Nachdem das Thüringische Paritätsgesetz am 15.07.2020 für verfassungswidrig erklärt wurde, folgte am 23.10.2020 nun auch das Brandenburgische Paritätsgesetz.
Die Gesetze sahen vor, dass Parteien bei Wahlen ihre Landeslisten abwechselnd mit männlichen und weiblichen Kandidat*innen besetzen sollten. Menschen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ sollten auf jeden Platz der Liste kandidieren können. Dass dies notwendig erschien, liegt an der Dominanz von Männern in Parlamenten. Viele Parteien füllen ihre Listen überwiegend mit Männern oder platzieren diese aussichtsreicher. Das gefährdet jedoch das aktive und passive Wahlrecht. Art. 38 I GG in Verbindung mit Art. 3 II GG setzt voraus, dass Kandidat*innen tatsächliche Chancengleichheit haben. Frauen müssen die gleichen Aussichten haben, von Parteien nominiert zu werden, damit das Volk die Chance hat, diese dann auch zu wählen.
Dass die Gesetze nun von den Landesverfassungsgerichten als verfassungswidrig eingestuft wurden, wird unter anderem damit begründet, dass die Freiheit der Parteien bei der Aufstellung ihrer Kandidat*innenlisten beschränkt werde, was sich auf ihre Teilnahme und Chancen bei der Wahl auswirke. Sie seien dadurch gezwungen, schlechtere Kandidat*innen zu nominieren. Da nur Frauen und diverse Menschen auf den Listen vorrücken würden, fragt man sich, ob diese für die Gerichte die schlechteren Kandidat*innen wären. Weiter heißt es, dass auch die Freiheit potentieller Kandidat*innen beschränkt werde, da diese nur noch auf jeden zweiten Platz kandidieren könnten und gegenüber Menschen des „diversen Geschlechts“ diskriminiert würden. Hier ist anzumerken, dass diese in den Parlamenten bisher nur in Einzelfällen überhaupt vertreten sind. Abschließend wird in den Urteilen darauf hingewiesen, dass es Parteien erlaubt sei, sich auch weniger für faktische Geschlechtergerechtigkeit einzusetzen, obwohl der Staat die Pflicht habe, diese zu fördern. Letztlich seien Abgeordnete dem gesamten Volk gegenüber verpflichtet, wodurch eine Repräsentanz bestimmter Gruppen in den Parlamenten nicht vorgesehen sei. Hier bleibt fraglich, ob ein homogenes Parlament dieser Aufgabe tatsächlich gewachsen ist.
Damit ist der Versuch, mehr Frauen in die deutschen Parlamente zu bringen, vorerst zum Erliegen gekommen. Vor allem männliche Kandidaten und Parteien, die die Gleichstellung der Geschlechter nicht vorantreiben wollen, hätten durch die Paritätsgesetze Privilegien bei der Wahl verloren. Die Forderung nach heterogeneren Parlamenten bleibt bestehen, auch wenn dies in naher Zukunft wohl nicht über das Wahlrecht gelingen wird.