Heft 4 / 2002: Aus dem Westen was Neues Interessenpolitik durch Rechtsexport |
Hubert Lautenbach | |
Neue Rauchzeichen vom BVerfG | |
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zeigt eine weichere Linie im Umgang mit CannabiskonsumentInnen. |
Die bisher gängige Praxis der Führerscheinbehörden, CannabiskonsumentInnen
generell die Geeignetheit zum Autofahren abzusprechen und ihre Fahrerlaubnis
zu entziehen, hat das BVerfG im Juni 02 für verfassungswidrig erklärt.
Im zugrundeliegenden Fall waren bei einem Freiburger Autofahrer fünf Gramm
Haschisch gefunden worden. Ihm wurde, nachdem er sich geweigert hatte
Urintest durchführen zu lassen, die Fahrerlaubnis entzogen; ob er unter
Drogeneinfluss gefahren war, blieb unklar. Das Entziehen der Fahrerlaubnis
verstößt, so das BVerfG, gegen das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit,
da bereits die Aufforderung zu Drogentests verfassungswidrig ist. Alleine
der gelegentliche Konsum von Cannabis reiche nämlich noch nicht aus, an
der generellen Geeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs zu zweifeln. Mit
einer anderen Entscheidung macht das BVerfG deutlich, wann ein solcher
Verdacht gegeben ist: Wenn z.B. im Aschenbecher eines Fahrzeugs Jointreste
gefunden werden, also offensichtlich gerade gekifft wurde, darf ermittelt
werden, ob der/die FahrerIn zum bekifften Fahrzeugführen neigt und schließlich
der Führerschein eingezogen werden. Hubert Lautenbach, Berlin Quellen:
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