Die Corona-Pandemie ist für den Justizvollzug eine Herausforderung. Warum das so ist, wird deutlich, wenn man sich die Lebenswirklichkeit von Gefangenen bewusst macht. Diese Menschen leben – erzwungenermaßen – in einer engen, von der Außenwelt abgeschlossenen Gemeinschaft, können ihren Tagesablauf nicht frei bestimmen und sind regelmäßig auf die Hilfe der Anstaltsbediensteten angewiesen. So betrachtet ist klar, dass Corona-Maßnahmen die Gefangenen nicht nur hart treffen können, sondern auch, dass eine Kompensation von coronabedingten Einschränkungen aufgrund der Abgeschlossenheit des Vollzugssystems besonders schwierig ist. Insofern gab es bereits mehrfach Entscheidungen, in denen sich die Gerichte mit der Situation von Gefangenen während der Pandemie befasst haben. Vier dieser Entscheidungen sollen hier kurz vorgestellt werden.
Im Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 02.02.2022 (Az. SR StVK 90/22) ging es um einen Strafgefangenen, der wegen Verweigerung eines Covid-19-Schnelltests seiner Arbeit in der Druckerei nicht mehr nachgehen durfte. Vom Gericht wird kritisiert, dass die Anstalt in ihrer Stellungnahme nicht durchblicken lässt, auf welche Rechtsgrundlage sie die coronabedingte Maßnahme konkret gestützt hat. Stattdessen führte die Anstalt insgesamt drei mögliche Rechtsgrundlagen an.
Erneut das Landgericht Regensburg: Der Beschluss vom 05.04.2022 (Az. SR StVK 136/22) zeigt, dass Strafgefangenen auch in Bayern und trotz fehlender einfach-gesetzlicher Regelung ein Internetzugang während der Pandemie in Form von Skype-Videotelefonie ermöglicht wurde. Darüber hinaus stellt das Gericht klar, dass die Anstalt E-Mail-Kontakt ebenfalls zulassen muss.
Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 20.04.2022 – Az. 2 Ws 61/22) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, auf welche Rechtsgrundlage coronabedingte Einschränkungen im Vollzug gestützt werden können. Dabei gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass Infektionsgefahren, wie sie auch vom Corona-Virus ausgehen, unter den in den Vollzugsgesetzen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff „Gefahr für die Sicherheit und Ordnung“ subsumiert werden können.
Mit Beschluss vom 12.07.2022 (Az. 1 Ws 27/22) erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht die Anordnung der Anstaltsleitung für rechtswidrig, wonach Untersuchungsgefangenen – zum Schutz vor dem Corona-Virus – die Aufschlusszeiten gestrichen, diese mithin 23 Stunden im Haftraum eingesperrt wurden.
Man sieht: Die Corona-Pandemie bleibt im Justizvollzug ein wichtiges Thema – gerade mit Blick auf die Gefangenenrechte.