• Skip to main content
  • Skip to secondary menu
  • Skip to primary sidebar

  • Startseite
  • Recht Kurz
  • Aktuelles Heft
  • Ersti*Heft
  • Heft-Archiv
  • Über uns
  • Abonnieren
  • Autor*innenaufruf
  • Impressum

Zahlen statt Zelten

Von Emil Münst

Rund um den G20-Gipfel 2017 in Hamburg fanden einige der medienwirksamsten Proteste Deutschlands in den letzten Jahren statt. Sieben Jahre später entschied nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass ein geplantes Protestcamp unter dem Namen „Eine andere Welt ist möglich“ nicht durch die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Grundgesetz geschützt war (BVerwG, Urteil vom 27.11.2024 – 6 C 4.23). Das Gericht gab den Hamburger Behörden Recht, die seinerzeit das Camp gar nicht erlauben wollten. Selbst nachdem das Bundesverfassungsgericht sie anwies, das Camp zu ermöglichen, durften nur 1000 statt 3000 Zelte aufgebaut werden.

Begründet wurde das Urteil damit, dass ein Großteil der Infrastruktur nur der Beherbergung von Menschen diene, die an Veranstaltungen außerhalb des Camps teilnehmen wollten. Damit bestehe kein direkter Zusammenhang zu der politischen Aussage des Camps. Dass es diesen Zusammenhang aber braucht, hatte das BVerwG bereits in früheren Urteilen zu Protestcamps festgestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 6 C 46.16; Urteil vom 24. Mai 2022 – 6 C 9.20).

Hier wird deutlich, dass der Versammlungsbegriff nicht alle schutzbedürftigen Aspekte der Praxis politischer Versammlungen berücksichtigt: Wenn, wie im G20-Kontext, verschiedene Versammlungen zusammenhängend und mit Bezug aufeinander stattfinden, muss es möglich sein, dies für einen besseren Schutz der Teilnehmenden grundrechtlich zu berücksichtigen. Nicht jede Versammlung ist eine „klassische“ Demo, und oft kann die Anwesenheit am Versammlungsort eben nur dadurch ermöglicht werden, dass auf Versorgungsinfrastruktur zurückgegriffen werden kann. Das Gericht hat dafür auf Hotels verwiesen, die in der Großstadt Hamburg doch ausreichend vorhanden seien. Wer sich die nicht leisten kann, soll nach der Vorstellung der Richter:innen wohl einfach auf die Grundrechtsausübung verzichten.

Demokratischer Protest muss aber demokratisch zugänglich sein – das heißt niedrigschwellig und kostengünstig. Die Möglichkeit zur Teilnahme an politischen Diskursen darf nicht an Zahlungsfähigkeit gekoppelt sein. Der vorsitzende Richter merkte dazu an, dass das Versammlungsrecht keine Leistungsdimension beinhalte – der Staat also nicht verpflichtet sei, durch Leistungen die Teilnahme an Versammlungen zu ermöglichen. Ob das so bleiben muss, sei mal dahingestellt – in Hamburg hatte allerdings niemand Leistungen verlangt, im Gegenteil: Die nötige Infrastruktur sollte ja gerade selbst aufgebaut werden. Dafür hätte es keine staatlichen Leistungen gebraucht, sondern eigentlich nur das, was seit jeher die Kernkompetenz des Art. 8 GG ist: Die Abwehr staatlicher Repression.

Emil Münst, Berlin

Kategorien: Recht Kurz

Emil Münst, Berlin

Primary Sidebar

Schriftgröße anpassen

A Decrease font size. A Reset font size. A Increase font size.

Veröffentlicht im Heft

Dieser Beitrag wurde in keinem Heft veröffentlicht und ist nur online verfügbar.

Copyright © 2025 · Log in