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Mit zehn Milliarden Mark und der Errichtung der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" will die Bundesregierung erreichen, daß in Zukunft zwar immer noch an den Terror des Nationalsozialismus erinnert wird, aber auch an dessen "Wiedergutmachung". Auf Kosten der Opfer. Denen und ihren Angehörigen bleibt außer ihrer schrecklichen Erinnerung wenig bis nichts - und das hat Kontinuität.
Wiedergutmachungsabsichten...
Schätzungsweise waren insgesamt 14-15 Millionen Menschen Opfer deutscher Zwangsarbeit, allein 11-12 Millionen von ihnen wurden als sog. OstarbeiterInnen nach Deutschland verschleppt.1
Der ideologische Hintergrund und das Ausmaß der Zwangsarbeit war wie der Holocaust selbst bis dato unvorstellbar und demnach auch nicht vom positiven Völkerrecht umfaßt. Dennoch verstieß der Mißbrauch und die Verschleppung von Kriegsgefangenen wie Zivilpersonen seinerzeit bereits gegen Art. 52 i.V.m. Art. 6 und 7 der Anlage der Haager Landkriegsordnung von 1907.2 Das Statut für den Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg wertete die Zwangsarbeit im nachhinein zudem gemäß Artikel 6b und 6c als völkerrechtliches Verbrechen. Ein Verbrechen, das zumindest Entschädigung verlangte. Deutschland hat es bis heute verstanden, einem Großteil der Opfer - den ehemaligen sog. OstarbeiterInnen - diesen Anspruch zu verwehren.
Der Grundstein wurde 1953 bei den Verhandlungen über die völkerrechtliche Regelung der Altschulden des Deutschen Reiches, die zum Abschluß des Londoner Schuldenabkommens (LSA) führten, gelegt.3 Deutschland wurde durch Hermann Josef Abs vertreten. Ein Experte für deutsche Angelegenheiten, koordinierte er doch schon als Vorstandsmitglied der Deutschen Bank die Finanzierung, Errichtung und Unterhaltung des firmeneigenen Konzentrationslagers der IG Farben im Lagerkomplex Auschwitz. Er stellte unmißverständlich dar, daß Deutschland nicht bereit sei, zugleich die Altschulden, die "Wiedergutmachung" an Israel und die Jewish Claim Conference sowie eventuelle Reparationen aus dem Zweiten Weltkrieg zu begleichen und hatte damit Erfolg: In Art. 5 Abs. 2 LSA wurde festgelegt, daß die Zahlung jener Reparationen bis zum Abschluß eines endgültigen Friedensvertrages zurückgestellt werde. Hierunter fielen auch Ansprüche einzelner BürgerInnen der überfallenen Staaten an Deutschland.
In Bezugnahme auf diese Klausel wurden geltend gemachte Ansprüche ausländischer ZwangsarbeiterInnen von bundesdeutschen Gerichten stets mit dem Argument zurückgewiesen, das Völkerrecht genieße Vorrang vor anderen Gesetzen, es verbiete daher eine Anspruchsprüfung. Erst nach entsprechenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen, also spätestens mit einem Friedensvertrag, wären gegebenenfalls individuelle Klagen gegen die Bundesrepublik oder die Unternehmen zulässig.4
Im selben Jahr sollte noch eine weitere Schranke zur Verhinderung von Entschädigungszahlungen in Form des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) errichtet werden. Bis 1969 konnten Anträge nach dem BEG gestellt werden.5
§ 1 BEG sah Leistungen für Verfolgte aus "rassischen", religiösen und politischen Gründen vor, die im Sinne des Territorialprinzips deutsch, deutschstämmig oder dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörten (§ 4 BEG) und sich zudem in der BRD oder dem befreundeten westlichen Ausland aufhielten (§ 238a BEG).
Zwangsarbeit galt nicht als entschädigungsfähig. Es sei denn, sie fand unter haftähnlichen und somit freiheitsentziehenden Bedingungen statt - wie immer auch dies zu differenzieren war (§ 43 Abs.3 BEG).
