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Die Vereinten Nationen haben sich seit ihrer Gründung für die Gleichberechtigung
der Geschlechter eingesetzt: Während die Völkerbundsatzung von 1919 ausschließlich
auf Friedenssicherung ausgerichtet war, bekannte sich die UNO-Charta von
1945 zur Gleichberechtigung der Geschlechter. Auch die Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte von 1948 und die beiden Internationalen Pakte von 1966
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwirtR) und über
bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) enthalten ein Verbot der Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts.
Es stellte sich jedoch bald heraus, dass allein mit den allgemeinen Menschenrechtspakten
keine tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen ist, sondern
explizitere Normen nötig sind. Zwar könnte man meinen, dies sei nicht
nötig, da die Gleichberechtigung ja schon in den allgemeinen Menschenrechtspakten
verankert ist. Für die konkrete Rechtsanwendung macht es aber einen großen
Unterschied, ob nur lapidar in einem Satz die Gleichberechtigung festgestellt
und die Interpretation weitgehend den Unterzeichnerstaaten anheimgestellt
wird oder ob die konkreten Inhalte durch die Staatengemeinschaft festgelegt
sind. Darin liegt der Sinn von eigens für Frauen geschaffenen Konventionen.
Deshalb hat die UNO zunächst in gewissen Einzelbereichen Regelungen zugunsten
von Frauen geschaffen, zum Beispiel hinsichtlich politischer Rechte und
der Staatsangehörigkeit. Dann setzte sich allerdings die Einsicht durch,
dass ein umfassenderes Vorgehen nötig sei: So wurde 1967 eine Deklaration
über die umfassende Beseitigung der Diskriminierung der Frau verabschiedet,
die allerdings, wie alle Resolutionen der UNO-Generalversammlung, nicht
rechtsverbindlich ist 1.
CEDAW - erstes umfassendes Rechtsinstrument
1979 wurde das erste umfassende und rechtsverbindliche Instrument zum
Abbau geschlechtsspezifischer Diskriminierung verabschiedet
2: die Convention on the Elimination of all Forms of
Discrimination against Women (CEDAW). Sie enthält in ihrem Teil I (Art.
1-6) zunächst eine Definition des Begriffs "Diskriminierung der Frau",
wobei nicht nur beabsichtigte, sondern auch unbeabsichtigte, insbesondere
strukturelle Benachteiligungen erfasst werden. Ausdrücklich ist festgelegt,
dass der Familienstand nicht Anknüpfungspunkt für Benachteiligungen sein
darf.
Wichtig ist, dass die CEDAW über das Ziel rein formaler Gleichberechtigung
hinausgeht und zur tatsächlichen Verwirklichung dieses Grundsatzes verpflichtet
(Art. 2 a). Zu diesem Zweck sind zeitweilige Fördermaßnahmen, die Männer
benachteiligen, wie beispielsweise Quoten, ausdrücklich erlaubt (Art.
4). Dafür, dass die Verabschiedung der CEDAW mehr als 20 Jahre zurückliegt,
ist das geradezu revolutionär.
Weiterhin verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten, nicht nur jegliche
Nachteile im Verhältnis vom Staat zur Bürgerin zu beseitigen, sondern
auch auf den Abbau von Diskriminierung im privaten Bereich, zum Beispiel
in Unternehmen oder Familien, hinzuwirken (Art. 2 e). Bedeutsam ist außerdem
die angestrebte Beseitigung aller stereotypen Rollenbilder und das Ziel
einer gemeinsamen Verantwortung von Mann und Frau für die Erziehung der
Kinder (Art. 5). Umstritten ist allerdings, ob die Vorschriften des Teil
I nur Verpflichtungen für die Vertragsstaaten 3
oder aber durch Individuen einforderbare Rechte 4
darstellen.
In den nachfolgenden Teilen II bis IV werden eine Vielzahl einzelner Rechte
in den verschiedensten Bereichen garantiert, wie zum Beispiel das Recht
auf gleichberechtigte Wahrnehmung öffentlicher Ämter, auf Chancengleichheit
beim beruflichen Aufstieg, das Verbot der Diskriminierung von Frauen bei
Entlassungen, gleiche Rechte hinsichtlich Bildung und Weiterbildung, die
freie Wahl des Ehegatten, gleiche Rechte bezüglich der Staatsangehörigkeit
bei der Eheschließung, gleiche Rechte und Pflichten in der Elternschaft,
gleiches Möglichkeit zur Teilnahme am Sport, gleiche Rechte bei der Vergabe
von Krediten. Lehrbücher, die stereotype Rollenbilder vermitteln, sollen
überarbeitet, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch die Schaffung
von Kindergärten gefördert werden. Aufgrund dieser umfassenden und in
allen Lebensbereichen wirkenden Garantien wird die CEDAW auch als "international
bill of rights for women" bezeichnet.
