Heft 2 / 2002:
Wach- und Schließgesellschaft
Konsequenzen der Kriminalisierungspolitik
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Susanne Benöhr und Enzo L. Vial Zum ersten Artikel des Schwerpunkts Zum ersten Artikel des Forums Zur Rubrik Ausbildung Zur Rubrik Recht kurz Zum Sammelsurium Zur Rubrik Politische Justiz Zur BAKJ-Seite
Über die fatalen Folgen missverstandener Interdisziplinarität
Rezension
 

Jean-Michel Chaumont: Die Konkurrenz der Opfer. Genozid, Identität und Anerkennung, Lüneburg 2001, Dietrich zu Klampen Verlag, S. 359, 34,00 Euro.

Der Autor entschuldigt sich vorab und seitenlang. Das wirkt befremdlich, freilich auch interessant und macht nicht zuletzt neugierig auf das Werk und seinen Verfasser. Dr. phil. Jean-Michel Chaumont, Jahrgang 1958, studierter Philosoph und Soziologe, war zehn Jahre Mitarbeiter der "Fondation Auschwitz", der einstigen "Belgischen Vereinigung der ehemaligen politischen Gefangenen Auschwitz-Birkenau". Vorliegendes Buch ist das Ergebnis seiner langjährigen Tätigkeit in dieser Organisation, die geprägt war durch die Auseinandersetzung zwischen den diversen jüdischen und nichtjüdischen Opferverbänden. 1 Konkret betraf und betrifft der Streit die Frage, ob der Genozid an den Juden das Signum der absoluten historischen, gegenwärtigen und zukünftigen Einzigartigkeit beanspruchen kann und darf. 2 Die Diskussion ist nicht neu, und wird seit Jahren mit unverminderter Vehemenz geführt. Nicht ohne Süffisanz bemerkt der Autor, dass er der Debatte um Finkelsteins "Holocaust Industrie" 3 die deutsche Ausgabe seines Buches verdanke. 4 In der Tat ist es das dritte Werk, das sich innerhalb von zwei Jahren mit dem Singularitätsanspruch jüdischer Opfer befasst. 5 Die Auseinandersetzung ist eine Gratwanderung, in der jedes Wort, jedes Argument wohldurchdacht sein will. Jean-Michel Chaumonts unterschwelliger Vorwurf, dass die Juden für sich den Status der "Opfer erster Klasse" reklamierten und durch ihr permanentes Insistieren auf der Shoa die Leiden der anderen Opfer verharmlosten 6 und letztlich mit dem jüdischen Gedenken das öffentliche Interesse monopolisierten, 7 kann antisemitische Ressentiments hervorrufen. Diese kalkuliert der Verfasser nicht nur ein - ganz im Gegenteil: Er fordert sie geradezu heraus. Dies offenbart der aggressive Gang seiner Untersuchung, wenn er bereits in den Kapitelüberschriften konstatiert, dass der "Zeit der Scham" (1945-1967), die "Zeit des Ruhms" (1967-...) gefolgt sei, die allerdings augenblicklich ihre Begrenzung im "Dilemma der Anerkennung" fände.

Vorweg sollte man jedoch erwähnen, dass es sich bei der vom Autor aufgeworfenen Debatte um einen interdisziplinären Diskurs handelt. Ein Konglomerat von historischen, soziologischen, philosophischen, religionswissenschaftlichen und nicht zuletzt juristischen Fragestellungen muß untersucht und beantwortet werden. Das hat separat zu erfolgen, will man sich nicht dem Vorwurf der Methodenvermischung aussetzen. Folglich werden die RezensentInnen auch nur als RechtswissenschaftlerInnen Stellung nehmen.

Folgende -ausgewählte - Thesen sind von Interesse:
Erstens: Die jüdischen Opfer hätten im Laufe der Jahre eine Wandlung zu rücksichtlosen KämpferInnen vollzogen. Auf Kosten anderer stellten sie ihre Leiden in den Mittelpunkt. Aufgrund des unberechtigten Singularitätsanspruchs führe dies zu einer Diskreditierung der anderen Betroffenen. 8
Zweitens: Das jüdische Opfer genieße mittlerweile größeres Ansehen als der Résistance-Held, der Leidende größeres als der Handelnde. 9