Als "rassisch" Verfolgte wurden lediglich JüdInnen sowie Sinti und Roma anerkannt. Obgleich die osteuropäischen ArbeiterInnen im Sinne der nationalsozialistischen Rassenlehre entsprechend diskriminiert wurden, galten sie als "Nationalgeschädigte" gängigen Kriegsunrechts. Sie waren demnach nicht anspruchsberechtigt.
Das BEG schloß somit sämtliche nichtdeutsche und insbesondere osteuropäische Menschen, die unter der Verfolgung des Nationalsozialismus zu leiden hatten, aus seinen Leistungen aus. Deutsche ZwangsarbeiterInnen erhielten ebenfalls nichts. Für erwiesene KZ-Haft hingegen gab es fünf DM pro Tag.
Rechtsfrieden
1990 wurde mit Abschluß des Zwei-Plus-Vier-Vertrages nicht nur die deutsche Einheit besiegelt, sondern - so die herrschende Ansicht - zugleich auch der vom LSA benannte Frieden mit Deutschland geschlossen. Mögliche Reparationen wurden hierin nicht benannt. Nach deutschem Erachten gelten sie damit als endgültig geregelt.
Zudem hat das Bundesverfassungsgericht 1996 in Bezug auf die Entschädigungsfrage erklärt, daß völkerrechtliche Verzichtserklärungen im allgemeinen nicht individuelle Ansprüche hemmen oder vernichten können.6
Spätestens seitdem stand ehemaligen ZwangsarbeiterInnen der Rechtsweg für individuelle Klagen in der Bundesrepublik offen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet hierfür erfolgversprechende Anspruchsnormen. Die bundesdeutschen Gerichte haben es nahezu einheitlich erreicht, diesen Ansprüchen keinerlei Geltung zu verschaffen.
Gemäß § 823 BGB ist den Betroffenen Schaden aus unerlaubter Handlung gegen absolute Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit usw. zu ersetzen, der sich zumindest in der Auszahlung des Differenzlohnes zu dem damaligen Tariflohn ausdrücken muß.7
Die Ansprüche auf Schadensersatz verjähren nach drei Jahren. Die beklagten Unternehmen berufen sich auf diese Fristen und die Gerichte haben sie als anspruchshindernde Gründe akzeptiert. Lediglich der Beginn jener Fristen wird unterschiedlich festgelegt. Während einige Gerichte sich zwischen dem letzten Tag der Zwangsarbeit und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes entscheiden wollen,8 akzeptieren andere den Abschluß des Zwei-Plus-Vier-Vertrages vom 12.09.1990 als Fristbeginn 9 oder sogar erst die Klarheit verschaffende Erklärung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.05.1996.10
Oft erfolgten Mißhandlungen der Gefangenen durch die SS oder Angestellte der Unternehmen, die erhebliche Gesundheitsschäden verursachten. Allein die Behandlung der ZwangsarbeiterInnen ließ keine Achtung der Menschenwürde mehr erkennen. Somit bestehen ebenfalls Ansprüche auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB, zumindest für die erhebliche Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts.11 Doch auch hier gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren.
ZwangsarbeiterInnen, die erst im Zuge der öffentlich gewordenen Debatten um Raubgold oder Zwangsarbeit davon erfahren haben, nun endlich Gerechtigkeit einfordern zu können, bleiben damit diese Ansprüche seit spätestens Mitte Mai letzten Jahres verwehrt. Dabei wird weder die allgemeine politische wie persönliche Lebenssituation der ehemaligen ZwangsarbeiterInnen in den vormaligen Ostblockstaaten berücksichtigt noch die Tatsache, daß die Auslegung des LSA ihnen fast 40 Jahre den Rechtsweg versperrte. Diesen Menschen, allesamt mittlerweile im hohen Rentenalter, wird allerdings anheim gestellt, die unter den deutschen Gerichten offensichtlich höchst umstrittene Frage der Fristberechnung beachten zu müssen und sich gegebenenfalls rechtzeitig um kompetenten Rechtsbeistand hätten kümmern zu können. Eine unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes von Treu und Glauben nur mit eiskaltem Zynismus zu vertretende Auffassung.