Die Überwachung der CEDAW-Garantien
Zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens wurde ein Ausschuss,
der sogenannte Frauenrechts- oder CEDAW-Ausschuss (Committee on the Elimination
of Discrimination against Women), eingerichtet. Solche Ausschüsse bestanden
bereits nach einigen anderen Menschenrechtsverträgen; der bekannteste
ist der Menschenrechtsausschuss nach dem IPbürgR. Der Frauenrechtsausschuss
besteht aus 23 unabhängigen Sachverständigen, wobei stolz verkündete wurde,
dass er in den nahezu 20 Jahren seines Bestehens, von einer Ausnahme abgesehen,
ausschließlich mit Frauen besetzt war. Der Abbau geschlechtsspezifischer
Nachteile ist durchaus aber keine reine "Frauensache", sondern ein gesamtgesellschaftliches
Anliegen - daß der Schwede Göran Melander kürzlich in das Gremium gewählt
wurde, ist nun möglicherweise Zeichen eines Umdenkens.
Die Überwachung der CEDAW erfolgt, indem die Staaten dem Ausschuss regelmäßig
über die Situation der Frauen in ihrem Land berichten. Dieses in Art.
18 ff. CEDAW festgelegte sog. Berichtsverfahren entspricht demjenigen
anderer internationaler Menschenrechtsverträge. Der Ausschuss prüft die
Länderberichte, lobt gute Entwicklungen, kritisiert Defizite und empfiehlt
weitere konkrete Schritte. Dieses Verfahren des "konstruktiven Dialogs"
kennt als einziges Druckmittel nur die öffentliche Bloßstellung eines
Staates. Die Berichte werden von den Regierungen verfaßt, die sicher zu
einer zu positiven Darstellung neigen. Als Gegenpol dazu hat sich die
Praxis sog. "Schattenberichte" entwickelt, die von NGO's erstellt werden
und den Auschuss gezielt auf Schwachstellen hinweisen, die die Regierung
lieber verschwiegen hätte 5.
Die CEDAW hat mit 166 Ratifizierungen eine fast weltweite Geltung erlangt.
Allerdings fehlen noch die USA als einziger Industriestaat sowie einige
andere Länder wie der Iran und Afghanistan. In den USA scheiterte die
Ratifizierung trotz großer Bemühungen der Clinton-Regierung am Widerstand
der Republikaner, die hauptsächlich die Unterwerfung von US-Recht unter
ein internationales Gremium sowie negative Effekte im Kampf gegen das
Recht auf Abtreibung fürchten. Dass es unter Bush zu einer baldigen Ratifizierung
kommt, ist somit leider nicht zu erwarten. Die Bundesrepublik Deutschland
hat die CEDAW 1985 ratifiziert 6. Damit
hat die Konvention gemäß Art. 59 II Grundgesetz (GG) den Rang eines Bundesgesetzes.
Schwächen der CEDAW
Oft wurde das Übereinkommen so interpretiert, als verlange es nur die
schrittweise und nicht, wie in Art. 2 CEDAW festgelegt, unverzügliche
Umsetzung der Bestimmungen. Diese Fehleinschätzung führte dazu, dass die
CEDAW immer wieder mit dem als "weich" empfundenen IPwirtR in Verbindung
gebracht wurde, der tatsächlich nur eine Rechtsdurchsetzung "nach und
nach" verlangt.
Außerdem wurden gegen die Bestimmungen der CEDAW so viele Vorbehalte eingelegt
wie sonst zu keinem anderen Menschenrechtsvertrag. Die Vorbehalte dürfen
sich zwar gemäß Art. 28 II nicht auf Kernbereiche der CEDAW beziehen,
tun es aber de facto, gerade bei islamischen Staaten, doch. So legten
beispielsweise Bangladesch, Marokko und Libyen hinsichtlich der ganz zentralen
Norm des Art. 2, der das Verbot jeglicher Diskriminierung enthält, einen
Totalvorbehalt insofern ein, als Art. 2 gegen die Schariah oder anderes
religiöse oder Familienrecht verstößt. Diese Praxis hat zwischen den Mitgliedsstaaten
zu beträchtlichen Kontroversen geführt. Gleichwohl mag es sinnvoll sein,
solche Staaten in der Runde der Vertragsparteien zu behalten: Zum einen
ist zweifelhaft, ob es zum Vorteil der Frauen in den betreffenden Ländern
wäre, diese Staaten brüsk aus dem Kreis der Vertragsparteien auszuschließen.
