Am 24. Juni 2022 entschied der Bundestag den § 219a des Strafgesetzbuches (StGB) – das sogenannte Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche – ersatzlos zu streichen. Gleichzeitig wurde ein neuer Art. 316 [Buchstabenzusatz wird erst bei Verkündung bestimmt] ins Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch aufgenommen, nach dem sämtliche Verurteilungen auf Grund des § 219a StGB aufgehoben und sämtliche noch laufende Strafverfahren eingestellt werden. Zudem wurden Schwangerschaftsabbrüche in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) aufgenommen, das die Werbung für andere Gesundheitsleistungen regelt. Nach § 3 HWG bleibt damit etwa „irreführende Werbung“ strafbewehrt verboten.
Nach § 219a StGB hatte sich unter anderem strafbar gemacht, wer „durch Verbreiten eines Inhalts […] seines Vermögensvorteil wegen oder in grob anstößiger Weise eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs […] anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt“ gab. Darunter fielen vor allem Gynäkolog*innen, die auf ihren Internetseiten darüber informierten, dass sie Abtreibungen anbieten. Dass Ärzt*innen für ihre Arbeit ein Honorar erhalten, reichte, um ein Anbieten „des Vermögensvorteils wegen“ anzunehmen.
219a StGB war also nie ein reines Werbe-, sondern viel mehr ein Informationsverbot. Daran änderte auch die im Jahr 2019 in § 291 Abs. 4 StGB eingefügte Ausnahmeregelung kaum etwas. Danach waren Ärzt*innen, die lediglich darauf hinwiesen, dass sie Abtreibungen durchführen, und für weitere Informationen auf zuständige Behörden oder Ärztekammern verwiesen, von der Strafbarkeit ausgenommen. Jede zusätzliche Information auf der Internetseite einer Arztpraxis, etwa, ob dort medikamentöse oder operative Schwangerschaftsabbrüche angeboten werden oder bis zur wievielten Schwangerschaftswoche sie dort möglich sind, war weiterhin strafbar.
Die Abschaffung des § 219a StGB war ein längst überfälliger Schritt. Ungewollt Schwangeren wird es immerhin erleichtert, Informationen über Möglichkeiten des Schwangerschaftsabbruchs zu bekommen. Abtreibungsgegner*innen nimmt sie eine einfache und effektive Möglichkeit, Ärzt*innen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, einzuschüchtern. Und den ohnehin immer weniger werdenden Ärzt*innen nimmt es zumindest einen Teil ihres Kriminalisierungsrisikos. Aber so lange Abtreibungen im StGB geregelt sind, nicht im Medizinstudium gelehrt werden, ihre Kosten nicht von den Krankenkassen übernommen werden, bleibt noch viel zu tun