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Ein Urteil mit weitreichenden Folgen

Von Kim Klantke

Mit Beschluss vom 02.06.2025 erklärt das Verwaltungsgericht Berlin die Zurückweisung einer schutzsuchenden minderjährigen Somalierin an der deutschen Außengrenze für rechtswidrig. In zwei weiteren Fällen sind ähnliche Beschlüsse ergangen.

Die Antragsstellerin hatte, nachdem ihr am 9. Mai die Einreise durch die Bundespolizei verwehrt wurde, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO gestellt. Die Einreiseverweigerung stützte die Bundespolizei auf § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG. Danach kann die Einreise verweigert werden, wenn der*die Antragsteller*in aus einem sicheren Drittstaat einreist. Ungeachtet der Frage, ob EU-Mitgliedsstaaten sichere Drittstaaten im Rahmen unionsrechtskonformer Auslegung sind, sei schon das deutsche AsylG wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs nicht einschlägig. Stattdessen seien die entsprechenden Regelungen der Dublin-III-Verordnung anzuwenden. Diese verpflichtet denjenigen Mitgliedsstaat, in dem ein Schutzantrag gestellt wird, ‒ hier die Bundesrepublik ‒ zur Durchführung eines entsprechenden Verfahrens. Auch könne sich die Bundespolizei nicht auf eine Ausnahme gem. Art. 72 AEUV berufen. Weder bestehe ein derart hohes Migrationsaufkommen, das die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder den Schutz der inneren Sicherheit gefährde, noch könne dargelegt werden, wie die Zurückweisungen Abhilfe leisten könnten.

Die Brisanz dieser Beschlüsse liegt weniger in ihrem Inhalt als in der öffentlichen Reaktion, insbesondere von Seiten der Union. Die Unvereinbarkeit mit Unionsrecht wird von Expert*innen schon seit einiger Zeit bezweifelt. Dennoch will der Innenminister an den Zurückweisungen festhalten. Dabei beruft er sich darauf, dass es sich bei den Urteilen um Einzelfallentscheidungen handle, die keinen Einfluss auf die allgemeine Praxis hätten. Vorliegend handelt es sich zwar um Einzelfallentscheidungen. Es liegen jedoch keine atypischen Umstände vor, sodass zu erwarten ist, dass auch jedes andere Verwaltungsgericht Zurückweisungen in vergleichbaren Fällen als rechtswidrig einstufen würde. Ebenso kann der Verweis, das Hauptsacheverfahren abwarten zu wollen, nicht überzeugen, da in diesem keine andere rechtliche Wertung zu erwarten ist.

Die Reaktion aus Regierungskreisen setzt ein besorgniserregendes Zeichen. Indem Dobrindt und Co. die rechtskräftige Entscheidung anzweifeln, untergraben sie wesentliche Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung nach trumpistischem Vorbild und machen menschenfeindliche Forderungen von rechts-außen salonfähig.

Kim Klantke, Frankfurt am Main

Kategorien: Recht Kurz

Kim Klantke, Frankfurt am Main

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Veröffentlicht im Heft

Dieser Beitrag wurde in keinem Heft veröffentlicht und ist nur online verfügbar.

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