Diese soziologischen Ausführungen werden vom Verfasser zunächst in einen personenbezogenen und dann in einen rechtswissenschaftlichen Kontext gestellt. Zur doppelten Beweisführung bedient er sich der Lebensgeschichte einer prominenten Französin jüdischen Glaubens. Das ist öffentlichkeitswirksam, zumal wenn es sich dabei um Simone Veil handelt. Als langjährige Ministerin, ehemalige Präsidentin des Europäischen Parlaments und Trägerin des Karlspreises der Stadt Aachen ist sie eine Person der Zeitgeschichte. Ihre resignierende Feststellung aus dem Jahre 1988, dass sie lediglich ihrer öffentlichen Stellung das Interesse für ihr Schicksal als ehemaliger jüdischer Häftling in den Konzentrationslagern Auschwitz und Bergen-Belsen verdanke, war erschreckend symptomatisch für die Gleichgültigkeit vieler Zeitgenossen. 10 Dies gilt auch für ihre Einschätzung, dass in Frankreich den KämpferInnen der Résistance die ganze Aufmerksamkeit und Anerkennung gegolten habe. 11 Den Juden sei hingegen, so ein anderer Zeitzeuge, der unüberhörbare Vorwurf gemacht worden, sie hätten sich willfährig "wie Vieh zur Schlachtbank" führen lassen. 12 Simone Veils Urteil ist eindeutig: Die jüdischen Opfer hätten sich geschämt für die Festnahme, für die Qualen und letztlich für das Stillhalten. 13

Im Denken von Simone Veil müsste sich nun indes eine nachweisbare Wendung vollzogen haben. Diese erkennt der Verfasser im Zuge des "Barbie-Prozesses" im Jahre 1987. Klaus Barbie ist ab November 1942 für die Gestapo in Lyon tätig gewesen. Während dieser Zeit war er direkt oder indirekt für zahlreiche Verbrechen verantwortlich. Er konnte nach dem Krieg entkommen und wurde erst Mitte der achtziger Jahre der französischen Justiz überstellt. Während dieses Tribunals erklärte Simone Veil in einem Interview, dass es einen Unterschied zwischen den rassisch und den politisch Deportierten gebe. 14 Während die Widerstandskämpfer aufgrund ihrer Handlungen als Kombattanten verhaftet worden seien, wurden die Juden verfolgt, weil sie Juden waren. 15 Es handele sich damit um ein einzigartiges "Verbrechen gegen die Menschlichkeit", das ausschließlich an den Juden begangen worden sei. 16 Diese Aussage ist für Jean-Michel Chaumont der unwiderlegbare Beweis für seine Feststellung, dass Simone Veil das Andenken der anderen Opfer - und hier insbesondere der Résistance verunglimpfe - wobei sie vermeintlich neutrale juristische Begrifflichkeiten benutze. 17

Hat Simone Veil Recht? Was beinhaltet der völkerrechtliche Begriff des "Verbrechens gegen die Menschlichkeit"?
Seit den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen bezeichnet dies einen Tatbestand im Bereich des Völkerstrafrechts. Man findet ihn erstmals in Art. 6c des "Statuts für den Internationalen Militärstrafgerichtshof (Nürnberg)". Er umfasste Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen, begangen an irgendeiner Zivilbevölkerung vor oder während des Krieges, Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen begangen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbrechen. Der Mord an sechs Millionen Juden sowie die Deportation und Versklavung fällt unter diese Vorschrift und bot die Grundlage für die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher.

Darüber hinaus nimmt Simone Veil auch auf den "Kombattantenstatus" der Résistance Bezug. Auch hierbei handelt es sich um einen völkerrechtlichen Terminus, der für die juristische Beurteilung der Aussagen von Simone Veil ausschlaggebend ist: Als "rechtmäßige" Kombattanten galt für die WiderstandkämpferInnen der Résistance die "Haager Landkriegsordnung". Die Verbrechen an den FreiheitskämpferInnen unterfielen damit gleichfalls dem Art. 6 des "Statut(s) für den Internationalen Militärgerichtshof (Nürnberg)". Allerdings war dafür der Art. 6b "Kriegsverbrechen" einschlägig, welcher Verletzungen der Kriegsgesetze oder -gebräuche sanktionierte.
Das besagt: In juristischer Hinsicht unterfielen die Verbrechen an den WiderstandskämpferInnen und den Juden unterschiedlichen Artikeln (6b und 6c) und damit verbunden getrennten Tatbeständen.
Diese Auffassung vertrat auch die Anklagebehörde im Barbie -Prozess. Die Anklageschrift umfasste zunächst nur die Verbrechen gegen die Juden als "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" gemäß Artikel 6c. 18 Zwangläufig waren damit die WiderstandskämpferInnen ausgeschlossen, denn sie unterfielen den "Kriegsverbrechen" gemäß Artikel 6b.

