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Das Urteil der 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember
2000, das das heikle Thema Prostitution und Gaststättenrecht betraf, hat
ein großes Medienecho ausgelöst.
Das Bezirksamt Wilmersdorf hatte der Klägerin, die seiner Zeit in Berlin
das "Café Pssst" betrieb, im Jahre 1999 die Gaststättenerlaubnis gemäß
§§ 15 Absatz 2, 4 Absatz 1 Nr. 1 Gaststättengesetz (GaststG) mit der Begründung
entzogen, sie besäße die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, da sie der
Unsittlichkeit Vorschub leiste. In der Tat war der Gaststättenbetrieb
der Klägerin ein "Anbahnungslokal", in dem sich Prostituierte mit Freiern
in benachbarten Räumlichkeiten verabreden konnten. Die 35. Kammer hätte
gemäß gefestigter höchstrichterlichen Rechtsprechung die Klage abweisen
müssen, hat aber statt dessen die Auffassung vertreten, dass Prostitution
nicht mehr ohne weiteres als sittenwidrig zu qualifizieren sei und folglich
der Betrieb eines "Anbahnungslokals" der Unsittlichkeit nicht Vorschub
leiste.
Vergegenwärtigt man sich die Reaktionen nach der Urteilsverkündung, dann
scheint die Kammer die Überzeugung weiter Teile der Bevölkerung wiedergegeben
zu haben, die anscheinend mit dem Thema "Prostitution" weniger verkrampft
umgeht als früher. Das Urteil entspricht damit zwar dem Zeitgeist, nicht
aber der herrschenden Rechtsprechung.
Herrschende Rechtsprechung
In drei Leitentscheidungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
mit der Frage auseinandergesetzt, ob und inwiefern sich die Prostitution
auf die Erteilung von Gaststätten- bzw. Gewerbeerlaubnissen auswirkt.
Im Jahre 1975 entschied das BVerwG erstmalig, dass die maßgebliche Vorschrift
des Gaststättenrechts als gewerbliches Ordnungsrecht und nicht als Moralbegriff
zu verstehen sei. 1 Es solle das Zusammenleben
der Menschen geordnet werden, soweit ihr Verhalten sozialrelevant sei,
nach außen in Erscheinung trete und das Allgemeinwohl beeinträchtigen
könne. Im übrigen sei es nicht Zweck dieser Rechtsnorm, die Sittlichkeit
um ihrer selbst willen zu wahren. Insoweit betrachte das GaststG die Angehörigen
des Gaststättengewerbes nicht als Sittenwächter der Allgemeinheit.
2 Anders entschied das BVerwG sieben Jahre später im
sogenannten Peep-Show-Urteil. Danach galten Veranstaltungen als sittenwidrig
im Sinne des Gewerberechts, die durch die Umstände ihres Ablaufs die Würde
eines Menschen verletzen. Hierzu zählten nach Ansicht des Gerichts insbesondere
"Peep-Shows", da den Frauen eine objekthafte Rolle zugewiesen werde. Hiergegen
könne auch nicht eingewendet werden, dass die auftretenden Frauen freiwillig
handelten, denn die Würde des Menschen sei ein objektiver, unverfügbarer
Wert, auf dessen Beachtung der einzelne nicht wirksam verzichten könne.
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Moralvorstellungen statt Ordnungsrecht
Diese Rechtsprechung wurde im Jahre 1990 im zweiten "Peep-Show-Urteil"
des BVerwG bekräftigt, das ein Urteil des OVG Hamburg aufhob, in dem der
Begriff der Sittenwidrigkeit neu definiert wurde. 4
Das OVG hatte argumentiert, dass erstens die Frauen diese Tätigkeit freiwillig
ausüben würden 5 und dass es sich zweitens
um Örtlichkeiten in einem stadtbekannten Hamburger Vergnügungsviertel
handeln würde 6 und daher der Makel
der Sittenwidrigkeit nicht gegeben sei. Das BVerwG dagegen statuierte,
dass die Prostitution, wie fast ausnahmslos anerkannt werde, den guten
Sitten widerspreche. 7 Dabei bekräftigte
es, dass der inhaltliche Maßstab für die Begriffe der Unsittlichkeit und
der guten Sitten die in der Rechtsgemeinschaft anerkannten sozialethischen
Wertvorstellungen seien. 8 Die entscheidenden
Indizien hierfür liefern das taktischen Verhalten der großen Mehrheit
der Bevölkerung, die Behördenpraxis, die Rechtsprechung und die darauf
bezogene Reaktion der Öffentlichkeit. 9
Die Analyse der Rechtsprechung der letzten dreißig Jahre ist also eindeutig:
Im ordnungsrechtlichen Sinne sind bereits "Peep-Shows" sittenwidrig und
die Prostitution ist es erst recht. Lediglich die Entscheidung des BVerwG
aus dem Jahre 1975 weist in eine andere Richtung und betont den ordnungsrechtlichen
Charakter von § 4 Absatz 1 GaststG 10
und avancierte damit zum Ausgangspunkt für die Rechtsprechung der 35.
Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts. 11
Ordnungsrecht statt Moralvorstellungen
Die 35. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts hat in seinem Urteil
den interessanten, wenn auch methodisch fragwürdigen Versuch unternommen,
die bereits erwähnten drei Urteile des BVerwG miteinander zu kombinieren.
Zunächst vollzieht es annähernd wörtlich die Argumentation des Urteils
aus dem Jahre 1975 nach und kommt zu dem Schluss, dass die gaststättenrechtliche
"Unsittlichkeit" gerade nicht auf die in der Gesellschaft herrschende
Auffassung über Sitte und Moral auf geschlechtlichem Gebiet verweise,
sondern ordnungsrechtlich zu bewerten sei. Bei der ordnungsrechtlichen
Bewertung bezieht es sich auf die Normen des Ordnungs- und Strafrechts
und kommt dabei zu dem Schluß, dass die Klägerin sich nicht der Förderung
der Prostitution gemäß § 180 a I Nr. 1 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar
gemacht hat. Der Klägerin war vom Bezirksamt Wilmersdorf angelastet worden,
sie habe die im Seitenflügel angemieteten Wohnungen mit den branchenüblichen
französischen Liegen und einem Whirlpool ausgestattet.
12 Üblicherweise wird das Herstellen einer gehobenen
und diskreten Atmosphäre als strafrechtlich relevante fördernde Maßnahme
gewertet. Allerdings entscheidet im Zweifel der Gesamtzustand des Betriebes,
wobei es auf die Eignung ankommt, die Opfer weiter in die Prostitution
zu verstricken oder sie in ihrer sexuellen Selbstbestimmung zu gefährden.
Davon ging das Gericht im Hinblick auf das Café der Klägerin nicht aus.
Es stellte zudem fest, dass es widersinnig sei, gerade diejenigen zu bestrafen,
die wie die Klägerin einigermaßen humane Arbeitsbedingungen für Prostituierte
schaffen. 13
Nach der Behandlung der ordnungsrechtlichen Seite der Fragestellung untersucht
das Gericht zusätzlich das Vorliegen der Sittenwidrigkeitsmerkmale im
Sinne der beiden "Peep-Show-Urteile". Damit nimmt das Gericht eine Doppelung
der Beweisführung vor, die nach den Gesetzen der Logik nicht notwendig
gewesen wäre, da die Sittenwidrigkeit entweder nach ordnungsrechtlichen
Aspekte zu definieren ist oder die herrschende Auffassung über Moral und
Anstand die Bewertungsgrundlage bildet.
Nachforschungen
Mag das Gericht in methodischer Hinsicht bezüglich dieses Punktes inkonsequent
vorgegangen sein, so überzeugender hat es sich sodann mit der Sittenwidrigkeit
der Prostitution auseinandergesetzt. Entgegen der bisherigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung hat es Stellungnahmen zu diesem Thema eingeholt und in
die Urteilsbegründung miteinbezogen. Begründet hat es dieses Vorgehen
mit dem Umkehrschluss aus der Numerus-clausus-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG). 14 Danach erscheinen ausfüllungsbedürftige
materiell-rechtliche Normen, die in den Grundrechtsschutz eingreifen,
eher tragbar, wenn durch ein formalisiertes, gerichtlich kontrollierbares
Verfahren dafür gesorgt wird, dass die wesentlichen Entscheidungsfaktoren
geprüft und die mit der Norm angestrebten Ziele wirklich erreicht werden.
15 Anders ausgedrückt: Solange ein solches förmliches
Feststellungsverfahren vom Gesetzgeber nicht zur Verfügung gestellt wird,
obliegt es gegebenenfalls dem Gericht, Fachleute anzuhören und demokratisch
legitimierte Träger entsprechender öffentlicher Belange zu befragen.
