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Verwarnung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?

Von Kim Klantke

Das Urteil des BVerwG vom 15.10.2025 (Az. 6 C 5.24) ebnet den Weg für die gerichtliche Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht. So sei es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, Verfehlungen des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) zu überprüfen.

Die Klägerin hatte sich für einen Zeitraum von sechs Monaten auf ihr Recht, die Beitragsleistungen zu verweigern, berufen. Sie wirft dem Bayrischen Rundfunk vor, er sei zu einem „Erfüllungsgehilfen der staatlichen Meinungsmache“ geworden; das Programm sei weder ausgewogen noch vielfältig, sodass sie keinen individuellen Vorteil aus diesem ziehe. Deshalb sei ihre Beitragspflicht nicht gerechtfertigt. Sowohl das VG München als auch der BayVGH als Berufungsgericht sahen den individuellen Vorteil bereits in der Möglichkeit, die Angebote des ÖRR zu nutzen und verwiesen die Klägerin bezüglich ihrer inhaltlichen Kritik auf die Möglichkeit einer Programmbeschwerde. Dass dieser Rechtsbehelf angesichts einer Abweisungsquote von 99,7 % ein selten erfolgreiches Instrument zur Programmkontrolle ist, bleibe dabei ohne Bedeutung.

Zwar gibt es auf einfachgesetzlicher Ebene keine Bindung der Beitragspflicht an die Erfüllung des Funktionsauftrags des ÖRR. Das BVerfG fordert zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht jedoch einen individuellen Nutzen, welche nur bei einer dem Funktionsauftrag entsprechenden, also ausgewogenen und vielfältigen, Gestaltung des Programms vorliegt. Laut BVerwG ist der Maßstab für die Verfassungswidrigkeit der Beitragspflicht jedoch streng. So entfalle der individuelle Vorteil der Nutzungsmöglichkeit erst bei einer groben Verfehlung der Anforderungen des Gesamtangebots des ÖRR über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Eine Entscheidung darüber, ob dies der Fall ist, hat das BVerwG als Revisionsinstanz offengelassen und hierzu an den BayVGH zurückverwiesen. Sollte der BayVGH evidente Anhaltspunkte für Verfehlungen des Funktionsauftrags durch den ÖRR annehmen, müsste die Beitragspflicht aus § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dem BVerfG gemäß Art. 100 Grundgesetz zur konkreten Normenkontrolle vorlegt werden.

Welche Rolle die gerichtliche Kontrolle spielen wird, ist abzuwarten. Diese Möglichkeit der Programmkontrolle könnte einerseits eine kritische – inhaltliche und produktive – Auseinandersetzung mit dem Programm des ÖRR fördern. Das aktuelle politische und gesellschaftliche Klima lässt jedoch auch eine Instrumentalisierung von rechten Akteur*innen und eine eher ideologische, statt inhaltliche Auseinandersetzung erahnen.

Kim Klantke, Frankfurt am Main, im Oktober 2025

Kategorien: Recht Kurz

Kim Klantke, Frankfurt am Main, im Oktober 2025

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Dieser Beitrag wurde in keinem Heft veröffentlicht und ist nur online verfügbar.

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