Zum anderen kann man im Rahmen des Berichtsverfahrens und der Annäherung
durch Dialog versuchen, eine allmähliche Veränderung der Sichtweisen herbeizuführen
7.
Eine weitere Schwäche der CEDAW war eine ganz praktische, nämlich die
dem Ausschuss zur Verfügung stehende Zeit. Sie war mit zwei Wochen pro
Jahr äußerst kurz bemessen, so kurz wie für keinen anderen Ausschuss auf
dem Feld der Menschenrechte, der Menschenrechtsausschuss nach dem IPbürgR
tagt beispielsweise neun Wochen jährlich. Grund war weniger eine bewußte
Geringschätzung; man dachte bei der Ausarbeitung der CEDAW eher an andere
Durchsetzungsinstrumente. Als diese aber nicht zustande kamen, vergaß
man in der Hektik des Formulierungsprozesses eine Erhöhung der Sitzungsdauer
8. Das führte bald zu einem immensen Rückstau an Berichten,
so dass diese oft erst vier Jahre nach der Einreichung durch den Staat
behandelt werden konnten. Das demotivierte die Staaten verständlicherweise
erheblich, überhaupt noch zu berichten, zumal nach mehreren Jahren umfassende
Aktualisierungen nötig waren. Die Anerkennung des Ausschusses wurde dadurch
stark beeinträchtigt.
Fehlen eines Individualbeschwerdeverfahrens
Im Gegensatz zur CEDAW sahen etliche Menschenrechtspakte schon von Anfang
an ein Individualbeschwerdeverfahren vor, bei dem sich Betroffene direkt
an den Ausschuss wenden können, so zum Beispiel das erste Zusatzprotokoll
zum IPbürgR (1966), die Konvention gegen Rassendiskriminierung (1965)
oder die Antifolterkonvention (1984). Bei der Ausarbeitung der CEDAW gab
es zwar den Gedanken an eine solches Verfahren. Er wurde aber aufgrund
der Meinung, es handele sich dabei nicht um genügend schwere Verbrechen,
schnell wieder fallen gelassen.
Warum aber ist die Möglichkeit einer Individualbeschwerde wichtig? Angesichts
der Tatsache, dass beim Individualbeschwerdeverfahren vor dem Menschenrechtsausschuss
nur in 25-35 % der Fälle der betroffene Staat der Entscheidung des Ausschusses
folgt 9, könnte man meinen, dies sei
kein besonders effektives Überwachungsinstrument. Jedoch würden zum einen
die abstrakten Stellungnahmen des Ausschusses zu Länderberichten um gesprochenes
Recht hinsichtlich eines konkreten Falls ergänzt. Damit würde einerseits
der genaue Inhalt der CEDAW deutlicher. Zum anderen erzielte ein konkreter
Fall eine höhere Öffentlichkeit. Dies wiederum würde die Staaten motivieren,
die CEDAW umzusetzen, da sie natürlich Beschwerden vermeiden wollen.
Das Zusatzprotokoll von 1999
Doch seit dem 22.12.2000 gibt es auch im Rahmen der CEDAW ein Individualbeschwerdeverfahren:
an diesem Tag trat nämlich das erste Zusatzprotokoll
10 zur CEDAW in Kraft. Dieses Individualbeschwerdeverfahren
wurde nach dem Vorbild des ersten Zusatzprotokolls zum IPbürgR eingerichtet,
in das aber jahrzehntelange Erfahrungen der Tätigkeit des Menschenrechtsausschusses
mit einflossen 11.
Wie bei den Beschwerdeverfahren vor anderen Menschenrechtsausschüssen
müssen die Beschwerdeführerinnen erst den innerstaatlichen Rechtsweg ausschöpfen,
bevor sie sich an den CEDAW-Ausschuss wenden können. Wichtige Neuerungen
im Vergleich zum Individualbeschwerdeverfahren vor dem Menschenrechtsausschuss
sind die Möglichkeiten der Beschwerde im Namen einer Betroffenen einerseits
und durch eine Opfergruppe andererseits. Damit können Menschenrechtsgruppen
für Betroffene tätig werden.
