Heft 2 / 2002: Wach- und Schließgesellschaft Konsequenzen der Kriminalisierungspolitik |
Maximilian Warntjen und Dominik Kissler | |
Die Schlechten von den Guten trennen | |
Zur Problematik der Rasterfahndung |
Wenn man dem Bundesinnenminister Otto Schily bei seiner Jagd nach potentiellen
Terroristen innerhalb der Bevölkerung zusieht, könnte einem das Märchen
vom Aschenputtel in den Sinn kommen. Aschenputtel musste die guten Erbsen
von den schlechten Erbsen trennen. Die Tauben halfen ihr beim Aussieben
und dann durfte sie auf den Ball gehen und dort den schönen Prinzen treffen. Die Rasterfahndung, die Schily jetzt als Mittel gegen die Terroristen einsetzt, wurde Ende der Sechziger Jahre zur Bekämpfung der RAF entwickelt und ist eine hochumstrittene Fahndungsmethode. Systematische Fahndungsmethode Mit dem Begriff Rasterfahndung wird eine systematische Fahndungsmethode beschrieben, die sich die Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung zu Nutze macht, indem bestimmte Datenbestände mit anderen maschinell abgeglichen werden. Unter Datenabgleich versteht man "die programmgesteuerte Durchführung von Suchläufen, bei der die Datenbestände mehrerer speichernder Stellen zusammengeführt werden". 1 Dabei liegt dem konkreten Abgleich ein sogenanntes Raster zu Grunde. Das Raster enthält täterbezogene Merkmale und orientiert sich an einem Täter- bzw. Verdächtigenprofil, das nach kriminalistischen und naturwissenschaftlichen Erkenntnissen erstellt worden ist. 2 Die Suche nach der RAF Zur Verdeutlichung des Ablaufs einer Rasterfahndung soll auf das "Paradebeispiel" hingewiesen werden: 3 Ende der siebziger Jahre wurde die Rasterfahndung vom Chef des Bundeskriminalamtes (BKA), Horst Herold, gegen die Rote Armee Fraktion (RAF) eingesetzt. 4 Das BKA ging damals von der Annahme aus, dass die RAF in mehreren deutschen Großstädten konspirative Wohnungen unterhielt. Aus der Vermutung, dass die RAF-Mitglieder ihre wahre Identität verbergen wollten, folgerte man, dass die gesuchten Personen ihre Stromrechnung in bar und unter falschem Namen bezahlten. Deshalb wurden die Kundendateien der Stromwerke in deutschen Großstädten beschlagnahmt und diejenigen KundInnen herausgefiltert, die ihre Stromrechnung in bar bezahlten. Diese Namen wurden nun mit anderen Dateien, zum Beispiel aus Melderegistern, Grundbucheinträgen und Versicherungsdateien, abgeglichen. Das heißt, jeder Legalname aus einer solchen Datei radierte sein "Spiegelbild" aus der Stromkundendatei, so dass am Ende dieses Abgleichs nur noch wenige FalschnamenträgerInnen übrigblieben. Gegen die Personen, die gewissermaßen "im Raster hängenblieben", wurde daraufhin herkömmlichen kriminalistischen Methoden ermittelt. Tatsächlich gelang es dem BKA, ein gesuchtes RAF-Mitglied mit dieser Methode ausfindig zu machen. Dieses Beispiel einer erfolgreichen Fahndung erscheint faszinierend und taucht wohl auch deswegen immer wieder in den Lehrbüchern und Aufsätzen auf, die sich mit dem Thema beschäftigen. Allerdings liegt das auch daran, dass bisher recht selten eine Rasterfahndung durchgeführt wurde und es schlichtweg an anderen praktischen Anwendungsfällen mangelt. Täterprofil So einfach wie in diesem Lehrbuchbeispiel gestaltet sich die Rasterfahdnung nämlich meist nicht. Der Erfolg hängt zum Großteil von der Genauigkeit und Richtigkeit des vermuteten Täterprofils ab. Ist das Profil sehr konkret und genau formuliert, obwohl einige Merkmale nach dem Ermittlungsstand ungewiss sind, so steigt die Wahrscheinlichkeit, dass eines der Merkmale falsch ist, und die gesuchte Person durchs Raster fällt. Sind wiederum die Merkmalsangaben zu allgemein, bleibt eine zu große Zahl von Personen "hängen". Die Effektivität der Rasterfahndung ist also sehr stark mit einem guten Täterprofil verbunden, welches durch den Stand der Ermittlungen und das kriminalistische Feingefühl der Ermittlungsbehörden bedingt wird. Im aktuellen Anwendungsfall soll die Rasterfahndung bei der Suche nach potentiellen Terroristen, den sogenannten Schläfern der Al-Quaida, helfen. Dieser Suche liegt dabei folgendes Profil zugrunde: die Schläfer sind wahrscheinlich männlich, Studenten eines technischen Studienfaches, sowie islamischen Glaubens und arabischer Herkunft und zudem vermutlich unauffällig. Dass dieses Täterprofil alles andere als genau und kriminalistisch fundiert ist, liegt auf der Hand. Ebenfalls offensichtlich sind die Folgen für diejenigen, die zufällig den Kriterien entsprechen: Menschen arabischer Herkunft und islamischen Glaubens werden pauschal unter einen Vorabverdacht gestellt. Historie Die Rasterfahndung ist seit ihrer Einführung in das Instrumentarium der
