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Kameras gestoppt?

Von Charlotte Korenke

In Köln werden seit einigen Jahren großflächig sogenannte „Kriminalitätsschwerpunkte“ mit Videokameras überwacht. Ende November entschied das Verwaltungsgericht Köln, dass zwar ein Teil der Kameras abgeschaltet und einzelne Bereiche unkenntlich gemacht werden müssen, die Videoüberwachung aber grundsätzlich rechtmäßig ist (Az. 20 K 4855/18 u.a.).

Überwacht werden zum Beispiel die Gegend rund um Dom und Hauptbahnhof und verschiedene größere Plätze in der Innenstadt, aber auch daran angrenzende Seitenstraßen und im Stadtteil Kalk ganze Straßenzüge, darunter auch kleine Wohnstraßen. Dabei werden sowohl Übersichtskameras eingesetzt als auch Kameras, die an einzelne Stellen heranzoomen und um 360 Grad schwenken und so einzelne Personen beobachten können – insgesamt 106 Stück. Rechtsgrundlage dafür ist § 15a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes, nach dem die Polizei einzelne öffentlich zugängliche Orte überwachen darf, wenn an diesem Ort wiederholt Straftaten begangen wurden und die Beschaffenheit des Ortes die Begehung von Straftaten begünstigt. Anwohner*innen der überwachten Bereiche, hatten – unterstützt von der Initiative „Kameras stoppen“ – auf Unterlassung der Videoüberwachung geklagt.

In der mündlichen Verhandlung wurde vor allem diskutiert, wie ein „Kriminalitätsschwerpunkt“, an dem die Überwachung zulässig ist, zu bestimmen und abzugrenzen sein soll. Das VG entschied, dass dafür das kleinere Abschnitte jeweils einzeln statt eines ganzen Überwachungsbereichs betrachtet werden müssten. Werden in einem solchen kleineren Abschnitt zehn Mal mehr Straftaten aus einem bestimmten Katalog pro Fläche begangen als im gesamten Stadtgebiet, ist nur dort die Überwachung zulässig. Inwiefern auch schon die Zahlengrundlage verzerrt ist, weil da, weil die Polizei da, wo sie nach Straftaten sucht, in der Regel auch welche findet, wurde nicht thematisiert. Ein weiterer Streitpunkt war die Frage, welche Orte öffentlich zugänglich sind und als solche überwacht werden dürfen. Hauseingänge und Fenster von Wohnungen, Büros und Geschäften müssen schon seit einer einstweiligen Anordnung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) verpixelt werden; nach Ansicht der Polizei sollten Räume ohne Sichtschutz überwacht werden dürfen – wer keine Vorhänge hat, ist selbst schuld. Das VG gab den Kläger*innen außerdem in Bezug auf Außenbereiche von Cafés, Kneipen und Restaurants Recht.

Dass – sofern das Urteil auch vor dem OVG Bestand hat – einige Kameras abgeschaltet werden müssen, ist zwar ein Teilerfolg. Das grundsätzliche Problem wird aber wohl nicht von Gerichten geklärt werden.

Charlotte Korenke, Köln

Kategorien: Recht Kurz

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Dieser Beitrag wurde in keinem Heft veröffentlicht und ist nur online verfügbar.

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