Der Versuch den Berliner Wohnungsmarkt durch den Mietendeckel zu entspannen ist mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvF 1/20) vom 25.03.2021 gescheitert. Das im Februar 2020 in Kraft getretene Gesetz hatte vor allem drei Funktionen: Den sogenannten Mietenstopp, also das Einfrieren der Miete nicht gebundenen Wohnraums auf den Stand vom 18. Juni 2019. Außerdem den Deckel, das Verbot von Neuvermietungen über einem festgelegten Preis, der in etwa dem Mietspiegel von 2013 entsprach. Und ab November 2020 sogar die Möglichkeit überhöhte Mieten zu senken.
Das Gesetz war sowohl auf formeller als auch auf materieller Ebene angegriffen worden. Begründet wurde die Verfassungswidrigkeit lediglich mit dem formellen Fehler mangelnder Gesetzgebungskompetenz. Grundsätzlich liegt diese bei den Ländern, solange das Grundgesetz (GG) sie dem Bund nicht ausdrücklich zuweist. Das Land Berlin hatte argumentiert seine Kompetenz ergebe sich aus der Streichung des Art. 74 Nr. 18 GG im Zuge der Föderalismusreform 2006, der dem Bund die Kompetenz zur Regelung des Wohnungswesens zuwies. Die Norm habe auch die Mietpreisregelung ungebundenen Wohnraums enthalten, die nun an die Länder zurückgefallen sei. Dem widersprach das Gericht und ordnete das soziale Mietrecht dem „Bürgerlichen Recht“ und damit dem Kompetenzbereich des Bundes zu. Das Land darf also nur entscheiden, wenn der Bund von seiner Kompetenz nicht abschließend Gebrauch gemacht hat. Das sei allerdings durch die Mietpreisbremse in § 556d Bürgerliches Gesetzbuch geschehen, die wegen ihrer geringen Wirkung zu Recht kritisiert wird.
Zur Vereinbarkeit des Mietendeckels mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 I GG äußerte sich das Gericht nicht mehr. In früheren Entscheidungen zu Beschwerden von Vermieter*innen gegen die Mietpreisbremse (1 BvL 1/18) hatte das Gericht allerdings gezeigt, dass Eingriffe zu Gunsten einer sozialen Wohnungspolitik möglich sind. Denn je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist, desto größer sei die Befugnis des Gesetzgebers zur Regelung von Grenzen der Eigentumsgarantie.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt die Tür offen, Regelungen wie den Mietendeckel auf Bundesebene einzuführen. Das Problem ist weniger die rechtliche, als die politische Ebene. Die Entscheidung zum Mietendeckel hat die Forderungen nach radikaleren Antworten auf die Wohnraumfrage sicherlich nicht gedämpft, sondern auf die nächsthöhere Ebene gehoben. Sei es in Form eines Mietendeckels auf Bundesebene, Kampagne „Mietenstopp!“, oder des Experiments der Berliner Initiative „Deutsche Wohnen und Co enteignen“.