16 Dieses Vorgehen ist zwar einerseits zu begrüßen
um einer willkürlich-subjektiven Anwendung ausfüllungsbedürftiger Sozialnormen
vorzubeugen. 17 Andererseits würde
ein Gericht der ersten Instanz schnell seine Kapazitätsgrenzen erreichen,
wollte es bei der Vielzahl interpretationsbedürftiger Normen eine derartig
umfassende Beweisaufnahme durchführen. Vielmehr, und dahingehend darf
das Urteil wohl verstanden werden, übernahm die 35. Kammer des Berliner
Verwaltungsgerichts die Aufgabe des BVerwG, welches monoton seit Jahrzehnten
die Sittenwidrigkeit der Prostitution betont. 18
Neubewertung
Die 35. Kammer hat nunmehr anhand der BVerwG-Bewertungskriterien den
Fall des "Café Pssst" untersucht. Diese sind die vorherrschende sozialethische
Überzeugung, die Behördenpraxis, die Rechtsprechung und die von ihr ausgelöste
Reaktion in der Öffentlichkeit. 19
Besonders aufmerksam hat das Gericht dabei die Behördenpraxis betrachtet
und überraschenderweise eine weitgehende Duldung von ähnlichen Betrieben
festgestellt. 20 Das Medienecho auf
die mündliche Verkündung des Urteils sowie auf den Gang des Verfahrens
lässt ferner keinen Zweifel an einer veränderten allgemeinen Haltung zur
Prostitution aufkommen. Der (zunehmende) Trend in der Bevölkerung, in
der Ausübung der Prostitution keinen Sittenverstoß zu erkennen, findet
darüber hinaus nicht zuletzt seinen Ausschlag in einer Gesetzesinitiative
der Bundesregierung. 21
Zudem hat sich die 35. Kammer die Mühe gemacht, 50 verschiedene Wissenschaftler,
Verbände, Gewerkschaften und kirchliche Stellen bezüglich der heutigen
sozial-ethischen Bewertung der Prostitution zu befragen, um so die Entscheidung
auf eine breite Grundlage zu stellen. Annähernd die Hälfte (22) der angeschriebenen
Institutionen hat nicht geantwortet. 11 Organisationen sahen sich nicht
in der Lage, zu der Frage Stellung zu nehmen. Lediglich 1/3 (17) der Angeschriebenen
hat sich mit der Frage auseinandergesetzt. Das mag auf den ersten Blick
enttäuschen. Allerdings hat sich diese Gruppe zum Teil ausgesprochen differenziert
mit der Problematik auseinandergesetzt. So nutzte beispielsweise der Deutsche
Juristinnenbund die Gelegenheit unter ihren Mitgliedern eine Befragung
durchgeführt. Das Ergebnis war eindeutig: 90 % der Befragten hielten die
freiwillige, nicht von Kriminalität begleitete, Prostitution nicht für
sittenwidrig. Eine einheitliche Neubewertung der Prostitution, wie das
Gericht sie aus den Stellungnahmen gelesen haben will, ist allerdings
nicht durchgängig erkennbar. So wägt die Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen
Jugend in der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Stellungnahme dezidiert
zwischen der Würde des Menschen und den Bedingungen unter denen sich Menschen
prostituieren ab, verurteilt aber die geschäftsmäßige Prostitution immer
noch als menschenunwürdig. Lediglich Kontakte, die "in gegenseitigem Einvernehmen,
freiwillig, autonom und in gegenseitiger Zuneigung aufgenommen"
22 würden, seien zu tolerieren. Um solche Kontakte,
die von gegenseitigem Wohlwollen getragen sind, geht es bei der zu entscheidenden
Frage jedoch gerade nicht: Prostitution ist eine Tätigkeit bei der maßgeblich
und letztendlich der pekuniäre Aspekt im Vordergrund steht.
Im Ergebnis zeichnet sich aber dennoch ab, dass die Mehrheit der befragten
Institutionen, zu denen beispielsweise der katholische Caritas-Verband,die
ÖTV aber auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks gehörte, die
Prostitution nicht mehr grundsätzlich ablehnt. Dabei zeichnet sich die
Stellungnahme der katholische Caritas im Gegensatz zu der Ansicht der
evangelischen Jugend durch eine pragmatische und überraschend eindeutige
Position aus, die nicht theoretische Moralbegriffe, sondern ausschließlich
das Wohlergehen der Prostituierten in den Vordergrund stellt.
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Der 35. Kammer ist daher zuzustimmen, wenn sie folgert, dass die Befragung
in eindrucksvoller Weise belegt hat, dass die in sexuellen Fragen bevormundende
enge und von Doppelmoral geprägte Sichtweise der 50er und 60er Jahre endgültig
der Vergangenheit angehört und sich das gesellschaftliche Bewusstsein
der Bundesrepublik Deutschland gewandelt hat. 24
Jedoch ist zu beachten, dass das Gericht über einen ganz speziellen Fall
zu entscheiden hatte, in dem weder Kriminalität noch milieutypische Konstellationen
eine Rolle gespielt haben. Diese Form der (Edel-)Prostitution unterscheidet
sich gravierend von derjenigen in den Schmuddelstraßen der Sperrbezirke.
