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Militarisierung der Hochschulen durch Verfassungsbruch

Von Juri Biswas

Ende 2023 verabschiedete der Bayerische Landtag mit Stimmen der CSU, FW und der SPD das „Gesetz zur Förderung der Bundeswehr in Bayern“, das der „Verankerung der Bundeswehr in der Mitte der Gesellschaft“ dienen soll. Dadurch wurde eine Vielzahl von Landesgesetzen geändert. Besonders umstritten war die Einführung des Art. 6 Abs. 8 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG). Satz 1 sieht ein Kooperationsgebot der Hochschulen mit der Bundeswehr vor. Satz 2 begründet einen Kooperationszwang, wenn das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Bundeswehr feststellt, dass dies im Interesse der nationalen Sicherheit erforderlich ist. Damit erhielt das Militär erstmals direkten Zugang zu Hochschulen und deren Forschungsleistungen.

Gegen dieses Gesetz erhob unter anderem die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Popularklage. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Az. Vf. 3-VII-25) gab den Antragssteller*innen jedoch nur teilweise recht. So wurde zwar der Kooperationszwang (Art. 6 Abs. 8 S. 2 BayHIG) wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 S. 1 BV) und der Wissenschaftsfreiheit (Art. 108 BV) für nichtig erklärt, die übrigen Änderungen des BayHIG aber nicht bemängelt. Der BayVfGH sah einen „offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß“ gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Den Ländern fehlt die Gesetzgebungskompetenz für die Verteidigung (Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 1 GG). Die zusätzlich für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV erforderliche „Offensichtlichkeit und Schwere“ leitete das Gericht aus dem spezifischen Verteidigungsbezug der Regelung ab. Bedenklich ist, dass das Verbot von Zivilklauseln gem. Art. 20 S. 4 BayHIG nicht beanstandet wurde. Der BayVfGH sah keine Verletzung der Wissenschaftsfreiheit, sondern sogar deren Begünstigung. Offen ließ er, ob Art. 138 Abs. 2 S.1 BV ein subjektives Recht auf akademische Selbstverwaltung vermittelt, da es hierauf mangels Antragsbefugnis – es klagten weder Hochschulen noch Fakultäten – nicht ankam. Der BayVfGH ließ damit zu, dass den Hochschulen die Entscheidung über ihre eigene ethische Ausrichtung entzogen wurde. Die Hochschulen nehmen den Angriff auf die Satzungsautonomie und Wissenschaftsfreiheit bislang regungslos hin.

Es bleibt der Eindruck, dass der Bayerische Gesetzgeber eine Militarisierung erzwingen und austesten wollte, wie weit er dabei gehen kann. Er schreckte dabei nicht einmal vor verfassungsrechtlichen Grenzen zurück – und war zumindest teilweise erfolgreich. Umso erforderlicher ist eine politische Reaktion, die zum Beispiel von entsprechenden Klagen der Hochschulen begleitet werden könnte.

Juri Biswas, Passau, im Juni 2026

Kategorien: Recht Kurz

Juri Biswas, Passau, im Juni 2026

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