Es bleibt der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Für die Eingriffskondiktion nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.2 BGB, also für die Bereicherung der Unternehmen auf Kosten der Arbeitskraft ihrer Gefangenen, ist nach § 818 Abs.2 BGB der Wert jener Arbeitsleistung zu erstatten. Die Unternehmen arbeiteten hinsichtlich der Organisation der Zwangsarbeit mit den staatlichen Institutionen eng zusammen, ihnen sind die Handlungen nach §§ 830 bzw. 831 BGB also zuzurechnen. Den KZ-Häftlingen käme notfalls der ebenso zivilrechtlich zu regelnde Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB zu Hilfe. Die Verjährungsfrist beträgt hier 30 Jahre. Doch wird hier die Rechtsprechung das Währungsumstellungsgesetz berücksichtigen, das den Anspruch im Verhältnis 10:1 auf ein Zehntel des Wertes der geleisteten Arbeit herabsetzt.12 Dies wäre bei der Bejahung eines Anspruchs aus § 823 BGB nicht der Fall. So aber bleibt den ZwangsarbeiterInnen kaum mehr als eine Aufwandsentschädigung für die Anstrengungen des Prozesses.
Wenn überhaupt! Das Landgericht Stuttgart hat in Bezugnahme auf den BGH die Zwangsarbeit als ein "vertragliches oder quasi-vertragliches" Verhältnis gewerblicher Arbeit definiert, für das gem. § 196 Abs.1 Nr.9 BGB eine Verjährung von zwei Jahren gelte.13 1967 hatte ein Berufungsgericht gemeint, daß diese kurze Frist für Geschäfte des täglichen Lebens gedacht sei, unter die man Zwangsarbeit nicht subsumieren könne. Der BGH hielt dem entgegen: "Damit verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung des § 196 BGB. Es ist zwar richtig, daß solche Erwägungen, wie es sie anstellt, bei der Schaffung des Gesetzes eine Rolle gespielt haben [...]. Der Gesetzgeber hat vielmehr durch die Aufstellung objektiver Tatbestände eine grundsätzliche Regelung getroffen, die auch dann einzuhalten ist, wenn einmal die Beweggründe, die zur Schaffung des Gesetzes geführt haben, nicht einschlägig sein sollten. Jede andere Auslegung, die es auf die Sonderumstände des Falles abstellt, würde zu weitgehender Rechtsunsicherheit führen, die im Wirtschaftsleben kaum erträglich wäre." Ergo: berücksichtige man Sklavenarbeit als einen Sonderumstand, der im täglichen Leben nicht vorkommt, liegt man in Deutschland damit falsch!
Ähnlich äußerte das LG Hamburg gegenüber einem Zwangsarbeiter aus Polen, daß "... der Zwangsarbeitervertrag nach dem damals geltendem Recht nicht gegen § 134 BGB verstoßen hat" und so ein Anspruch nach § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung "... ohnehin offensichtlich nicht in Betracht..." komme.14 § 134 BGB erklärt Rechtsgeschäfte, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen, für nichtig. Und damals war die Zwangsarbeit eben kein Unrecht wie andererseits die "Rassenschande" oder die "Wehrkraftzersetzung". Auf die Sittenwidrigkeit dieses "Rechtsgeschäfts" nach § 138 BGB wagt man dann schon gar nicht mehr hinzuweisen.
Andere Gerichte verwehren nach § 8 BEG hingegen Menschen Ansprüche auf Entschädigung wegen Zwangsarbeit, wenn diese bereits Leistungen aus dem BEG erhalten haben, das jene Zwangsarbeit von seinen Tatbeständen ausgenommen hat.15
Die Hoffnungen der ehemaligen ZwangsarbeiterInnen richteten sich nun auf die Ergebnisse der Gespräche um die Stiftungsinitiative, die sie gnadenlos wie in steter Kontinuität enttäuschte.
