strafrecht: Um den
in § 240 StGB geregelten Tatbestand der Nötigung zu erfüllen, muß der
bzw. die TäterIn gegenüber dem Opfer zur Erreichung des angestrebten Ziels
Gewalt anwenden. Soweit, so gut - was hier aber genau unter Gewalt zu
verstehen ist, darüber wird seit jeher heiß gestritten. Der strafrechtliche
Gewaltbegriff unterlag dabei vor dem Hintergrund politischer Prozesse
einer ständigen Wandlung.
So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) relativ lange den Gewaltbegriff sehr
weit ausgelegt und auch Sitzblockaden als Gewaltanwendung i.S.d. § 240
angenommen. Die diesem Standpunkt zugrundeliegende juristische Argumentation
wurde erstmals so vertreten in einem Urteil, in dem es um Studierendenproteste
1969 in Köln ging. In den achtziger Jahren dann wurde sie in verschiedenen
Prozessen auf Mitglieder der Friedensbewegung angewandt, die militärische
Einrichtungen blockierten.
Einen entscheidenden Wendepunkt in dieser Entwicklung markierte ein Urteil
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 1995.
Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem mehrere Personen 1983
als Protest gegen die Stationierung atomarer Kurzstreckenraketen ein Munitionsdepot
der Bundeswehr durch Sitzblockaden versperrt hatten und von einem Landgericht
daraufhin wegen Nötigung verurteilt worden waren. Die VerfassungsrichterInnen
stellten in ihrem Urteil fest, daß friedliche Sitzblockaden den Tatbestand
der Nötigung nicht erfüllten und eine derart weite Auslegung des Gewaltbegriffs
verfassungswidrig sei.
In einem späteren Urteil desselben Jahres dann hatte wiederum der BGH
über einen Fall zu befinden, in dem im Rahmen von KurdInnenprotesten eine
Autobahn blockiert worden war. Der BGH entwickelte hier eine neue Argumentation,
die das BVerfG-Urteil mehr oder weniger über den Haufen warf und Nötigung
bejahte. Die juristische Begründung war eher abenteuerlich und dementsprechend
erheblicher Kritik ausgesetzt - was vorher noch verfassungswidrig war,
sollte nun plötzlich wieder möglich sein. 6
Trotzdem erhielt das Urteil auch viel Zuspruch, denn es entsprach der
damaligen Stimmung auf konservativer Seite und ermöglichte, was hier politisch
gewollt war: eine Bestrafung der protestierenden KurdInnen.
Wissenschaft im Elfenbeinturm
Bei dem Versuch aber, diese juristische Entwicklung vor dem Hintergrund
ihrer politischen Entstehungsgeschichte verstehen zu können, helfen die
allerwenigsten Lehrbücher weiter. 7
In den meisten Werken werden zwar lang und breit juristische Begrifflichkeiten
diskutiert, und es ist von unmittelbarer und mittelbarer, physischer oder
psychischer Zwangswirkung die Rede, aber die theoretische Ebene sprachlicher
Haarspaltereien wird kaum verlassen. Teilweise wird hier noch nicht einmal
erwähnt, daß es sich um Sitzblockaden handelt, 8
teilweise werden zwar als Ausgangsfall Sitzblockaden "friedlichen und
unfriedlichen Charakters" angeführt, die dahinterstehende politische Auseinandersetzung
aber bleibt vollständig unerwähnt. 9
Das mag mit dem Selbstverständnis vieler RechtswissenschaftlerInnen zusammenhängen,
die möglicherweise in der Jurisprudenz ein neutrales Regulierungselement
zur Beilegung gesellschaftlicher Konflikte sehen, innerhalb dessen eine
rein wissenschaftliche Auseinandersetzung über verschiedene Auslegungsmöglichkeiten
stattfindet. Hört sich ja auch klasse an. In Fällen politischer Justiz
hilft es aber für das Verständnis der Materie kein Stück weiter, da die
Gründe für höchstrichterliche Argumentationslinien, die häufig schwer
nachzuvollziehen sind, nicht klar werden.
