Am 04.12.2019 hat das Landesarbeitsgericht München (LAG) im Fall eines sogenannten Crowdworkers entschieden, dass dieser nicht die Voraussetzungen der Arbeitnehmereigenschaft erfüllt und somit auch kein Arbeitsverhältnis mit der ihn vermittelnden Internetplattform zustande gekommen ist. Unter Crowdwork wird die Vermittlung von Arbeit über Internetplattformen verstanden. Crowdwork wird meist zur Auslagerung von betrieblichen Aufgaben an Solo-Selbstständige genutzt. Nach Schätzungen des „Crowdworking-Monitors“ sind knapp 5% der Erwachsenen in Deutschland auf sogenannten Gig-, Click- oder Crowdworking-Plattformen aktiv. Dabei kommen alle erdenklichen Tätigkeiten in Betracht. Häufig handelt es sich um IT-Aufträge, welche daheim am eigenen Computer erledigt werden können. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Aufgabe übernommen, Fotos von Tankstellen und Märkten zu machen, damit Firmen die Präsentation ihrer dort angebotenen Waren überprüfen konnten. So kam er auf eine Arbeitszeit von etwa 20 Stunden pro Woche und eine Vergütung von knapp 1.800 € pro im Monat. Kritisiert wird die mangelnde gesetzliche Regulierung von Crowdwork unter anderem wegen des damit einhergehenden Lohn- und Sozialdumpings, Scheinselbstständigkeit und Steuerflucht.
Die Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) zeigte sich enttäuscht über die Entscheidung. Sie hat sich als erste große Gewerkschaft systematisch dem Thema Crowdwork angenommen und den Kläger rechtlich unterstützt. So seien Kriterien der Arbeitnehmereigenschaft wie die persönliche wirtschaftliche Abhängigkeit, die Einbindung in den Betriebsablauf und die Weisungsgebundenheit klar erfüllt. Dem hielten die Richter*innen des LAG entgegen, dass die sogenannte Basisvereinbarung zwischen Plattformbetreiber und Kläger keine Verpflichtung enthalte, die angebotenen Aufträge anzunehmen. Dementsprechend fehle es auch an der für ein Arbeitsverhältnis konstitutiven Leistungsverpflichtung. Dass der Branchenverband Bitkom, welcher vor allem große Vorteile für die Crowdworker*innen sieht, das Urteil begrüßte, war zu erwarten gewesen. Das Schönmalen solcher vor allem durch ihre Prekarität gekennzeichneten Tätigkeiten ist ein typisches Merkmal des neoliberalen Kapitalismus. Immerhin hat sich mit der IG Metall eine große und mächtige Gewerkschaft des Themas angenommen. Denn der Vereinzelung der Lohnarbeitenden durch solche Tätigkeiten kann nur kollektive Organisation entgegengesetzt werden. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat das LAG die Revision beim Bundesarbeitsgericht zu gelassen.