Heft 3 / 2000:
Billig und Gerecht?
Verfahren zwischen Rechtsstaatlichkeit und Effizienz
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Mit zweierlei Maß gemesssen - Abhörprotokolle im Untersuchungsausschuß?
 

Das hätte er sich nicht träumen lassen, als er 1991 das Stasi-Unterlagengesetz (StUG) unterzeichnete. Dieses Gesetz soll den Stasi-Opfern helfen, ihre Vergangenheit aufzuarbeiten, und gewährt deshalb Einblick in die geheimdienstlichen Unterlagen und damit auch in die Abhörprotokolle des Ministeriums für Staatssicherheit. Jetzt sollten die Bestimmungen des StUG gegen Dr. Kohl selbst verwendet werden. Es geht um ca. 9000 Seiten Abhörprotokolle, die die Stasi seit 1982 durch das Abhören des Kanzleramtes und Kohls Privatanschlusses zusammengetragen hat. Kohl will verhindern, daß die so erlauschten Interna im Untersuchungsausschuß zur Aufklärung der CDU-Finanzaffäre herangezogen werden.
Würden die Unterlagen durch den Ausschuß angefordert, so müsse auf Grundlage der geltenden Bestimmungen gehandelt werden, darauf wies Joachim Gauck wiederholt hin. Geltende Bestimmung, das ist vor allem der § 22 StUG, welcher ausdrücklich eine Verwendung von Stasi-Material auch in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen vorsieht. Aber der Vorsitzende des Ausschusses, SPD-Politiker Volker Neumann, stellte klar, der Ausschuss werde die Protokolle nicht heranziehen, da sie auf rechtswidrig erlangten Informationen beruhten und somit ohnehin nicht als Beweismittel zugelassen seien.
Im StUG werden nicht nur die Opfer der Stasi berechtigt, die über sie angelegten Unterlagen einzusehen, vielmehr dürfen auch Forscher und Journalisten dies tun - ein rechtsstaatlich bedenklicher Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Betroffenen. Allerdings wird dieser Eingriff mit der Zielsetzung der Aufarbeitung des Stasi-Unrechts gerechtfertigt.
Problematisch ist die Anwendung des Gesetzes hiernach aber für Fälle, in denen es nicht gegen Stasimitarbeiter, sondern gegen Dritte verwandt wird. Diese Dritten schützt das Gesetz, indem es eine Verwendung der Akten nur in besonderen Situationen zuläßt. Dies ist beispielsweise bei Personen der Zeitgeschichte und politischen Entscheidungsträgern der Fall.
Helmut Kohl wollte immer eine Persönlichkeit der Zeitgeschichte sein. Das muß aber nun auch zur Folge haben, daß er als solche einen geringeren Persönlichkeitsschutz in Anspruch nehmen kann.

Maximilian Warntjen, Freiburg.