Im März 2021 entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (AZ 23 K 2552/20.F.PV), dass die Goethe-Universität Frankfurt verpflichtet ist, ihrem Personalrat zu ermöglichen, das universitäre Intranet zur Verbreitung von Mitteilungen (gemeint sind E-Mails) an die Beschäftigten zu nutzen. Zudem wurde festgestellt, dass die Übersendung von E-Mails des Personalrates an die Beschäftigten nicht von einer inhaltlichen Kontrolle durch die Uni abhängig gemacht werden darf und dass die Uni nicht berechtigt ist, die Veröffentlichung von Mitteilungen zu verhindern. Was war geschehen?
Am 6. Februar schrieb die Leiterin der Personalabteilung der Goethe-Uni eine E-Mail an alle Beschäftigten. In ihrer Abteilung herrschte zum damaligen Zeitpunkt eine angespannte personelle Situation. Viele Vorgänge blieben liegen oder wurden verspätet bearbeitet. Dafür machte sie in der E-Mail indirekt den Personalrat verantwortlich. Er hätte seine Zustimmung zu Überstunden verweigert. Diese ist notwendig, weil der Personalrat als Interessenvertretung der Beschäftigten unter anderem zur Überwachung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes berufen ist. Das wollte der Personalrat natürlich nicht auf sich sitzen lassen und daher bestand er wiederum darauf, auch eine E-Mail an alle Beschäftigten zu schicken, um seine Sicht der Dinge darzustellen. Es waren nämlich laut seiner Darstellung nie korrekte Überstundenanträge beim Personalrat eingegangen. Jedoch konnte der Personalrat der Goethe-Uni nicht einfach E-Mails an alle Beschäftigten versenden. Er musste jedes Mal über die Verwaltung bzw. das Hochschulrechenzentrum einen aktuellen E-Mail-Verteiler anfragen.
Der Kanzler, welcher die Verwaltung der Hochschule leitet, verschickte diese Stellungnahme zwar einen Monat später. Jedoch nur als Anhang. In seiner eigentlichen E-Mail kommentierte er die Stellungnahme vorab und warf dem Personalrat auch noch Rechtsverletzungen vor.
Daraufhin leitete der Personalrat ein verwaltungsgerichtliches Beschlussverfahren ein. Es sollte gerichtlich geprüft werden, ob die Uni die Versendung von E-Mails des Personalrates kommentieren, verhindern oder verzögern darf. Das Begehren hatte vollumfänglich Erfolg. Die Uni-Leitung darf die Versendung von Informationen des Personalrates an die Beschäftigten nicht behindern und insbesondere nicht von einer inhaltlichen oder rechtlichen Vorabkontrolle abhängig machen.
Rechtlich gesehen ist der Beschluss nicht überraschend und konsequent. Er wirft aber wieder einmal ein Schlaglicht auf das mitbestimmungsfeindliche Gebaren einiger Vorgesetzter – auch im öffentlichen Dienst.