Abschied von Reformvorhaben
Die weitgehende Loslösung juristischer Lehre von der gesellschaftlichen
Realität, die an diesen Beispielen deutlich wird, ist jedoch nicht allein
mit dem Selbstverständnis einzelner AutorInnen zu erklären. Denn diese
orientieren sich lediglich an dem in den Prüfungordnungen der Länder vorgeschriebenen
Stoff, und hier wird deutlich, daß es um die grundsätzliche Konzeption
des Studiums geht.
Während in den siebziger Jahren noch eine rege Debatte unter dem Schlagwort
"Rechtswissenschaft als Sozialwissenschaft" geführt wurde (vgl. hierzu
M. Pelzer im letzten Sonderheft),
so ist die aktuelle Ausbildung weitestgehend auf das Erlernen rein juristischer
Methodik und Dogmatik ausgerichtet.
Natürlich steht es den einzelnen Studierenden trotzdem frei, ihren Horizont
über den Lehrplan hinaus zu erweitern und sich eine eigene Meinung zu
bilden. Aber innerhalb des bestehenden Lehrbetriebs ist es gerade für
AnfängerInnen meist sehr schwer, sich den nötigen Überblick zu verschaffen
und das Erlernte -quasi im Alleingang- kritisch zu hinterfragen.
Scheuklappen als Handwerkszeug
Dies hat zunächst etwas zu tun mit der fachspezifischen Methodik. Diese
ist zwar gut geeignet für das Erlernen präzisen juristischen Handwerks,
andererseits aber ebenso geeignet für gefestigtes Scheuklappendenken.
In Klausuren und Hausarbeiten werden den Studierenden stets erdachte Fälle
vorgelegt, die sie in Form einer rechtlichen Beurteilung lösen müssen.
Damit aber bleibt juristisches Lernen im wesentlichen immer auf zwei Schritte
beschränkt: erstens das Erlernen von Wissen, und zweitens die Anwendung
dieses Wissens auf konkrete Fälle. So bleibt ein möglicher anderer Schritt
ausgespart: eine selbständige, kritische Auseinandersetzung mit dem Gelernten.
Ein Übungsfall im öffentlichen Recht könnte beispielsweise wie folgt aussehen:
Der iranische Staatsangehörige F reist über Ungarn illegal nach Österreich
und von dort in die BRD ein. Hier stellt er einen Antrag auf politisches
Asyl gem. Art. 16a Abs. I Grundgesetz (GG).
Das zuständige Bundesamt lehnt seinen Antrag mit der Begründung ab, er
sei über einen sicheren Drittstaat eingereist und habe daher keinen Anspruch
auf politisches Asyl in der BRD. Daraufhin wird er nach Österreich abgeschoben.
Zu recht?
Art. 16 a Abs.II S. 1 GG besagt, daß sich auf Abs. I nicht berufen kann,
wer über einen sog. sicheren Drittstaat einreist. Als solche gelten Staaten,
in denen die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sichergestellt ist. Welche das sind, legt der Bundestag mit Zustimmung
des Bundesrates fest. F ist über Österreich eingereist, welches als sicherer
Drittstaat gilt. Gem. Art 16a Abs. II S. 3 GG ist eine Abschiebung in
den Drittstaat rechtmäßig. Ergebnis: Die Abschiebung des F ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Was hier allerdings nicht Teil der juristischen
Fragestellung ist, ist, ob nicht bereits die Prüfung dieses Falls selber
eine Farce ist, nachdem die Änderung des Asylrechts 1993 zu einer faktischen
Abschaffung desselben führte.
Zwar müssen die Studierenden auch im Rahmen dieser Fallösungen zu inhaltlichen
Streitfragen Stellung nehmen, jedoch bewegen sich auch diese hier immer
in einem vorgegeben Rahmen.
In der Literatur umstritten ist z.B. die Frage, ob, wenn die Anwendung
des Art. 16a GG Abs. I durch den Abs. II ausgeschlossen ist, u.U. noch
andere einfachgesetzliche Normen angewendet werden können, die den/die
AusländerIn bei drohender Verfolgung vor der Abschiebung schützen, z.B.
die §§ 51, 53 des Ausländergesetzes (AuslG) 10.
