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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin hat in seiner Entscheidung vom
16. April 2002 die Erhebung von Prüfungsgebühren für RechtsreferendarInnen
im Beamtenverhältnis für rechtswidrig erklärt.
Ein Referendar hatte zunächst vor dem Verwaltungsgericht gegen die Erhebung
der 1.000 DM (inzwischen 511 €) Prüfungsgebühren für die Abnahme der zweiten
juristischen Staatsprüfung Klage erhoben. Diese wurde als unbegründet
abgewiesen, worauf sich der Kläger nun mit Erfolg an das OVG wandte. Das
Land Berlin hat allerdings Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
In seiner Begründung erklärte das OVG, dass die landesrechtliche Erhebung
von Prüfungsgebühren mit dem bundesrechtlichen Grundsatz der Unentgeltlichkeit
der Ausbildung unvereinbar sei, wenn es sich um BeamtInnen auf Widerruf
handele. Da RechtsreferendarInnen in Berlin diesen Status einnähmen, hätten
sie während des Vorbereitungsdienstes einen Anspruch auf unentgeltliche
Ausbildung. Dies schließe die Kostenfreiheit der Prüfung ein. Mit der
Prüfungsgebühr führten die ReferendarInnen aber einen Teil ihrer Besoldung
wieder dem Landeshaushalt zu - obwohl die Anwärterbezüge auch für die
Prüfungszeit gewährt würden und in diesem Zeitraum dem Bestreiten des
Lebensunterhalts dienen sollten.
Das heißt: Solange Berlin die Form des Beamtenverhältnisses auf Widerruf
beibehält, können keine Prüfungsgebühren verlangt werden. Es bleibt demnach
nur zu hoffen, dass Berlin nicht aufgrund seiner desolaten wirtschaftlichen
Lage dem Weg anderer Bundesländer folgt und Landesausgaben auf Kosten
von RechtsreferendarInnen einspart, indem es ReferendarInnen nur noch
als Angestellte einstellt. Die für die aktuelle Entscheidung maßgeblichen
Gründe würden dann nicht mehr greifen, womit Prüfungsgebühren wahrscheinlich
rechtmäßig wären.
Astrid Kalkbrenner, Berlin.
Urteil im Internet:
http://www.berlin.de/SenJust/Gerichte/OVG/4b14_99.html.
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