Die vielleicht wichtigste Veränderung betrifft die Beweisaufnahme: vor
dem Menschenrechtsausschuss sind nur "schriftliche" Beweisstücke zugelassen.
Im CEDAW-ZP taucht das Wort "schriftlich" nicht mehr auf; damit können
nun auch Zeugen oder die Betroffene selbst gehört werden. Neu ist ebenfalls,
dass der Ausschuss den Staat um vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung
irreparabler Schäden ersuchen kann. Der Ausschuss hat auch im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens keine "echten" Sanktionen, sondern kann nur Empfehlungen
an den betroffenen Staat richten. Zumindest aber muss dieser jetzt auf
die Entscheidung des Ausschusses antworten - eine weitere Neuerung. Das
Individualbeschwerdeverfahren weist somit im Vergleich zum IPbürgR-ZP
sowohl inhaltlich als auch rechtstechnisch wichtige Verbesserungen auf.
Außerdem enthält das Zusatzprotokoll ein weiteres neues Verfahren zur
Durchsetzung der CEDAW: ein sog. Untersuchungsverfahren. Danach kann der
Ausschuss, wenn er Anhaltspunkte für das Vorliegen schwerwiegender oder
systematischer Verletzungen der CEDAW erhält, selbst eine Untersuchung
initiieren. Wichtig ist, dass sich der Ausschuss an den Ort des Geschehens
begeben kann. Wie auch sonst im diplomatischen Verkehr, ist dazu allerdings
die Zustimmung des betroffenen Staates nötig. Bei der Ausarbeitung des
CEDAW-ZP war die Einführung des Untersuchungsverfahrens sehr umstritten.
Als Kompromiß wurde eine Opting-out-Klausel eingefügt, die es den Staaten
ermöglicht, das Untersuchungsverfahren für sich auszuschließen (Art. 10)
12. Sonstige Vorbehalte zum Zusatzprotokoll sind gemäß
Art. 17 CEDAW-ZP nicht möglich.
Unter den Schlussbestimmungen fällt die Regelung des Art. 11 auf, nach
der der betroffene Staat die Beschwerdeführerin vor jeglicher Misshandlung
oder Einschüchterung in Reaktion auf die Anrufung des Ausschusses schützen
muss. In der Tat gab es vor dem Menschenrechtsausschuss Fälle, in denen
Betroffene aufgrund der Beschwerde unter Druck gesetzt wurden
13.
Das CEDAW-ZP wurde bislang von 64 Staaten unterzeichnet und von 15 Staaten
ratifiziert 14. Das deutsche Umsetzungsgesetz
wird zur Zeit von der Bundesregierung vorbereitet, mit einer Verabschiedung
durch den Bundestag ist gegen Ende diesen Jahres zu rechnen. Dass die
Ratifizierung in Deutschland somit erheblich länger dauert als beispielsweise
in Frankreich, Österreich und Italien, hat laut Auskunft des Familienministeriums
keine speziellen Gründe. Bisher seien die personellen Kapazitäten mit
der Ausarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes erschöpft gewesen, Internationales
müsse dann leider hintenanstehen.
Frauenrechte - "Menschenrechte zweiter Klasse"?
Menschenrechte zur Beseitigung geschlechtsspezifischer Diskriminierung
wurden lange Zeit nicht als vollwertige Menschenrechte angesehen. Neben
den bereits oben angeführten Schwächen der CEDAW selbst hatte das folgende
strukturelle Gründe 15: Zum einen
war die CEDAW innerhalb der UNO organisatorisch an die "Division for the
Advancement for Women" (DAW) in Wien (seit 1993 New York) angebunden,
während alle anderen Menschenrechtsausschüsse in Genf sitzen. Somit gab
es keine direkte Verknüpfung mit der laufenden Arbeit des Genfer Menschenrechtszentrums.
Die Vorsitzende des CEDAW-Ausschusses nahm auch nicht an den regelmäßigen
Treffen der Vorsitzenden aller Menschenrechtsauschüsse teil. Zum anderen
beschäftigte sich der CEDAW-Ausschuss in seinen ersten zehn Jahren weniger
mit rechtlichen als mit politischen Themen.
Eine Verbesserung hinsichtlich dieser Punkte trat nach der UN-Menschenrechtskonferenz
1993 in Wien ein. Dort wurde explizit festgestellt, dass Frauenrechte
integraler Bestandteil der Menschenrechte seien. Zwar sitzt die DAW nach
wie vor nicht in Genf, aber die Arbeit zu Menschenrechten im allgemeinen
und zu Frauenrechten im besonderen wird jetzt besser vernetzt.
