In Kuwait gibt es seit 1964 ein Gesetz zum Boykott Israels, welches den Handel mit israelischen Staatsbürgern verbietet. Demnach wird die Denunziation verdächtiger Geschäfte mittels Belohnung staatlich gefördert, überführte Unternehmen müssen in ihren Schaufenstern Schilder anbringen, auf denen sie ihre „Tat“ gestehen. Dieses Gesetz war Gegenstand eines Urteils des LG (Landgericht) Frankfurt. Geklagt hatte ein israelischer Staatsbürger, dem Kuwait Airways die Beförderung von Frankfurt nach Bangkok verweigerte.
Das LG meinte, die kuwaitische Regelung sei mit deutschen Gesetzen vereinbar und als rechtliche Unmöglichkeit zugunsten der Fluggesellschaft zu berücksichtigen. Anders als in Kuwait führte in Deutschland der militärische Einsatz der Alliierten jedoch zu einer Befreiung von antisemitischen Gesetzen. Ein Umstand, von dem das LG den für den Bereich seiner Rechtsprechung relevanten Teil of ensichtlich vergessen hatte. Erst die Entscheidung des OLG Frankfurt (Az. 16 U 209/17) bereitete der historischen Fehlleistung des LG ein Ende: Es wurde festgestellt, dass die antisemitische Gesetzeslage in Deutschland keine Wirkung nach § 275 I BGB entfaltet, da sie „inhaltlich inakzeptabel“ sei – eine derartige „Kollektivbestrafung“ widerspräche „fundamentalen Grundwerten“ und sei als „ernsthafte Störung“ des deutschen Gesellschaftssystems zu betrachten. Überraschend deutlich wird sogar der antiisraelisch Wortlaut des kuwaitischen Gesetzes unter Bezugnahme auf EU-Recht als diskriminierend eingestuft.
Im Ergebnis nicht anders als beim Urteil des LG wird dem Kläger jedoch sein Anspruch verwehrt, weil es der Fluglinie tatsächlich unmöglich wäre, einen israelischen Passagier bei einem Zwischenstopp in Kuwait einen Aufenthalt in dem Transitbereich zu gewähren. Kuwait verweigert dies israelischen Staatsbürgern. Diesen Umstand zu ändern, sei Aufgabe der Politik und nicht der Gerichte. Dieser Forderung schloss sich der Anwalt des Klägers gegenüber der Jüdischen Allgemeinen an, indem er die Politik auf orderte, den unerträglich Zustand zu beenden, wonach der kuwaitische Staat als alleiniger Teilhaber der Airline über die gesetzliche Regelung antisemitische Propaganda quasi als allgemeine Geschäftsbedingungen mit auf den Weg gäbe.
Offen gelassen wurde in der Entscheidung, ob dem Kläger ein Anspruch zustehen würde, wenn die kuwaitische Airline einem israelischen Passagier einen Direktf ug verweigert hätte. In der Vergangenheit hatte die besagte Airline Verbindungen gestrichen, wenn Kläger in den USA oder Frankreich erfolgreich gegen die antisemitische Praxis geklagt hatten.