Die Bundesländer brachten in diesem Jahr auf eine flächendeckende Einführung der Bezahlkarte für Geflüchtete auf den Weg. Der Bundestag modifizierte im Mai 2024 das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entsprechend. Die Ministerpräsident*innen verständigten sich schließlich darauf, Bargeldabhebungen auf 50 Euro begrenzen zu wollen. Im Beschluss der Ministerpräsident*innenkonferenz von Juni 2024 heißt es, damit solle der Verwaltungsaufwand der Kommunen minimiert werden. Zugleich solle sie „Geldtransfers ins Ausland verhindern und Bargeldleistungen einschränken“. Politisch wird entsprechend mit ihrer migrationspolitischen Abschreckungswirkung geworben.
Neben der Bargeldobergrenze können Betroffene auch keine Online-Einkäufe und Überweisungen tätigen. Letztere müssen erst behördlich genehmigt werden. Diese Beschränkungen erschweren etwa günstiges Einkaufen auf Flohmärkten, etwaiges Abbezahlen von Schulden oder die Bezahlung von Rechtsanwält*innen. Sie verhindern damit gesellschaftliche Teilhabe.
Laut Bundesverfassungsgericht besteht ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Ob dieses durch die Bezahlkarte gewahrt ist, bleibt fraglich. Betroffene haben daher bereits bei Sozialgerichten in Chemnitz, Hamburg, München und Nürnberg Eilanträge gestellt und sich insbesondere gegen die Bargeldobergrenze gewandt – mit unterschiedlich großem Erfolg. In allen gerichtlichen Beschlüssen war jedoch unstrittig: Die Wahl der Form der Leistungsgewährung macht eine auf den Einzelfall bezogene Ermessensausübung erforderlich. Eine pauschale Bargeldobergrenze ist unzulässig, es müssen die persönlichen Lebensumstände berücksichtigt werden. Erkannt wurde das auch im Gesetzgebungsverfahren, konkrete Regelungen zu einer Obergrenze finden sich nicht.
In einem Eilverfahren erklärte etwa das Sozialgericht Hamburg die Bargeldobergrenze im konkreten Fall für ermessensfehlerhaft und stellte „das Fehlen jeglicher Einzelfallbetrachtung“ (SG Hamburg, Beschl. v. 18.07.2024, Az. S 7 AY 410/24 ER, Rn. 25) fest. Die zuständige Behörde gab an, „es würde einen enormen Verwaltungsaufwand bedeuten, wenn in jedem Einzelfall der Barbetrag aufgrund eines Mehrbedarfes neu berechnet werden müsse“ (Rn. 17). Damit ist die angestrebte Verwaltungsentlastung schon mit einer grundrechtsschonenden Umsetzung schwer vereinbar.
Die Eilverfahren zeigen, dass weitere gerichtliche Klärung ein Schritt hin zu menschenwürdigeren Bedingungen für Geflüchtete darstellen kann. Im Dezember 2024 haben Betroffene gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) Klage im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg eingereicht.