Betrachtet man die Entscheidung gar als zukunftsweisend, dann ergeben
sich daraus für die Behördenpraxis umfassende Konsequenzen, die eine Klassifizierung
und kriminalpolizeiliche Abklärung des Etablissements nötig erscheinen
lassen.
Kein pauschales Unwerturteil
Das Gericht musste sich schließlich noch mit der Frage der Grundrechtsrelevanz
der Prostitution auseinandersetzen. Zu entscheiden war vorrangig, ob die
Prostitution grundsätzlich gegen das Gebot der Menschenwürde aus Art.
1 Grundgesetz (GG) verstößt. Interessant an den Erwägungen des Gerichts
ist, dass es die Prostitution nicht generell einem "pauschalen Unwerturteil"
unterwirft, sondern die verschiedenen Erscheinungsformen und den daraus
resultierenden Dienstleistungscharakter in den Blick nimmt.
25 Daraus könnte sich ergeben, dass in Zukunft nicht
jede Form der Prostitution als "menschenunwürdige" Vermarktung des eigenen
Körpers zu qualifizieren, sondern nach Umfeld, Abhängigkeit oder Selbstbestimmtheit
der Prostituierten und der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit zu differenzieren
ist. 26 So ist in der Tat nicht nachvollziehbar,
warum allgemein verbreitete Formen der Prostitution, wie z.B. Telefonsex
oder der wachsende Bereich der Internetangebote, dem klassischen Bordellbetrieb
wertungsmäßig generell gleichgestellt werden sollen.
Des weiteren macht das Gericht deutlich, dass es unvertretbar sei, den
Menschen vor sich selbst zu schützen. Aus dieser Erwägung ergibt sich
auch der Umkehrschluß, dass es zur Grundrechtsverletzung kommt, wenn die
Tätigkeit der Prostituierten nicht eigenverantwortlich getragen ist -
eine wichtige Einschränkung zur Abgrenzung des vorliegenden Falles von
Drogenprostitution, jugendlichen Prostituierten und von den Abhängigkeitsverhältnissen
im derzeit blühenden Frauenhandel mit Osteuropäerinnen und Asiatinnen.
Vorbildhaft
Der Versuch der 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, die Rechtsprechung
bezüglich § 4 Absatz 1 GaststG zu reformieren, ist zu begrüßen. In einer
bisher nicht gekannten Weise wurde sowohl die Behördenpraxis einer großen
deutschen Stadt untersucht als auch Befragungen zu einem gesellschaftspolitischen
Themenbereich vorgenommen. Daraus hat sich ergeben, dass zum einen die
Verwaltung seit Jahren, wenn nicht Jahrzehnten, die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts unterläuft. Zum anderen hat sich in der Bevölkerung
eine Betrachtungsweise etabliert, die von der Rechtsprechung in den vergangenen
Jahren systematisch negiert wurde. Die Courage der 35. Kammer des Berliner
Verwaltungsgerichts, § 4 Absatz 1 GaststG neu und damit zeitgemäß zu interpretieren,
hat demgegenüber Vorbildcharakter.
Susanne Benöhr ist promovierte Rechtshistorikerin und lebt
in Bremen. Dr. jur. Enzo L. Vial ist Rechtsanwalt und Consultant und lebt
in Bremen.
Anmerkungen:
1 Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwGE) 49, 160 ff (162/163).
2 BVerwGE 49, 160 ff (162/163).
3 BVerwGE 64, 274 ff (279 m.w.N.).
4 Gewerbearchiv (GewArch) 1987, 298
ff .
5 GewArch 1987, 298 ff (299).
6 GewArch 1987, 298 ff (300).
7 GewArch 1990, 212 ff (213).
8 GewArch 1990, 212 ff (213).
9 GewArch 1990, 212 ff (213).
10 BVerwGE 49, 160 ff.
11 Urteil Berliner Verwaltungsgericht,
8.
12 Urteil Berliner Verwaltungsgericht,
4.
13 Urteil Berliner Verwaltungsgericht,
9.
14 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE) 33, 303 ff.
15 BVerfGE 33, 303 ff (341).
16 Urteil Berliner Verwaltungsgericht,
22.
17 Urteil Berliner Verwaltungsgericht,
18.
18 GewArch 1990, 212 ff (213).
19 GewArch 1990, 212 ff (213).
20 Urteil Berliner Verwaltungsgericht,
19.
21 BT-Drucksache 13/6372 und 13/8049.
22 Urteil Berliner Verwaltungsgericht,
27/28.
23 Urteil Berliner Verwaltungsgericht,
29.
24 Urteil Berliner Verwaltungsgericht,
22.
25 Urteil Berliner Verwaltungsgericht,
14.
26 Urteil Berliner Verwaltungsgericht,
14/15.
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