Ermittlungsbehörden rechtspolitisch heftig umstritten. 5
Recht auf informationelle Selbstbestimmung Das Bundesverfassungsgericht hat in dem sogenannten Volkszählungsurteil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 1 Grundgesetz) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entwickelt. Anknüpfungspunkt sind frühere Entscheidungen zum Recht der und des Einzelnen, selbst über die Darstellung seiner Person in der Öffentlichkeit zu verfügen 8 bzw. über die Offenbarung persönlicher Lebenssachverhalte selbst zu entscheiden 9. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt die Befugnis des und der Einzelnen, "grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden" und spielt bei der Beurteilung der Rasterfahndung eine besonders wichtige Rolle. Schließlich wurde es von den Karlsruher Richterinnen und Richtern entwickelt, um zu gewährleisten, dass das Selbstbestimmungsrecht der einzelnen Bürgerin und des einzelnen Bürgers auch "unter den heutigen und künftigen Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung" bestehen kann. Ausgangspunkt der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ist die Erkenntnis, dass ein freiheitliches, demokratisches Gemeinwesen auf der Selbstbestimmung der einzelnen Bürgerin und des einzelnen Bürgers fußt, ja sogar eine "elementare Funktionsbedingung" für dieses sei. Individuelle Selbstbestimmung bedeute dabei, dass der oder dem Einzelnen eine Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende und zu unterlassende Handlungen zukomme und sie oder er dann auch die Möglichkeit habe, sich entsprechend dieser Entscheidung zu verhalten. Vermeidungsverhalten Inwiefern ist dieses Selbstbestimmungsrecht nun durch die automatische Datenverarbeitung gefährdet? Durch die elektronische, computerunterstützte Datenverarbeitung ist es möglich, Angaben über persönliche Verhältnisse unbegrenzt zu erfassen, zu speichern, sie zusammenzuführen und sogar ein Persönlichkeitsprofil zu erstellen. Grosse Einkaufshäuser basteln sich so zwar schon länger ein Abbild ihrer Kundinnen und Kunden, aber es ist ein Unterschied, ob dies von staatlicher Seite zu Zwecken der Strafverfolgung und dergleichen geschieht oder freiwillig gegen ein paar Prozente Rabatt. Es entsteht durch diese technischen Möglichkeiten nun eine Unsicherheit des Einzelnen/der Einzelnen, wenn er oder sie nicht mehr überschauen kann, welche Informationen bei welcher Stelle bekannt und gespeichert sind und welche nicht. Bereits in dieser Verunsicherung und nicht erst in der tatsächlichen Speicherung oder Verarbeitung von Daten sieht das Bundesverfassungsgericht eine wesentliche Gefährdung der unbeschwerten Wahrnehmung von eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielräumen. Sind die BürgerInnen über das Wissen von Kommunikationspartnern nämlich im Unklaren, könnte sie in ihrer Freiheit, selbstbestimmt zu planen und zu handeln, gehemmt sein. Wer unsicher ist, ob abweichendes Verhalten notiert und als Information dauerhaft gespeichert und weitergegeben wird, wird versuchen, eben nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Es muss also nicht einmal tatsächlich zu einer Verwendung von Daten kommen. Schon die Furcht vor einer unkontrollierten Persönlichkeitserfassung erzeugt einen sozialen, vielleicht auch unbewussten, Anpassungsdruck, der dazu führt, dass als auffällig eingeschätzte Verhaltensweisen unterlassen werden. Denn ist das Kriterium einer Rasterfahndung bekannt, wird jede/r versuchen, dieses Merkmal nicht zu erfüllen, um ein "Hängenbleiben" im Raster zu vermeiden. Und ist das Rastermerkmal nicht bekannt, ist man versucht, sich eben an vermeintliche Erwartungen anzupassen. Interessant ist hier übrigens die Parallele zur Problematik der Videoüberwachung im öffentlichen Raum: Auch hier besteht, unabhängig von der tatsächlichen Auswertung des Bildmaterials die Gefahr, dass die Bürgerin oder der Bürger aufgrund des Gefühls, beobachtet zu werden, Freiheitsrechte nicht in Anspruch nimmt und sich ihr oder sein Verhalten ändert. 