Ebenso will der CEDAW-Ausschuss zusammen mit den anderen MR-Ausschüssen
standardisierte Richtlinien zur Vorlage von Berichten ausarbeiten, die
die Pünktlichkeit und Qualität der Berichte erhöhen sollen. Außerdem wurde
die jährliche Arbeitszeit auf zwei mal drei Wochen erhöht.
Frau muss sich der CEDAW bedienen
Ob es die CEDAW vermag, die tatsächliche Gleichberechtigung der Geschlechter
voranzubringen, hängt vor allem davon ab, ob Frauen sich ihrer bedienen.
In Botswana, Sri Lanka und Sambia sind wichtige Gesetze aufgrund der CEDAW
geändert worden 16. In Deutschland
ist das Übereinkommen jedoch nahezu unbekannt; wenn es Fortschritte in
Frauenfragen gibt, sind sie zumeist auf EU-Recht oder das Grundgesetz
zurückzuführen 17. Die CEDAW beinhaltet
aber eine wichtige weitere Ebene von Recht gegen geschlechtsspezifische
Diskriminierung. Wichtig ist also, dass AnwältInnen und RichterInnen,
BetriebsrätInnen und ArbeitgeberInnen die CEDAW kennen und ihren Inhalt
im täglichen Leben anzuwenden versuchen.
Karola Wolprecht ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an
der Humboldt-Universität zu Berlin.
Anmerkungen:
1 Epping in Ipsen, Völkerrecht, 4.
A., München 1999, § 32 Rn. 38.
2 Inkrafttreten: 3.9.1981. Umfassende
Informationen unter http://www.un.org/womenwatch/daw/cedaw/.
3 So Tomuschat, S. 337.
4 So Schöpp-Schilling, Effektivität,
S. 209.
5 Vgl. den Schattenbericht von MitarbeiterInnen
und StudentInnen der Humboldt Universität zu Berlin zum Follow-up der
Pekinger Weltfrauenkonferenz: http://www.iiav.nl/european-womenaction-2000/countries/reports/germany1.html.
6 9.8.1985, BGBl. 1985 II, S. 648 ff.
7 So auch Schöpp-Schilling, Bedeutung
und Auswirkungen des Frauenrechtsübereinkommens, in "20 Jahre Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)", Tagungsdokumentation
des Menschenrechtszentrums der Universität Potsdam, 2000, S. 13 ff. (20).
8 Schöpp-Schilling, Effektivität, S.
220.
9 Klein in "20 Jahre Übereinkommen zu
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)", Tagungsdokumentation
des Menschenrechtszentrums der Universität Potsdam, 2000, S. 61 f.
10 Von der UNO-Generalversammlung
verabschiedet am 6.10.1999 (Resolution A/54/4).
11 Zu dem folgenden ausführlich Tomuschat,
S. 332 ff.
12 Habermann, S. 164.
13 Tomuschat, S. 349.
14 Stand 09.02.2001.
15 Schöpp-Schilling, Effektivität,
S. 214 ff.
16 http://www.safnet.com/cedaw/other.html.
17 Vgl. auch Franke in "20 Jahre Übereinkommen
zu Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)", Tagungsdokumentation
des Menschenrechtszentrums der Universität Potsdam, 2000, S. 63.
Literatur:
Delbrück, Jost, Die Konvention der VN zur Beseitigung jeder Form
der Diskriminierung der Frau, in: Münch (Hrsg.), Festschrift für Schlochauer,
Berlin/New York, 1981, S. 247 ff.
Habermann, Katja, Das Zusatzprotokoll zur UN-Frauenkonvention:
eine Bewährungsprobe für die internationale Frauenpolitik der neuen Bundesregierung,
in: Streit 1998, S. 161 ff.
O'Hare, Ursula A., Realizing Human Rights for Women, in: Human
Rights Quarterly 21 (1999), S. 364 ff.
Schöpp-Schilling, Hanna Beate, Effektivität von Abkommen zum Schutz
der Menschenrechte am Beispiel der CEDAW, in: Die Friedenswarte 74 (1999),
S. 204 ff.
Tomuschat, Christian, Learning from the Human Rights Committee's
Experience: The Optional Protocol to the Convention Banning Discrimination
Against Women in: Festschrift für Dieter Rauschning, 2001, S 329 ff.
UNO-Website zur CEDAW: http://www.un.org/womenwatch/daw/cedaw/.
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