Infolge des Einspruchs verschiedener Organisationen nahm der französische Kassationshof jedoch eine Novellierung des Tatbestandes vor:
Artikel 6c umfasst, wie bereits gezeigt, die Verbrechen an der Zivilbevölkerung. Zu diesen gehörte auch die Deportation in die Konzentrationslager. Nunmehr subsumierte der Kassationshof die Verschleppung von WiderstandskämpferInnen in die Konzentrationslager ebenfalls unter Artikel 6c "Verbrechen gegen die Menschlichkeit". 19 Damit wurden aus den Kombattanten der Résistance, angeführt von General de Gaulle, unversehens Zivilisten. Eine gewagte, kontrovers diskutierte, wenn nicht gar rechtswidrige Entscheidung. 20

Simone Veils Beharren auf dem Text von Art. 6c des "Statuts für den Internationalen Militärstrafgerichtshof (Nürnberg)" ist mitnichten juristisch zu beanstanden. Ihr Hinweis, dass die Résistance ausschließlich unter Artikel 6b falle, ist keineswegs abwegig. Angesichts der konträren juristischen Standpunkte hätte eine genaue Auseinandersetzung mit den diversen Positionen erfolgen müssen. Dem kann man sich nicht entziehen mit dem Hinweis: "Was den Begriff der Verbrechen gegen die Menschlichkeit selbst angeht, so ist hier nicht der Ort zu einer rechtsphilosophischen Diskussion". 21 Wer juristische Fragen aufwirft, der muß sie zumindest nach den Regeln der Zunft diskutieren. In diesem Zusammenhang ist es für die Rechtswissenschaft das oberste Gebot, dass der Gang der Untersuchung aufgezeigt, d.h. transparent gemacht wird. Über das Ergebnis kann man streiten, aber es ist methodisch unzulässig und unredlich, sich der Erörterung zu entziehen. Jean-Michel Chaumonts Vorgehensweise ist daher höchst bedenklich und nicht seriös.

Das zieht im weiteren Verlauf folgende Konsequenz nach sich: Simone Veils - ungeprüfte, gleichwohl für haltlos befundene - juristische Position wird soziologisch als (jüdischer) Vergeltungsgedanke an der Résistance interpretiert. 22. Im weiteren Zug der Untersuchung verallgemeinert der Autor seine Feststellung, um sie flugs auf die religionswissenschaftliche und soziologische Ebene zu transferieren. Seitenlange, nicht fundierte, Monologe über "jüdische Auserwähltheit" und "jüdische Identität" sind die zwangsläufige Folge. 23

Der soeben dargestellten methodischen Vorgehensweise bedient sich der Verfasser ein zweites Mal. Ausgehend von der Prämisse, dass die jüdische Singularitätsforderung unberechtigt sei, 24 wird nunmehr der "Genozidbegriff" zum Ausgangspunkt seiner Darlegungen. Im Zuge einer völkerrechtlichen Analyse nimmt er im Rahmen von Art. II der "Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes" eine Neubewertung des Tatbestandes "Genozid" vor. Die Übereinkunft definiert in Art. II einen umfassenden Katalog von Handlungen, die einen Völkermord begründen. Hierzu zählt vor allem die Absicht, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören.

Im Mittelpunkt von Jean-Michel Chaumonts Überlegungen steht die Abgrenzung bzw. Neufassung von "Ethnozid" und "Genozid". Folgt man seinen Ansichten, dann ist es zukünftig angebracht, von einem "nicht qualifizierten Genozid" zu sprechen, der etwa die Tötung der Behinderten im Zuge der T4-Operation einschließe. Daneben gebe es den "qualifizierten Genozid", der die meisten Völkermorde in der Geschichte umfasse. Ferner existiere der "ethnozidäre Genozid", der den Völkermord an den Juden umfasse. 25

Welche neuen Erkenntnisse erlauben diese Definitionen? Um dies zu beantworten, soll der Gedanke anhand der juristischen Regeln begutachtet werden. Im Bereich des Völkerrechts sind dies die grammatikalische, die systematische und die teleologische Auslegung. Überprüft man anhand dieser Kriterien etwa den Vorschlag des "nicht qualifizierten Genozids", dann gelangt man zu folgendem Ergebnis: Das Wort "Genozid" kommt aus dem griechisch-lateinischen Sprachraum und bedeutet Völkermord. Behinderte und Geisteskranke stellen aber kein eigenes Volk dar. Die systematisch-logische Auslegung ergibt, dass Behinderte weder eine nationale, ethnische, rassische noch religiöse Gruppe sind. Schließlich ergibt auch die teleologische Auslegung, dass das gesamte Vertragswerk und folglich auch der Vertragszweck unter dem Eindruck der Völkermorde an den Armeniern und den Juden stand.

