Arbeitgeber*innen und Betriebsräte sind gesetzlich dazu angehalten nach §§ 12, 7, 1 AGG sowie §§ 75 I, 104 BetrVG dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer*innen hinreichend vor Diskriminierung geschützt sind. Das kann auch die Kündigung von Rassist*innen und anderen Menschenfeinden beinhalten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte die vorangegangenen arbeitsgerichtlichen und beschloss, dass sich bei einer Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung nicht auf die Meinungsfreiheit berufen werden kann.
Der Gekündigte war Angesteller sowie Betriebsrat eines Unternehmens. Während einer Betriebsratssitzung äußerte er gegenüber einem Schwarzen Kollegen Affenlaute. Daraufhin wurde er fristlos gekündigt, die Klage dagegen blieb erfolglos. Letztlich erhob er Verfassungsbeschwerde beim BVerfG und rügte, dass die Fachgerichte seinem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht hinreichend Rechnung getragen hätten.
Wenn aufgrund einer Äußerung gekündigt wird, greift dies grds. in die Meinungsfreiheit ein. Ein solcher Eingriff ist dann gerechtfertigt, wenn es sich um herabsetzende, die Menschenwürde verletzende Äußerungen handelt. Das BVerfG entschied, dass die Menschenwürde jedenfalls dann angetastet wird, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert werde, und damit das in Art. 3 III S. 1 GG ausdrücklich normierte Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der „Rasse´´ verletzt werde. In Fällen rassistischer Äußerungen kann man sich also zur Rechtfertigung nicht auf die Meinungsfreiheit berufen.
Aus dem Urteil folgt aber nicht, dass bei erstmaliger rassistischer Äußerung sofort gekündigt werden kann. Entscheidend ist der Einzelfall: In einem anderen Fall, in dem ein LKA-Angestellter sich auf Facebook abfällig über Muslime äußerte, entschied das BAG, dass die Kündigung nicht rechtmäßig sei (2 AZR 28/19). Die Fälle unterscheiden sich dadurch, dass der LKA-Angestellte im Gegensatz zum oben behandelten Angestellten bis dato unauffällig war, milder schien es dem BAG hier, den Angestellten zunächst abzumahnen.
Das Urteil zeigt dennoch, dass es sich lohnt diskriminierendes Verhalten am Arbeitsplatz öffentlich zu machen und Konsequenzen zu fordern. Es ist ein Schritt in die richtige Richtung. In diesem Fall war der rassistische Gehalt sehr eindeutig, jedoch hat Rassismus viele Facetten und kommt auf unterschiedlichste Weise zum Ausdruck, insbesondere in subtilerer Form als hier.
Daher bleibt einzufordern, dass Gerichte auch in weniger plakativen Fällen die in diesem Beschluss gesetzten Maßstäbe anwenden.