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Erfolgreiche Revision Hänels ein wirklicher Erfolg?

Von Elisabeth Albrecht, Freiburg i. Br.

Am 27.06.2019 beschloss das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in der Revision des Falls der Ärztin Kristina Hänel, dass das Landgericht Gießen, von welchem Hänel aufgrund einer Straftat nach § 219a Strafgesetzbuch (StGB) alte Fassung (a.F.) verurteilt wurde, neu über den Fall verhandeln und entscheiden muss (Az. 1 Ss 15/19). Grund dafür ist der vom Gesetzgeber geänderte Straftatbestand des § 219a StGB.Hänel musste sich im November 2017 vor dem Amtsgericht Gießen verantworten, weil sie auf ihrer Webseite PDF-Dateien zum Herunterladen bereitgestellt hat, in denen die verschiedenen Methoden von Schwangerschaftsabbrüchen erklärt werden. Dies war nach § 219a StGB a.F. strafbar, da schon das alleinige Informieren über die Tatsache, dass der*die Ärzt*in Schwangerschaftsabbrüche durchführt, strafbar war. Die Berufung der Angeklagten hatte das Landgericht Gießen verworfen.

Aufgrund von bundesweiten Protestaktionen konnte sich der Gesetzgeber dazu durchringen, den Straftatbestand des § 219a StGB zu mildern. Diese Gesetzesänderung trat am 29.03.2019 in Kraft und soll nun in einem Ausnahmetatbestand in Absatz 4 Ärzt*innen ermöglichen, auf die Tatsache hinzuweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1-3 StGB vornehmen bzw. auf Informationen einer zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen. Neu verhandeln muss das LG Gießen nun, ob die Angeklagte Hänel (nur) unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 StGB Schwangerschaftsabbrüche durchführt – dies sei aus dem Urteil des LG Gießen nicht ersichtlich. Hänels Straffreiheit bleibt auch nach der neuen Rechtslage ungewiss. Der Ausnahmetatbestand nach § 219a Abs. 4 Nr. 2 StGB ist auf sie nicht anzuwenden, weil sie anstatt auf eine von den genannten Stellen zu verweisen, eigenständig Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen bereitgestellt hat. Sie könnte allerdings nach § 219a Abs. 4 Nr. 1 StGB freigesprochen werden.

Aus feministischer Perspektive muss kritisiert werden, dass die Gesetzesänderung des § 219a StGB nicht zur Legalisierung der Information über Schwangerschaftsabbrüche führt und Ärzt*innen dadurch abgeschreckt werden könnten, Informationen bereit zu stellen. Solange § 219a StGB nicht abgeschafft wird, besteht immer noch die Gefahr, dass schwangere Menschen, die sich über einen Schwangerschaftsabbruch informieren wollen, auf Webseiten von Abtreibungsgegner*innen landen.

Kategorien: Recht Kurz

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Veröffentlicht im Heft

Recht Kurz Reloaded

Wie in Ausgabe 3/21 (S. 87) angekündigt, erfährt unsere beliebte Rubrik "Recht Kurz" ein Update. Eingesendete ReKus werden ab sofort vor der Printveröffentlichung hier auf unserer Homepage veröffentlicht.

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