10 Wer unauffällig ist, hat nichts zu befürchten. Schutz des Grundrechts Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird nicht absolut gewährleistet,
sondern kann "im überwiegenden Allgemeininteresse" eingeschränkt werden. Die gesetzlichen Grundlagen der Rasterfahndung, also die §§ 98a, b StPO und die Vorschriften der Polizeiaufgabengesetze der Länder müssen sich an diesen Voraussetzungen und Anforderungen messen lassen. Strafverfolgung Nach den Vorschriften der Strafprozessordnung muss die Rasterfahndung durch eine/n Richter/in angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann auch die Staatsanwalt die Anordnung erteilen, dann muss eine richterliche Entscheidung nachgeholt werden. Die Anordnung kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 98a StPO vorliegen. Hierzu muss ein "Anfangsverdacht" (§ 152 Absatz 2 StPO) vorliegen, dass eine im Straftatenkatalog (§ 98a Absatz 1 StPO) aufgeführte, "erhebliche" Straftat begangen worden ist. Außerdem darf die Rasterfahndung nur durchgeführt werden, wenn andere Maßnahmen weniger Erfolg versprechen. Weitere Vorschriften der StPO regeln zudem den genauen Verfahrensgang, unter welchen Voraussetzungen Zwangsmittel angewendet werden können, welchen Inhalt die Anordnung einer Rasterfahndung haben muss, und dass die erhobenen Daten gelöscht werden müssen, sobald sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt werden . Stumpfes Schwert Diese Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften sollen den leichtfertigen und exzessiven Einsatz der Rasterfahndung verhindern. Die vorgesehenen Einschränkungen sind nicht dazu geeignet: Der Katalog, der die Straftaten aufzählt, bei deren Vorliegen, eine Rasterfahndung durchgeführt werden darf, ist unübersichtlich und unbestimmt, verweist über das Gerichtsverfassungsgesetz auf erneute Straftatenkataloge anderer Normen, z.B. den § 129a Strafgesetzbuch (StGB) 11 . Zudem ist der Begriff "erhebliche Bedeutung" schwammig, denn er wird durch die Rechtsprechung definiert, die sich auf die Aussagen der Ermittlungsbehörden verlässt. Da die Ermittlungsbehörden selbst die Prognose darüber abgeben, ob eine andere Ermittlungsmethode den gleichen Erfolg verspricht, hat die Subsidiaritätsklausel in der Praxis noch keine Rasterfahndung verhindert. Was geschieht, wenn eine Rasterfahndung zu Unrecht angeordnet wurde, beispielsweise der Richtervorbehalt nicht beachtet wurde oder eine Tat aus dem Katalog gar nicht vorlag? Was passiert mit Erkenntnissen, die eine ganz andere als die verfolgte Straftat betreffen? Dürfen die Daten auch weiterhin gespeichert und zum Beispiel zur Gefahrenabwehr verwendet werden? Bisher haben sich die Gerichte noch kaum mit diesen Problemen beschäftigt, es gibt kaum Rechtsprechung zur Rasterfahndung. Der Rechtsschutz kann durch die Heimlichkeit der Maßnahme ja auch erst im Nachhinein erfolgen, woran viele Betroffene dann kein Interesse mehr haben. Außerdem werden ohnehin nur diejenigen benachrichtigt, gegen die hinterher weitere Ermittlungen durchgeführt wurden. Die Datenschutzbeauftragten erweisen sich in diesem Kampf gegen den Missbrauch
personenbezogener Daten als stumpfes Schwert - sie können weder effektiv
überprüfen, was mit den Daten geschieht, noch haben sie die Kompetenz,
die Datenlöschung zu überwachen oder gar selbst durchzuführen. Gefahrenabwehr Die Regelungen zur präventiven Rasterfahndung, die in den Polizeiaufgabengesetzen
der Länder zu finden sind, haben eine große Ähnlichkeit zu denen der StPO.
