Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seiner Entscheidung vom 25. November 2020 (Az. 6 C 7.19) eine Pflicht der Bundesregierung abgelehnt, bewaffnete Drohneneinsätze, die die USA über den Luftwaffenstützpunkt Ramstein steuern, zu kontrollieren.
Geklagt hatten drei jemenitische Staatsangehörige, die 2012 Angehörige bei US-Drohnenangriffen im Jemen verloren haben. Sie verlangten vor deutschen Verwaltungsgerichten im Rahmen einer Leistungsklage, dass die Bundesregierung eine weitere Nutzung der Air Base Ramstein durch die USA für Tötungen mittels Drohnen verhindert. Der Standort Ramstein ist für die USA von besonderer Bedeutung, weil die Krampfdrohen zwar von Pilot*innen in den USA gesteuert werden, das Signal aufgrund der Erdkrümmung jedoch per Glasfaserkabel nach Deutschland übertragen werden muss, von wo aus es in den Jemen weitergesendet wird. Während ihre Klage vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen wurde, hatten sie vor dem Oberverwaltungsgericht Münster noch einen Teilerfolg erzielt.
In der Sache bejahte das BVerwG, dass grundrechtliche Schutzpflichten auch gegenüber im Ausland lebenden Ausländern bestehen können. Voraussetzung hierfür seien eine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung grundrechtlicher Schutzgüter und ein qualifizierter Bezug zum deutschen Staatsgebiet. Eine konkrete Gefahr bestehe dann, wenn „aufgrund der Zahl und der Umstände bereits eingetretener Völkerrechtsverstöße konkret zu erwarten ist, dass es auch in Zukunft zu völkerrechtswidrigen Handlungen kommen wird, durch die grundrechtliche Schutzgüter beeinträchtigt oder gefährdet werden“ (PM BVerwG Nr. 68/2020). Die – wenn auch kleine – Tür zu einer völkerrechtlichen Überprüfung der Kampfeinsätze, die das BVerwG hier geöffnet hat, verschließt es jedoch durch zwei wohlplatzierte Stellschrauben gleich wieder: Zum einen lehnt es den qualifizierten örtlichen Bezug hier ab, da keine tatsächlichen Entscheidungen auf deutschem Staatsgebiet getroffen werden, sondern dieses nur für einen „rein technische[n] Übermittlungsvorgang“ (ebd.) dient. Und selbst wenn man das Bestehen einer Schutzpflicht für die Rechte der Antragsteller aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG annehme, sei die Bundesregierung dieser durch ihre diplomatischen Konsultationen mit den USA hinreichend nachgekommen.
Bleibt nur zu hoffen, dass es zu einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kommen wird. Vielleicht wird ja dieses keine so starke Vermeidungshaltung gegenüber den klärungsbedürftigen rechtlichen Fragen des Falls an den Tag legen.