Der Beispielsfall könnte nun dadurch erweitert werden, daß der F ein solches
Bleiberecht gem. §§ 51, 53 AuslG geltend macht. Wenn der/die Studierende
Asylsuchenden wohlgesonnen ist, läßt sich eventuell hier noch was für
den F rausholen. Aber: die Argumentation bleibt auch hier eine streng
juristische und verläßt daher den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht.
Was also innerhalb der Bearbeitung keinen Platz findet, ist eine Auseinandersetzung
mit grundsätzlichen Fragen staatlicher Asyl- und Einwanderungspolitik
- innerhalb derer man ja zu dem Ergebnis kommen könnte, daß es sich beim
geltenden AusländerInnenrecht um ein menschenverachtendes Konstrukt zur
Durchsetzung staatlicher Abschottungspolitik handelt.
Recht wird damit als etwas in seinen Grundzügen unabänderliches vermittelt,
das Akzeptieren des status quo als Ausgangspunkt jeder Überlegung verinnerlicht.
Hinzu kommt, daß für eine Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Folgen,
die das juristische Ergebnis einer Fallösung im wirklichen Leben hätte,
innerhalb dieses Vorgehens kein Platz ist. Die Bearbeitung endet also
im Ausgangsfall mit der Feststellung, daß die Abschiebung des F rechtmäßig
war. Alles okay also. Die Feststellung, daß Österreich, wie andere "sichere"
Drittstaaten auch, trotz gegenteiliger Beteuerungen Kettenabschiebungen
ins Verfolgerland ermöglicht, 11 ginge
hier am Thema vorbei. Ebenso wie die Frage, ob F zu dem recht hohen Prozentsatz
der abgeschobenen Flüchtlinge zählt, die Opfer einer solchen Kettenabschiebung
werden und in ihrem Herkunftsland gefoltert oder umgebracht werden, oder
ob er, ohne eine Straftat begangen zu haben, erst noch für viele Monate
in den Abschiebeknast gesteckt wird.
Oder, anderes Beispiel: T verprügelt den O so stark, daß dieser an seinen
Verletzungen stirbt. Das läßt sich problemlos durchprüfen, und T muß wegen
Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 I StGB für mindestens drei
Jahre ins Gefängnis. Punkt. Die etwas allgemeinere Frage aber, was Leben
im Strafvollzug eigentlich für die ganzen T's, A's, B's und Ypsilons bedeutet,
die jedeR StudentIn im Laufe der eigenen Uni-Karriere zu Dutzenden auf
theoretischer Ebene verknackt, steht nicht ein einziges Mal zur Debatte,
wenn nicht zufällig das Wahlfach Kriminologie belegt wird.
Wenn die dargelegte Arbeitsweise also ein isoliertes, auf sich bezogenes
juristisches Denken fördert, so wird dieses noch durch die verwendete
Sprache begünstigt, die außer JuristInnen selbst meist niemand versteht.
Sie zeichnet sich aus "durch hohe Abstraktion, wenig Anschaulichkeit,
eigene Begriffe, umständlichen Stil mit langen Sätzen, Verschachtelungen
und vielen Substantiven." 12 Diese
abstrahierte, technokratische sprachliche Umgehensweise mit Sachverhalten,
die eigentlich das tägliche miteinander von Menschen in der Gesellschaft
betreffen sollen, schlägt sich oft auch auf inhaltlicher Ebene nieder.
Dementsprechend schwieriger ist es dann für AnfängerInnen, die gedankliche
Brücke zu schlagen zwischen dem Gelernten und der eigenen Lebenswelt.
Die Schere im Kopf
Um noch einmal auf die oben genannten Streitfragen einzugehen: Bieten
diese zwar die Möglichkeit, zu gewissen Punkten selber mal Stellung zu
beziehen, so werden sie häufig eher als taktische denn als inhaltliche
Herausforderung betrachtet.
