Heft 3 / 2000:
Billig und Gerecht?
Verfahren zwischen Rechtsstaatlichkeit und Effizienz
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Big Brother is already watching you
 

"Die Bürger haben ein Recht auf Sicherheit.", postulierte Jürgen Rüttgers in seinem letzten Landtagswahlprogramm.!" Dieser Positionsbestimmung folgte ein ganzer Maßnahmenkatalog, der unter anderem die Forderung nach einer "Videoüberwachung von Gangsterwohnungen und Kriminalitätsschwerpunkten" enthielt. Die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen hat der CDU-Politiker damit zwar nicht gewonnen, immerhin gilt er aber als der Urheber einer hitzigen Debatte über diese nicht gerade neue Methode der Kriminalitätsbekämpfung.
In Literatur und Rechtsprechung wird die Videobildaufzeichnung durchgängig als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung angesehen. Heftig umstritten ist hingegen die Frage der Eingriffsqualität bei der Übertragung von Bildern ohne gleichzeitige Aufzeichnung. Auch die wird von einem Teil der Literatur als Grundrechtseingriff angesehen. Demgegenüber vertritt ein anderer Teil der Literatur die Auffassung, daß durch die bloße Übertragung eines Bildes keine Datenerhebung zur Identifizierung von Personen oder Sachen und somit auch kein Grundrechtseingriff möglich sei. Nach einer vermittelnden Ansicht stellt die Übertragung eines Bildes ohne Aufzeichnung nur dann einen Grundrechtseingriff dar, wenn mit der Maßnahme personenbezogene Daten erhoben werden, wenn also mit der Bildübertragung eine gezielte Beobachtung verbunden ist.
Trotz dieser Kontroverse haben die verschiedenen Länder Schleswig-Holstein (§ 184 III LVwG SH), Mecklenburg-Vorpommern (§ 32 III SOG MV) und Niedersachsen (§ 32 V NGefAG) in den jeweiligen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen bereits ausdrückliche Befugnisnormen zur Videobildübertragung geschaffen. Problematisch ist, daß diese Normen bis auf die Reduzierung der Bildübertragung auf allgemein zugängliche Örtlichkeiten keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen enthalten.
Auch in den Ländern Hessen und Berlin sind ähnliche Gesetzesentwürfe in Arbeit. In Hessen hat der Datenschutzbeauftragte Friedrich von Zezschwitz immerhin dafür gesorgt, daß die Bildübertragung "offen" erfolgen muß. Sie wird sich auf einige wenige Tatbestände beschränken und nur an Orten vorgenommen werden, wo es konkrete Anhaltspunkte für Straftaten gibt.
Die übrigen Gesetzgeber haben auf eine ausdrückliche Befugnisnorm für die allgemeine Bildübertragung bisher verzichtet. Allein durch die Auslegung der vorhandenen Bestimmungen, etwa durch den Rückgriff auf die landesspezifisch ausgeformte Generalklausel der Datenerhebung, kann dort eine Ermächtigungsgrundlage gewonnen werden.
Rüttgers erwecke den Eindruck, "als ob wir sicherer lebten, wenn der Staat durch mehr Überwachung unsere Bürgerrechte einschränkt". Eine solche Gleichung sei falsch und gefährlich, kritisierte Volker Beck, rechtspolitischer Sprecher von Bündnis 90 / Die Grünen, treffend. Bleibt zu hoffen, daß er es nicht bei dieser Kritik beläßt.

Constanze Oehlrich, Berlin

Literatur:

Brenneisen, Hartmut/ Staack, Dirk, Die Videobildübertragung nach allgemeinem Polizeirecht, in: Datenschutz und Datensicherung 1999, 447.
von Zezschwitz, Friedrich, Videoüberwachung und Datenschutz, in: Datenschutz und Datensicherung 1999, 560.