Schließlich führt sich die Argumentation selbst ad absurdum. Wenn nämlich der "ethnozidäre Genozid" nur die Juden beträfe, dann wäre er in der Tat als singulär zu qualifizieren. 26

Leider muß man festhalten, dass der Verfasser die Betrachtungsebenen - gewollt oder ungewollt - erneut verschiebt und somit zu fragwürdigen juristischen Ergebnissen gelangt. Spätestens an diesem Punkt drängt sich einem der Verdacht auf, dass in diesem Werk gar keine wissenschaftlichen Fragen geklärt werden sollen. Jean-Michel Chaumont scheint es eher als Plädoyer in eigener Sache zu verstehen. Das ist legitim, sollte dann aber vorab auch gesagt werden. Die Vermutung wird im "Nachwort zur deutschen Ausgabe" Gewissheit: Der Autor empfiehlt bezeichnenderweise dem deutschen (!) Leser mit dem Schlusskapitel des Buches zu beginnen. 27 Ganz davon einmal abgesehen, das dieser Hinweis regelmäßig zu spät kommen wird, spiegelt dieser Abschnitt im wesentlichen lediglich die Resultate der Studie wieder.

Dennoch hält Jean-Michel Chaumont auf den letzten Seiten noch eine Überraschung parat: Deutsche Intellektuelle würden entweder der Singularitätsthese anhängen oder aber sich zu dem Streit von jüdischen und nichtjüdischen Organisationen nicht äußern wollen. 28 Demnach verhindert die Tatsache, dass die VerfasserInnen dieses Beitrages deutsche Staatsangehörige sind - was sie sich nicht haben aussuchen können - einen fairen Umgang mit seinem Werk. 29 Eingedenk dieser Vorverurteilung sei noch einmal zusammengefasst, dass das vorliegende Buch eine wohlkalkulierte Provokation in thematischer und methodischer Hinsicht ist. Das Gedankengebäude von Jean-Michel Chaumont ist fragil und aufgrund der ständigen Ebenenverschiebung schwer zu begehen. Vor den juristischen Falltüren sei der Leser dringend gewarnt.

Susanne Benöhr ist promovierte Staats- und Verfassungsrechtlerin. Ihr besonderes Interesse gilt dem Völkerrecht und der Rechtsgeschichte. Dr. jur. Enzo L. Vials Forschungsschwerpunkt liegt im Bereich des Europa - und Internationalen Privatrechts. Beide leben und arbeiten in Bremen.

Anmerkungen:

1 Chaumont 2001, 8.
2 aaO., 7
3 Finkelstein, Norman G., Die Holocaust -Industrie. Wie das Leiden der Juden ausgebeutet wird, München 2001.
4 Chaumont 2001, 333.
5 Neben Finkelstein wäre noch das Buch von Peter Novick, Nach dem Holocaust. Der Umgang mit dem Massenmord, Stuttgart/München 2001, zu nennen.
6 Chaumont 2001, 49.
7 Chaumont 2001, 7, 8, 49, 86.
8 Chaumont 2001, 49.
9 Chaumont 2001, 42.
10 Chaumont 2001, 23.
11 Chaumont 2001, 28.
12 Chaumont 2001, 30.
13 Chaumont 2001, 24, 26, 32.
14 Chaumont 2001, 41, 48.
15 Chaumont 2001, 41.
16 Chaumont 2001, 39, 40.
17 Chaumont 2001, 49.
18 Chaumont 2001, 37, 38.
19 Chaumont 2001, 38.
20 Vgl. in diesem Zusammenhang: Finkielkraut, Alain, Der Barbie-Prozeß und die Nürnberger Urteile. Vom Verbrechen gegen die Menschheit, in: Mittelweg 36, Februar/März 1993, 71 ff.
21 Chaumont 2001, 43.
22 Chaumont 2001, 49.
23 Chaumont 2001, 91 ff., 114 ff.
24 Chaumont 2001, 189.
25 Zum Ganzen Chaumont 2001, 185.
26 Chaumont 2001, 185.
27 Chaumont 2001, 323.
28 Chaumont 2001, 341.
29 Chaumont 2001, 342.

Literatur:

Améry, Jean, Jenseits von Schuld und Sühne. Bewältigungsversuche eines Überwältigten, Stuttgart 1977.
Bauer, Yehuda, Die dunkle Seite der Geschichte. Die Shoah in historischer Sicht. Interpretationen und Re-Interpretationen, Frankfurt/Main 2001.
Dreyfus, Francois-Georges, Histoire de la Résistance 1940-1945, Paris 1996.
Friedländer, Saul, Das Dritte Reich und die Juden. Erster Band. Die Jahre der Verfolgung 1933-1939, München 1998.
Jung, Susanne, Die Rechtsprobleme der Nürnberger Prozesse: dargestellt am Verfahren gegen Friedrich Flick, Tübingen 1992.
Veil, Simone/N. Domenach/ M. Szafran, Simone Veil: L´extermination des juifs a ètè banalisèe (Interview), in: Gauthier, P. (Hrsg.): Chronique du procès Barbie, Paris 1988, 475 ff.