Allerdings haben sie in manchen Fällen noch weiter gefasste Anwendungsgebiete
und noch geringere Anforderungen. Die bayerische Regelung in Artikel 44
Polizeiaufgabengesetz verlangt beispielsweise nicht einmal eine richterliche
Anordnung - eine Zustimmung des Innenministeriums reicht aus. Charakterisierung Charakteristisch für die Rasterfahndung ist, dass sie sich nicht, wie andere Fahndungsmethoden, gegen bestimmte Tatverdächtige richtet, sondern vielmehr dazu dient, erst solche Verdächtige zu ermitteln. Sie steht damit im Gegensatz zur herkömmlichen Ermittlung, bei der es um die Sammlung von Beweisen geht, die bestimmte Verdächtige belasten und freilich auch entlasten. Eine solche herkömmliche Ermittlungsmethode, beispielsweise das Abhören von Wohnungen, hat einen konkreten Erfolg: im Rahmen der Strafverfolgung die Beweissicherung bzw. im präventiven Bereich die Abwehr einer Gefahr. Eine Rasterfahndung hingegen ist der eigentlichen Ermittlungstätigkeit vorgeschaltet, sie soll diese als vorgelagerte Fahndungsmethode sozusagen erst ermöglichen. Dabei werden in den Ermittlungsgang zahlreiche Unverdächtige und Unschuldige miteinbezogen, die erst nach und nach ausgeschieden werden. Es findet also eine Einengung des möglichen Täterkreises statt. Aber nicht erst diese Personen sind als "Betroffene" der Rasterfahndung anzusehen, sondern auch schon diejenigen, deren Daten in den Durchsuchungsvorgang miteinbezogen werden. Darunter fallen auch solche, die von vornherein nicht als Verdächtige in Betracht kommen, sondern die zufällig auch in Datenbeständen vorkommen, die zum Datenabgleich benötigt werden. 16 Dieser Umstand ist in rechtstaatlicher Hinsicht bedenklich. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich, dass die Bürgerin und der Bürger die Möglichkeit haben muss, durch rechtstreues Verhalten den Staat "auf Abstand" zu halten. Der Rechtsstaat hat das Prinzip der Unschuldsvermutung zu beachten, d.h. er muss die BürgerInnen grundsätzlich als ungefährlich betrachten und auch so zu behandeln. 17 Der eingreifende Staat muss der/m Bürger/in ein Fehlverhalten nachweisen und umgekehrt darf die/der Bürger/in nicht unversehens unter Rechtfertigungsdruck geraten. Eine Inanspruchnahme von Unverdächtigen ist daher auch nach der StPO grundsätzlich nicht zugelassen und nur in Ausnahmefällen möglich. 18 Dann aber haben die Unverdächtigen einen gewissen Tatbezug, beispielsweise als ZeugInnen. Bei der Rasterfahndung hingegen findet ein staatlicher Eingriff in die
Rechte von Bürgerinnen und Bürgern statt, die überhaupt keinen Tatbezug
haben, sondern lediglich zufällig Kriterien erfüllen, die vermutlich auch
die Täterin oder der Täter besitzt. Verschwommene Kontrolle Die oben beschriebene schwierige Einordnung der Rasterfahndung in das
Instrumentarium herkömmlicher Ermittlungsmethoden weist auf ein weiteres
Problem hin: Die Trennlinie zwischen Strafverfolgung, deren Umfang und
Voraussetzungen in der StPO geregelt sind, und dem Bereich der Gefahrenabwehr,
geregelt in den Polizeigesetzen der Länder, scheint in Hinsicht auf die
Rasterfahndung zu verwischen. Ist das Suchen nach den Al-Quaiada-Terroristen
Strafverfolgung oder geht es um die Verhinderung von Straftaten? Die oben angesprochene Vorverlagerung staatlicher Aktivität ist aber
auch noch in anderer Hinsicht kritisch zu betrachten. Besonders problematisch
ist nämlich die Rasterfahndung, wenn es sich um Straftatbestände handelt,
die in einem ebenfalls vorgelagerten Bereich Strafandrohungen enthalten.
Dies sind vor allem Straftatbestände, die Handlungen mit Strafe bedrohen,
die lediglich Vorbereitungshandlungen sind und für sich genommen noch
gar keine Rechtsgutverletzung zur Folge haben. Als Beispiel sei § 129a
StGB genannt, der die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung,
unabhängig von tatsächlichen Handlungen, unter Strafe stellt. In § 129a
StGB geht es lediglich um die Gesinnung, die Zielsetzung, welche die Mitglieder
der Vereinigung bei ihrem Zusammenschluss haben. Dies eröffnet die Möglichkeit
von Ermittlungen "ins Blaue" hinein. Eine Gesinnung, die es zu ermitteln
gilt, kann nämlich so gut wie immer als Vorwand genommen werden. Fazit Die Wirksamkeit und Effektivität der Rasterfahndung ist zweifelhaft,
die rechtliche Regelung in der StPO und den Polizeigesetzen der Länder
mangelhaft und unklar, sie führt in ihrer aktuellen Anwendung zu einer
Stigmatisierung und Diskriminierung von arabischen StudentInnen und MigrantInnen
und fügt sich damit nahtlos in das durch die "Sicherheitspakete" der Bundesregierung
geschaffene, gesellschaftliche Klima ein, welches die Freiheitsrechte
unter einen Sicherheitsvorbehalt und Rechtfertigungsdruck stellt. Maximilian Warntjen und Dominik Kissler studieren Jura in München. Anmerkungen: 1 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 98a StPO
Rn 2. Literatur: Unter www.rgerlin.purespace.de/dud2001_746
finden sich die Rechtsgrundlagen der Rasterfahndung sowie eine Einführung.
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