Am 27.08.2019 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass das Hausverbot einer privaten Hotelbetreiberin gegenüber einem rechtsextremen Politiker diesen nicht in seinen Grundrechten verletzt (Az. 1 BvR 879/12). Im Ausgangsfall handelte es sich um einen ehemaligen Bundesvorsitzenden der NPD. 2009 buchte seine Ehefrau einen Hotelaufenthalt für beide, der kurz darauf von dem Hotel abgelehnt wurde. Auf Nachfrage teilte die Betreiberin mit, dass die politischen Ansichten des NPD-Funktionärs nicht mit den Zielen des Hotels zu vereinbaren seien und erteilte ihm ein Hausverbot. Gegen dieses legte der NPD-Politiker Verfassungsbeschwerde ein.
In seiner Entscheidung berief sich das BVerfG weitgehend auf die Stadionverbotsentscheidung von 2018 (Az. 1 BvR 3080/09). Demnach folgt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 I Grundgesetz (GG) nur aus einem Hausverbot, wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet oder strukturelle oder monopolartige Überlegenheit ausgenutzt wird, Menschen ohne sachlichen Grund auszuschließen. Der rechtsextreme Politiker hatte jedoch diverse gleichwertige Alternativen zur Verfügung. Auch könne aus dem Gleichbehandlungsgebot keine Verpflichtung resultieren, Verträge mit jeder beliebigen Person einzugehen. Des Weiteren stellte das BVerfG auch keine Verletzung aus Art. 3 III 1 GG fest, wonach niemand aufgrund seiner/ ihrer politischen Einstellung bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Die Norm sei im Rechtsverkehr zwischen Privaten nicht unmittelbar anwendbar, ob und inwieweit dies gelte, müsse jedoch nicht geklärt werden. Bereits die Ausübung der Freiheitsrechte der Hotelbetreiberin, insbesondere ihr aus Art. 14 I GG resultierendes Hausrecht und ihre in Art. 12 I GG geschützte unternehmerische Berufsfreiheit, überwiegt die Einschränkung des NPD Politikers in seiner Freizeitgestaltung. Explizit weist das Urteil auch darauf hin, dass aufgrund der Ansichten des Politikers sich andere Gäste gestört fühlen könnten und die Hotelbetreiberin mit negativen Reaktionen und wirtschaftlichen Einbußen hätte rechnen müssen.
Insgesamt ist das Urteil zu begrüßen und zeigt auf, dass Personen mit rechtsextremen Ansichten nicht überall Einlass finden müssen. Gleichwohl bezieht sich das BVerfG in erster Linie auf wirtschaftliche Nachteile, die dem recht intim betriebenen Hotel entstehen würden, wenn es umstrittene Persönlichkeiten aufnimmt, so dass fraglich bleibt, in welchem Rahmen und auf welche Personen das Urteil anwendbar ist. Zukünftige Entscheidungen bleiben abzuwarten.