Die Kennzeichnungspflicht für Polizist*innen ist nicht nur politisch hoch umstritten, sie beschäftigt auch immer wieder die Gerichte. 2017 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die fehlende Kennzeichnung von maskierten Polizeibeamt*innen gerügt. Jetzt stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 26.09.2019 fest, dass eine Kennzeichnungspflicht keine Grundrechte von Polizeibeamt*innen verletzt und verfassungsmäßig ist (Az. 2 C 33.18, 2 C 33.18).
In Brandenburg war eine solche Kennzeichnungspflicht 2013 in § 9 Abs. 2 des brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) eingeführt worden. Danach müssen Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen ein Schild mit ihrem Nachnamen an der Uniform tragen. Beamt*innen in Einsatzhundertschaften, also vor allem der Bereitschaftspolizei, tragen eine Identifikationsziffer. Eine Ausnahme sieht § 9 Abs. 3 BbgPolG vor, „soweit der Zweck der Maßnahme […] oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden“.
Unterstützt von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) beantragten zwei brandenburgische Polizist*innen, von der Kennzeichnungspflicht befreit zu werden. Nachdem sie in allen Vorinstanzen erfolglos blieben, entschied das BVerwG, dass beide Varianten der Kennzeichnungspflicht in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen, aber gerechtfertigt seien. Die brandenburgische Regelung genüge, anders als die Anordnung der Kennzeichnungspflicht durch Verwaltungsvorschrift in anderen Ländern, dem Gesetzesvorbehalt und sei verhältnismäßig. Namensschilder und Kennziffern dienten dem gewichtigen Zweck, durch erleichterte Aufklärbarkeit rechtswidriger Polizeigewalt vorzubeugen, die Namensschilder außerdem der Stärkung von Transparenz und Bürgernähe der Polizei. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Polizist*innen hingegen sei von geringer Intensität: nur der Nachname werde bekannt, die Betroffenen wüssten davon und es gebe Ausnahmen. Außerdem komme es entgegen der Behauptungen der Kläger*innen bei Bekanntwerden des Namens weder zu vermehrten Übergriffen noch zu willkürlichen Anzeigen.
Dabei betont das BVerwG aber immer wieder, dass die Entscheidung über die Kennzeichnungspflicht eine politische sei. Für unbedingt erforderlich hält es sie nicht. Und es stellt klar, dass sie durch Gesetz eingeführt werden muss, was aber nur in wenigen Ländern geschehen ist. Ob die anderen das Urteil nun nutzen, um Kennzeichnungspflichten gesetzlich zu verankern, oder zu ihrer Abschaffung, bleibt abzuwarten.