Die Klagefreude vieler, sich in einem Unrechtsstaat wähnender Querdenker ist gemeinhin bekannt. Überraschender ist, dass das Amtsgericht Weimar mit Beschluss vom 08.04.2021 (9 F 148/21) berufen fühlte, die Masken- und Testpflicht sowie Abstandsregeln im schulischen Betrieb aufzuheben. Auf über 150 Seiten legt das Gericht dar, dass es sich dabei um Kindeswohlgefährdungen handle. Gestützt wird der Beschluss auf Sachverständigengutachten, unter anderem von Ines Kappstein und Christof Kuhbandner – zwei bekannten MaßnahmengegnerInnen. So kommt das Gericht zu dem Ergebnis, Schutzmaßnahmen schädigten „die Kinder […] ohne dass dem mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht.“
Wenig später wurde die Entscheidung und Begründung von einer Familienrichterin des AG Weilheim (2 F 192/21) aufgegriffen, welche einen Schüler von der Maskenpflicht befreite. Auffällig ist hier, wie immer wieder die eigene Neutralität und fehlende Sachkunde betont wird. Aber viel ist behauptete Neutralität wert, wenn sie nicht bereits bei der Quellenauswahl beginnt? Die bewusste Auswahl fachlicher Mindermeinungen, welche dann als Prämisse gesetzt und anschließend durch juristische Bewertung als neutral präsentiert werden, ist nicht mehr als ein Taschenspielertrick.
Im Übrigen halten das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) und der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (10 CS 21.1113) die Amtsgerichte für generell unzuständig, da es sich um verwaltungsrechtliche Fragen handle. Haben also EinzelrichterInnen ihre Zuständigkeit also bewusst contra legem angenommen? Ob ihr Vorgehen Bestand hat, bleibt nun obergerichtlich zu klären.