In einem aktuellen Urteil (EGMR, G.K. and A.S. v. SWITZERLAND, Urt. v. 16.07.2026) entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf Anträge eines Gefangenen während der Untersuchungshaft sowie einer zwangsweise in einer psychiatrischen Einrichtung untergebrachten Person – unter anderem auf Grundlage rechtsvergleichender Erwägungen –, dass eine ernsthafte und kohärente vegane Ernährung aus ethischer Überzeugung unter den Schutz der Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 9 EMRK fällt.
Auf Antrag auf vegane Verpflegung hat auch eine bayerische Haftanstalt in Anknüpfung an Art. 23 S. 3 BayStVollzG, der § 21 S. 3 StVollzG entspricht, und vorgibt, Gefangenen zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen, Veganismus als „grundsätzlich berücksichtigungsfähige ethische Überzeugungen“ anerkannt. Angeboten hatte sie jedoch nur vegetarisches und laktosefreies Essen und im Übrigen auf die Möglichkeit verwiesen, ergänzend im Gefängnisladen vegane Lebensmittel zu kaufen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschl. v. 04.09.2025 – 203 StObWs 239/25) hatte daraufhin zu entscheiden, ob eine Verpflichtung zur Bereitstellung veganer Verpflegung besteht. Es schloss sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach keine Verpflichtung bestehe, sämtliche Ver- und Gebote aller Glaubensgemeinschaften umzusetzen. Stattdessen genüge es, eine entsprechende Ernährung dadurch zu ermöglichen, dass Speisen und Lebensmittel selbst gekauft werden können; auch dann, wenn Gefangene sich dies nicht leisten können. Als der Finanzierung entgegenstehend wird die – offenbar durch omnivore Ernährung nicht betroffene – weltanschauliche Neutralitätspflicht des Staates angeführt. Die Abwägung zwischen der Weltanschauungsfreiheit der gefangenen Person mit den der JVA obliegenden Geboten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie organisatorischer und personeller Aspekte im Rahmen der Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden.
Auch die Entscheidung des EGMR zehn Monate später lässt eine Ablehnung aus praktischen und wirtschaftlichen Gründen zu. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Anliegen einer veganen Verpflegung und Abwägung dieses Interesses nach einem klaren rechtlichen Rahmen habe aber jedenfalls zu erfolgen.
Zwar garantiert insofern keine der beiden Entscheidungen eine umfängliche vegane Verpflegung mit zubereiteten Speisen. Nichtsdestotrotz stärken sie allen vegan Lebenden in staatlicher Unterbringung – etwa auch in staatlichen Krankenhäusern, Heimen oder Kasernen – in den 46 Konventionsstaaten doch erheblich den Rücken.