Abschließendes Zeichen
Die Verhandlungen führt Otto Graf Lambsdorff. Er gab u.a zu wissen: "Die Beschäftigung von Ostarbeitern ist eine natürliche historische Erscheinung. Sie haben schon immer so gearbeitet und tun dies sogar heute."
Entsprechend ist das Ergebnis. Von den 180,5 Milliarden DM, die die Unternehmen ihren ehemaligen ZwangsarbeiterInnen nach Schätzungen als Lohn unter Vorbehalt sämtlicher Zinsen schuldeten,16 spenden sie insgesamt 2,5 Milliarden DM inklusive eingesparter Steuern, der Bund zahlt die restlichen 7,5 Milliarden. Die Entschädigungssumme für jedeN EinzelneN von den 14-15 Millionen ZwangsarbeiterInnen läge weit unter 750 DM, ohne daß die von der Stiftung geplanten Zukunftsprojekte mit eingerechnet sind! Statt aber nun die Entschädigungssumme zu erhöhen, wurden in dem am 26.11.1999 vorgestellten Entwurf des Bundesfinanzministeriums für das sog. Stiftungsgesetz 17 mehrere Ausschlußkriterien formuliert:
Zuerst wurden Angehörige und Erben der damals Umgebrachten und seitdem Verstorbenen, bis auf ein paar Ausnahmen, von den als höchstpersönlich geltenden Leistungen ausgeschlossen. (§13 Stiftungsgesetz).
Nach § 11 sind Kriegsgefangene, die als Zwangsarbeiter eingesetzt waren (Abs.3), ebenso wenig anspruchsberechtigt wie LandarbeiterInnen, die in der Regel nicht in den von Absatz 1 verlangten Lagern untergebracht waren. Gleiches gilt für Opfer von Zwangsarbeit, die außerhalb der Grenzen des deutschen Reiches von 1937 ausgebeutet wurden.
Übrig bleiben 2-3 Millionen Anspruchsberechtigte. Zum einen Häftlinge, die für mindestens zwei Monate in einem Konzentrationslager bzw. einem Ghetto mit ähnlichen Bedingungen Zwangsarbeit verrichten mußten (Kategorie A), zum anderen ZwangsarbeiterInnen, die zum eben jenem Zwecke aus ihrem Heimatland in das Deutsche Reich deportiert worden (Kategorie B). Weiterhin werden Opfer berücksichtigt, die seinerzeit vom § 1 BEG zwar umfaßt, aber durch das Territorialprinzip ausgeschlossen waren (Kategorie C).
Die Nachweise hierfür sind von den AntragstellerInnen selbst zu erbringen. In der Regel werden sie sich dann an den Internationalen Suchdienst in Bad Arolsen wenden müssen, der mit Hilfe seines Archivmaterials ihre Leidenszeit bestätigen kann. Die Behörde bedarf derzeit mindestens drei bis dreieinhalb Jahre Bearbeitungszeit. Eine Dauer, die viele der mittlerweile betagten Opfer der NS-Herrschaft nicht mehr überleben werden.
Sollte ein Teil von den ehemaligen ZwangsarbeiterInnen das Glück haben, daß sie rechtzeitig von dem Fond erfahren und ihren Antrag innerhalb der achtmonatigen Antragsfrist gestellt haben und er zudem begründet ist, werden sie wohl endlich Leistungen erhalten. Zunächst allerdings, je nach Kategorie A, B oder C, nur die Hälfte bis ein Drittel der versprochenen Summe von 15.000 bzw. 5000 DM. Der Rest erfolgt nach Abschluß der Bearbeitung aller Anträge (§ 9 Abs.6).
Und - sofern sie auf sämtliche weitere Rechte aus Zwangsarbeit verzichten (§ 16 Abs.3).
