Heft 2/2000:
Mächtig organisiert - Die neue Weltordnung
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Islamunterricht an Berliner Schulen
 

Nach § 23 des Berliner Schulgesetzes ist "der Religionsunterricht [...] Sache der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Er wird von Personen erteilt, die von diesen beauftragt werden. Die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften übernehmen die Verantwortung, dass der Religionsunterricht gemäß den für den allgemeinen Unterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird".
Auf Grundlage dieser Norm hat die Islamische Föderation Berlin e.V. im November 1998 vor dem Oberverwaltungsgericht die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erreicht. Dieses Urteil ist nun vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Die Islamische Föderation hatte erstmals im Mai 1980 die Erlaubnis zur Erteilung von Religionsunterricht beantragt. Dieser Antrag wurde von der Senatsschulverwaltung wiederholt mit der Begründung abgelehnt, die Vereinigung sei nur ein religiös orientierter Verein, aber keine Religionsgemeinschaft im Sinne des Schulgesetzes.
Die hiergegen gerichtete Klage der Islamischen Föderation hat das Verwaltungsgericht Berlin im Dezember 1997 mit der Begründung abgewiesen, es mangele der Islamischen Föderation an einer hinreichend klaren Organisationsstruktur. Demgegenüber urteilte das Oberverwaltungsgericht Berlin, dass der Kläger alle Merkmale einer Religionsgemeinschaft (dauerhafter Zusammenschluss von Personen, religiöser Konsens der Gemeinschaft, umfassende Bezeugung dieses Konsenses) erfüllt "und Anspruch darauf hat, Religionsunterricht an der Berliner Schule zu erteilen". Es sei hierbei unerheblich, "ob der klägerische Dachverband etwa nur eine Minderheit der in Berlin lebenden Muslime vertritt. Denn die zahlenmäßige Stärke oder soziale Relevanz eines bestimmten Bekenntnisses spielen im Lichte des Art. 4 Grundgesetz für das Vorliegen einer Religionsgemeinschaft keine Rolle".
Nach nunmehr 20 Jahren hat die Islamische Föderation den Kampf um die Anerkennung als Religionsgemeinschaft vor den Berliner Behörden gewonnen. Der Glaube einer großen zugewanderten Minderheit wird mit dem Urteil offiziell anerkannt und damit eine Benachteiligung der islamischen Glaubensgemeinschaften gegenüber den christlichen Amtskirchen relativiert. Ein schlechter Nachgeschmack bleibt allerdings, da die Islamische Föderation als fundamentalistisch gilt und immer wieder vom Verfassungsschutz auf ihre Verfassungstreue hin untersucht wurde. So müssen Schulverwaltung und Öffentlichkeit nun die Lehrpläne und deren Umsetzung in den Schulen kritisch überprüfen.

Frank Gesemann und Andreas Kapphan, Berlin

Quellen:

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2000 (Az.: 6 C 5/99); Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4.11.1998 (Az.:7 B 4/98)