Beginnen wir den Text mit einer freundlichen Begrüßung, die zugleich schnurstracks in das T ema einleitet: “Aloha!” – Fünf Jahre lang kämpfte ein bayrischer Polizeioberkommissar darum, sich dieses warmherzige Wort auf seinen Unterarm tätowieren zu lassen, um sich für immer an seine Flitterwochen auf Hawaii zu erinnern. Jetzt steht fest: Er darf es nicht. Das entschied der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) am 14 .11.18 (3 BV 16.2072).
Der 42-jährige Polizist – kräftiger Körperbau, Kinnbart, Ohrringe – reiste 2008 mit seiner frisch verheirateten Frau auf die Inselgruppe im Pazif k. Die Reise war für den Mann of enbar dermaßen traumhaft, dass er sich fünf Jahre später dazu entschied, sie symbolisch unter der Haut seines linken Unterarms verewigen zu wollen. 2013 bat der Polizist also um eine Genehmigung für ein „Tattoo im sichtbaren Bereich“.
Die gewünschte Tätowierung solle ein verzierter Schriftzug sein und das Wort „aloha“ erkennen lassen, erklärte er. Das Wort aus dem polynesischen Sprachraum habe dabei eine Vielzahl von Bedeutungen, so etwa „Liebe, Freundlichkeit, Mitgefühl, Sympathie“ und stehe somit in vollem Einklang mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung.
Knappe zwei Jahre später lehnte der Präsident des Polizeipräsidiums seinen Antrag jedoch ab. Er stützte sich auf eine Bekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums zum Erscheinungsbild der Polizei, wonach Tätowierungen bei uniformierten bayerischen Polizisten im Dienst grundsätzlich nicht sichtbar sein dürfen. Das gilt auch bezüglich der Sommeruniformen, die in Bayern ohne lange Ärmel auskommen.
In seinem Urteil folgte das BayVGH nun dieser Einschätzung und verwies auf den neuen Art. 75 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG), den der Landtag im Mai 2008 einführte. Er gebe der ministeriellen Bekanntmachung aus dem Jahre 2000 eine Gesetzesgrundlage und erlaubt behördliche Bestimmungen zu Haar- und Barttracht sowie sonstigen sichtbaren und nicht sofort ablegbaren Erscheinungsmerkmalen.
Damit hält Bayern, anders als zum Beispiel NRW, an den strengen Anforderungen fest. Dort hatte das Oberverwaltungsgericht 2018 entschieden, dass ein tätowierter Löwenkopf auf dem Unterarm nicht ausreiche, um einen Bewerber vom gehobenen Polizeivollzugsdienst auszuschließen.
Für den Bayrischen Oberkommissar dürften die fünf Buchstaben inzwischen sowieso an Reiz verloren haben. „Aloha“ erinnert nun nicht mehr an die zauberhaften Flitterwochen, sondern an seinen langjährigen Weg durch die Instanzen. Alles aus Liebe.