In Klausuren und Hausarbeiten werden immer bestimmte methodische Regeln
befolgt und festgelegte Aufbauschemata eingehalten, und die KorrektorInnen
wollen ganz konkrete Punkte abgehandelt sehen. Anstatt also bei der Prüfung
einer Nötigung zu fragen, ob die oben erwähnte Argumentation des BGH eigentlich
schlüssig ist oder nicht, gipfelt die hohe Schule juristischer Selbsreflektion
oft in Ratschlägen wie dem folgenden: Klausurtaktisch scheint es für die
Sitzblockadenfälle vorteilhaft, der BGH-Linie zu folgen und den § 240
zu bejahen, denn dann kann noch auf das Problem eingegangen werden, ob
evtl. Art. 8 Grundgesetz (...) als Rechtfertigungsgrund eingreift.
13
Zudem werden juristische Streitfragen gerne in "Mindermeinung" und "herrschende
Meinung" eingeteilt, und KommilitonInnen geben sich gerne gegenseitig
den Tip, daß man mit der "hM" immer auf der sicheren Seite ist und die
"MM" demgegenüber ein unkalkulierbares Risiko in sich birgt.
Und zu guter letzt: Jura ist eine inhaltlich und methodisch schwer zu
erschließende Materie. Viele AnfängerInnen haben bereits alle Hände voll
damit zu tun, zu Beginn des Studiums überhaupt im Rahmen dessen, was verlangt
wird, hinterherzukommen, die erste Hausarbeit, die ersten Klausuren zu
bestehen.
Eine andere Herangehensweise an die Juristerei würde nicht nur das Studium
interessanter machen, sondern auch der Verantwortung gerechter werden,
die mit der Vermittlung dieser Materie verbunden sind. Wenn den JuristInnen
immer der Ruf eines besonders konservativen Berufsstands vorauseilt, so
mag das viele Gründe haben. Die doppelte Bedeutung, die dem Stichwort
der "Ausbildung zum Einheitsjuristen" zukommt, leistet dazu mit Sicherheit
ihren ganz eigenen Beitrag.
Tillmann Löhr macht Referendariat in Göttingen.
Anmerkungen:
1 Wessels, Johannes/Hettinger, Michael:
Strafrecht Besonderer Teil (BT) I, 1999, Rn 388 / Krey, Volker: Strafrecht
BT 1, 1998, Rn 77; 328a
2 vgl. Wessels/Hettinger / Krey / Küpper,
Strafrecht BT 1, 1996 / Arzt, Gunther, Strafrecht BT, 1988
3 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
Bd 51, 324 (343)
4 vgl. Wessels/Hettinger / Krey / Haft,
Fritjof, Strafrecht BT, 1995; eine Ausnahme bildet das Lehrbuch von Maurach,
Reinhard/Schroeder, Friedrich-Christian/Maiwald,Manfred, Strafrecht BT
2,1991, S. 368
5 Wessels/Hettinger / Krey / Haft /
Blei, Hermann, Strafrecht BT, 1983; eine Ausnahme bilden hier wieder Maurach/Schroeder/Maiwald,
Strafrecht BT 1, 1995, S. 54
6 Vgl. für eine zusammenfassende Darstellung
Knut Amelung, Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 2584 und Neue Zeitschrift
für Strafrecht 1996, S. 230
7 Vgl. die Darstellung bei Krey, Rn
340 ff mwN
8 Maurach/Schroeder/Maiwald, Bd 1, S.138
(die Darstellung beschränkt sich aufgrund des Erscheinungsdatums auf den
Zeitraum bis zum BVerfG-Urteil)
9 Wessels/Hettinger, Rn 384 ff
10 zusammenfassend hierzu Lübbe-Wolff
in DVBl 1996, 825 (826)
11 Vgl z.B. die homepage von PRO ASYL,
Anlage zur Presseerklärung v. 23.2. 99 unter http://www.proasyl.de/index.html
12 Wesel, Uwe, Juristische Weltkunde,
1983,S. 168
13 Hemmer/Wüst, Strafrecht BT II,
S. 54
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