Mit seiner Entscheidung vom 27.09.2024 (Az. VerfGH 36/24) hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof den Landtag aus seiner misslichen Lage befreit. Vorausgegangen war eine chaotische konstituierende Sitzung des Landesparlaments. Die Abgeordneten des neuen 8. Thüringer Landtags stritten darum, ob entgegen der vorläufigen Tagesordnung noch vor der Wahl des:der Landtagspräsident:in eine Änderung der Geschäftsordnung möglich ist. Die Abgeordneten von CDU, SPD, BSW und Linke wollten mit der Änderung verhindern, dass die AfD als stärkste Fraktion ein alleiniges Vorschlagsrecht für die vakante Stelle an der Parlamentsspitze hat – so sah es die alte Geschäftsordnung noch vor. Der AfD-Abgeordnete Jürgen Treutler, der unter Billigung aller übrigen Abgeordneten die Leitung der Sitzung als „Alterspräsident“ übernahm, wehrte sich indes dagegen, die Änderung der Geschäftsordnung auf Wunsch der Mehrheit zur Abstimmung zu stellen. Das Ergebnis: mehrfache Sitzungsunterbrechungen, „Ordnungsrufe“ und eine nicht enden wollende Rede des „Alterspräsidenten“.
Auf einen Eilantrag der CDU-Fraktion hin entschied der Thüringer Verfassungsgerichtshof bereits einen Tag nach dem Eklat, dass Treutler mit seinem Verhalten Abgeordnetenrechte verletzte, und erinnerte den Landtag an seine umfassende Parlamentsautonomie. Der Landtag dürfe selbst über seine Tagesordnung und im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie über seine Selbstorganisation bestimmen. Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Reihenfolge der strittigen Tagesordnungspunkte gebe es nicht.
Mit dieser recht eindeutigen Entscheidung aus Weimar wurde anschließend zwar der CDU-Abgeordnete Thadäus König zum Landtagspräsidenten gewählt. Angesichts der bundesweit rasant steigenden Umfragewerte der AfD reicht der Vorfall in seiner Bedeutung jedoch weit über die Grenzen Thüringens hinaus. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zum Primat der Mehrheitsentscheidung des Plenums auch anderen Landtagen bald als Anleitung zur Auflösung parlamentarischer Blockaden durch die AfD dienen müssen. Immerhin hat das Thüringer Parlamentstheater auf erschreckend plastische Weise gezeigt, wie mühelos es den Mitgliedern der rechtsextremen Partei gelingt, parlamentarische Abläufe regelrecht zum Stillstand zu bringen. Während damit das Material für ein Parteiverbotsverfahren stetig anwächst, bleiben die Entscheidungsträger:innen in Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, die nach § 43 Abs. 1 S. 1 BVerfGG zu einem entsprechenden Antrag berechtigt wären, eine plausible Erklärung für ihre Untätigkeit schuldig.