Was bleibt ihnen anderes übrig? Die Begründung des Gesetzentwurfes stellt klar:
"Die Stiftung soll zur Jahrhundertwende ein abschließendes Zeichen für die umfassende Wiedergutmachung und Entschädigung nationalsozialistischen Unrechts in der Bundesrepublik Deutschland setzen. Die bisherigen Regelungen und Leistungen ergänzend, soll sie die Diskussion über weitere Maßnahmen beenden und allen Beteiligten Rechtsfrieden einräumen. Daher übernimmt die Stiftung alle möglichen Ansprüche aus nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen. Ansprüche gegen Dritte werden mit Inkrafttreten des Gesetzes ausgeschlossen." 18 Das ist echte Schlußstrich-Mentalität.
Gewiß können Deutschland und seine Unternehmen weder Rechtsfrieden verlangen noch die Verjährung der berechtigten Ansprüche annehmen. Ohne Zweifel ist den ZwangsarbeiterInnen und ihren Angehörigen die vollständige Entschädigung für geleistete Arbeit und erlittene Leiden zu gewähren. Angesichts ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer Situation sind erste Zahlungen sofort zu erbringen, ohne den Vorbehalt einer Verzichtserklärung.
Selbstverständlichkeiten, die für die Opfer Deutschlands nicht gelten und die angesichts des schamlosen Verhaltens der deutschen Delegierten in den Verhandlungen aus realistischer Sicht auch nicht eingefordert werden konnten. Dennoch ist es politisch notwendig, unabhängig von der Existenz der Stiftung auf ihnen zu beharren und sie öffentlich einzufordern. In der Zukunft darf nicht der Mythos existieren, daß Deutschland Wiedergutmachungen geleistet hat. Es ist deutlich zu machen, daß de facto eine Entschädigung der Zwangsarbeit nicht erfolgt ist, daß weder Verantwortung noch der Wille zur Wiedergutmachung Motive der Stiftungsinitiative sind und daß die Erinnerung an die Zwangsarbeit durch die Inhalte der Stiftung in der Verhöhnung ihrer Opfer mündet.
Stephen Rehmke studiert Jura und lebt in Hamburg.
Literatur:
Herbert, Ulrich, "Fremdarbeiter", Bonn, 1999.
Surmann, Rolf / Schröder, Dieter (Hg.), "Der lange Schatten der NS-Diktatur", 1999.
VVN / BdA (Hg.), "Räder müssen rollen für den Sieg", 2000.
Barwig, Klaus u.a. (Hg.), "Entschädigung für NS-Zwangsarbeit", Baden-Baden, 1998
Anmerkungen:
1 vgl. Gutachten von Thomas Kuczynski, "Entschädigungsansprüche für Zwangsarbeiter im Dritten Reich", Stiftung für Sozialgeschichte des 20. Jahrhunderts, Universität Bremen.
2 RGBl. 1910 II, 107, 375.
3 BGBl. 1953 I, 1003; BGBl. 1953 II, 331.
4 BGH NJW 1973, 1549 ff.
5 BEG vom 18.09.1953 BGBl. I, 1387; geändert am 29.06.1955, BGBl. I, 559; ergänzt durch das BEG-Schlußgesetz vom 14.09.1965, BGBl. I, 1315.
6 BVerfG, NJW 1996, 2717.
7 so zumindest LG Bonn, Streit 1998, 101.
8 so das LG Hamburg, NJW 1999, 2825
9 LG Bonn, aaO.
10 vgl. LG Stuttgart, Porsche-Urteil vom 24.11.1999, Az. 24 o 192/99.
11 vgl. die Rspr. in den sog. "Prominentenfällen", BGH NJW 1968, 90.
12 so LG Bonn, aaO.
13 vgl. LG Stuttgart, aaO.; BGHZ Bd.48, S.125 ff.
14 LG Hamburg, NJW 1999, 2825; Hervorhebungen nicht im Original.
15 so LG Bonn, Streit 1998, 101; OLG Köln, NJW 1999, 1555.
16 Thomas Kuczynski, aaO.
17 Da bei Redaktionsschluß letzte Verhandlungen noch liefen, könnten einzelne der hier dargestellten Regelungen noch geändert worden sein.
18 Hervorhebungen nicht im Original
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