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In der vergangenen Zeit mussten sich sowohl das Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) als auch das Verwaltungsgericht Stuttgart mit der Frage auseinandersetzen,
ob islamische Lehrerinnen in der Schule auch mit Kopftuch unterrichten
dürfen. Die Gerichte entschieden, dass die Bewerberinnen für eine Stelle
als Lehrerin keinen Anspruch auf Einstellung haben, wenn sie nicht bereit
wären im Unterricht auf ihr aus religiösen Gründen getragenes Kopftuch
zu verzichten.
Zur Begründung führten sie aus, dass das Grundgesetz (GG) zwar unabhängig
vom religiösen Bekenntnis den Zugang zu öffentlichen Ämtern gewähre. Das
Tragen des Kopftuches ist als Ausübung der Religonsfreiheit durch Art.4
GG geschützt. An staatlichen Schulen, wo die Schüler unterschiedlichen
Religionen angehören, kollidiere dies Grundrecht jedoch mit dem Recht
von SchülerInnen, vom Staat nicht dem Einfluß einer fremden Religion,
z.B durch religiöse Symbole, ausgesetzt zu werden, ohne sich dem entziehen
zu können. Es verstoße gegen die religiöse Neutralitätspflicht, wenn eine
Lehrerin mit einem muslimischen Kopftuch unterrichte. Dies gelte auch
dann, wenn davon ausgegangen werde, dass die Lehrerin sich in Glaubensäußerungen
zurückhalten würde. Denn die LehrerInnen üben eine Vorbildfunktion auf
die SchülerInnen aus, so dass durch das Tragen eines Kopftuches den in
ihrer Persönlichkeit noch nicht gefestigten SchülerInnen eine bestimmte
Glaubensüberzeugung ständig und unübersehbar vor Augen geführt würde.
Aufgrund der allgemeinen Schulpflicht hätten sie auch keine Ausweichmöglichkeit,
sich diesem Einfluss zu entziehen. Dieser Konflikt zwischen dem Recht
der Lehrerin auf ungestörte Religionsausübung und der sich aus Art.6 GG
ergebenden Pflicht der Schulen zu religiöser Neutralität sei so zu lösen,
dass der Neutralität der Schulen der Vorrang einzuräumen sei. Das Grundrecht
der Bewerberin auf Religionsausübung müsse somit dahingehend eingeschränkt
werden, dass sie während des Schulunterrichts auf das Tragen ihres Kopftuches
verzichtet.
Die Entscheidung an sich ist zu begrüßen. Jedoch sollte die Diskussion
hier nicht beim juristischen Aspekt enden. Denn das Tragen des Kopftuches
ist auch in der gesellschaftlichen und feministischen Diskussion heiß
umstritten. Nicht alle muslimischen Frauen wollen ein Kopftuch tragen,
werden aber teilweise unter Berufung auf den Koran dazu gezwungen.
Astrid Kalkbrenner, Berlin
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